Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurts zur Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen wegen unsachlichen Äußerungen im Gutachten auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Ablehnung eines medizinischen
Sachverständigen wegen unsachlichen Äußerungen im Gutachten
Verlässt ein Gerichtssachverständiger das Gebot der
Sachlichkeit durch sprachliche Entgleisungen, so kann dies von einer
vernünftigen Partei nur noch als Ausdruck seiner Voreingenommenheit
interpretiert werden. Der Sachverständige kann daher von den Parteien wegen der
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Dies hat das OLG Frankfurt durch Beschluss vom 12.01.2009,
Az. 8 W 78/08, entschieden.
Zur Begründung führte es aus, dass die Ablehnung eines
Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist, wenn bei
objektiver Betrachtung Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen
seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Solche Gründe liegen schon dann vor,
wenn der Sachverständige in unsachlicher Weise auf Einwendungen einer Partei
reagiert und sich zu sprachlichen Entgleisungen hinreißen lässt, die
unüberbrückbare Spannungen zu den Beteiligten hervorrufen.
Zwar ist dem Sachverständigen zuzubilligen, dass sich ein
Gutachter bei Angriffen gegen seine Feststellungen akzentuiert äußern darf.
Vorliegend hatte sich der Sachverständige jedoch zu einer unsachlichen Polemik
hinreißen lassen, die in einer Gesamtschau mit seinen vorherigen schriftlichen
Äußerungen bei einer vernünftigen Partei berechtigte Zweifel an seiner
Unparteilichkeit aufkommen lassen. Es war nicht mehr zu erwarten, dass sich der
Gutachter noch in sachlicher Weise mit dem Vorbringen einer Partei
auseinandersetzen wollte. Dies muss eine Partei nicht hinnehmen, so dass das
Ablehnungsgesuch Erfolg hatte.

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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