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Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen wegen unsachlichen Äußerungen im Gutachten PDF Drucken E-Mail
Friday, 23. October 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurts zur Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen wegen unsachlichen Äußerungen im Gutachten auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen wegen unsachlichen Äußerungen im Gutachten

 

Verlässt ein Gerichtssachverständiger das Gebot der Sachlichkeit durch sprachliche Entgleisungen, so kann dies von einer vernünftigen Partei nur noch als Ausdruck seiner Voreingenommenheit interpretiert werden. Der Sachverständige kann daher von den Parteien wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.


Dies hat das OLG Frankfurt durch Beschluss vom 12.01.2009, Az. 8 W 78/08, entschieden.

 

Zur Begründung führte es aus, dass die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist, wenn bei objektiver Betrachtung Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Solche Gründe liegen schon dann vor, wenn der Sachverständige in unsachlicher Weise auf Einwendungen einer Partei reagiert und sich zu sprachlichen Entgleisungen hinreißen lässt, die unüberbrückbare Spannungen zu den Beteiligten hervorrufen.

 

Zwar ist dem Sachverständigen zuzubilligen, dass sich ein Gutachter bei Angriffen gegen seine Feststellungen akzentuiert äußern darf. Vorliegend hatte sich der Sachverständige jedoch zu einer unsachlichen Polemik hinreißen lassen, die in einer Gesamtschau mit seinen vorherigen schriftlichen Äußerungen bei einer vernünftigen Partei berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Es war nicht mehr zu erwarten, dass sich der Gutachter noch in sachlicher Weise mit dem Vorbringen einer Partei auseinandersetzen wollte. Dies muss eine Partei nicht hinnehmen, so dass das Ablehnungsgesuch Erfolg hatte.

 

 

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Christopher Beyer

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