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Bei mangelnder Mitwirkung des Patienten ist dieser über das Risiko der Nichtbehandlung aufzuklären PDF Drucken E-Mail

Urteil
des Bundesgerichtshofs auf MEDIZINRECHT - URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Bei mangelnder Mitwirkung des Patienten ist dieser über das Risiko der Nichtbehandlung aufzuklären



Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.


So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juni 2009, Az. VI ZR 157/08.


Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass dem Patienten die Nichtbefolgung einer ärztlichen Anweisung oder Empfehlung mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzung oder Mitverschulden angelastet wird, wenn er diese Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.


In dem zugrunde liegenden Fall rieten die Beklagten Ärzte dem Kläger nach einer erfolgten Operation eines Hypophysentumors zu einer erneuten stationären Aufnahme und ordneten eine Infusionsbehandlung an. Der Kläger lehnte dies ab und begab sich wieder nach Hause. Am nächsten Tag erlitt der Kläger einen Schlaganfall aufgrund einer Dehydration. Er stützte seinen Anspruch u.a. auf die Behauptung, nicht über die Risiken aufgeklärt worden zu sein, wenn er die Infusionsbehandlung ablehnt.

 

 

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