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Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr durch schwerwiegenden Befunderhebungsfehler (Urteil BGH) |
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Thursday, 4. February 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundesgerichtshofs auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT OLIVER KLAUS, Darmstadt
Arzthaftungsrecht: Beweislastumkehr durch schwerwiegenden Befunderhebungsfehler
Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes ( Urteil vom
29.09.2009, Az.: VI ZR 251/08 ) genügt es für die Beweislastumkehr
hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und
Gesundheitsschaden, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht
gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.
In dem dem Bundesgerichtshofes vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil
führte das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH fehlerhaft aus, die
Nichterhebung von Befunden und die dadurch bedingte Unterlassung oder
Einleitung einer gezielten Therapie seien dann ein grober
Behandlungsfehler, wenn ganz offensichtlich gebotene und der Art nach
auf der Hand liegende Kontrolluntersuchungen unterlassen und darüber
hinaus die nach einhelliger medizinischer Auffassung gebotene Therapie
versäumt worden seien.
Nach Auffassung des BGH wurde hierdurch das Senatsurteil vom 18.04.1989
falsch gedeutet. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden
Rechtsstreit war ein grober Behandlungsfehler in einem Fall bejaht
worden, in dem nach den getroffenen Feststellungen eine gebotene und
der Art nach auf der Hand liegende Kontrollerhebung unterlassen und
darüber hinaus die nach medizinischer Auffassung gebotene Therapie
versäumt worden war. In dem Urteil heißt es aber nicht, dass Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers auch das Unterbleiben der Therapie sei.
Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs
zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr
aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen
Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Es ist nicht
erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für
den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den
eingetretenen Schaden zu verursachen.

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OSTHEIM & KLAUS
RECHTSANWÄLTE
Oliver Klaus
Rechtsanwalt
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64283 Darmstadt
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