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Auch bei fehlender Spezialisierung sind Ausführungen eines Sachverständigen zu berücksichtigen,..... |
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Friday, 20. November 2009 |
Beschluss des Bundesgerichtshofs - Auch bei fehlender Spezialisierung sind Ausführungen eines Sachverständigen zu berücksichtigen, wenn es sich um "medizinisches Allgemeingut" handelt - auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Auch bei fehlender Spezialisierung sind Ausführungen eines Sachverständigen zu berücksichtigen, wenn es sich um „medizinisches Allgemeingut“ handelt
Dies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 09.06.2009 (VI ZR 138/08) entschieden. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorinstanz den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Abs. 1 GG in erheblicher Weise verletzt hatte, indem es die Ausführungen eines toxikologisch- pharmakologischen Sachverständigen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Widersprüche des Gutachtens dieses Sachverständigen mit denen eines orthopädisch-chirurgischen Sachverständigengutachtens aufzuklären. Die Vorinstanz hatte sich in dem entscheidungserheblichen Punkten allein auf die Angaben des orthopädisch-chirurgischen Sachverständigen bezogen und die Ausführungen des toxikologisch-pharmakologischen Sachverständigen übergangen. Es hatte hierbei übersehen, dass die zu begutachtende Frage bei den Medizinern „Allgemeingut“ ist, folglich nicht alleine durch einen Spezialisten des Fachgebiets beantwortbar war. Die Vorinstanz war deshalb verpflichtet gewesen, sich auch mit den Ausführungen des toxikologisch-pharmakologischen Sachverständigen inhaltlich auseinander zu setzen.

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
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