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Bei unklarer Diagnose muss ein Notarzt vom schlimmsten Fall ausgehen (Urteil LG Potsdam) |
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Friday, 23. October 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Landgerichts Potsdam auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Bei unklarer Diagnose muss ein Notarzt vom schlimmsten Fall ausgehen
So entschied das Landgericht Potsdam in einem Strafverfahren durch Urteil vom 25.08.2008, Az. 27 Ns 96/07.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Notarzt nachts zu einer Frau
gerufen, die mit Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Rückenschmerzen und
einem Missempfinden im linken Arm in ihrer Wohnung zusammengebrochen
war. Die Frau war Raucherin, arbeitete als Sportlehrerin und hatte
bislang keine Herz-Kreislauf-Probleme. Der Notarzt verabreichte der
Frau nach einer Untersuchung verschiedene Medikamente gegen Übelkeit,
Rückenschmerzen und niedrigen Blutdruck. Er riet der Frau zu Bett zu
gehen und sich auszuruhen. Diese wollte zusammen mit ihrem
Lebensgefährten am nächsten Morgen einen Arzt aufsuchen. Noch in der
Nacht verstarb sie. Eine Obduktion ergab einen Herzhinterwandinfarkt
als Todesursache.
Das Landgericht Potsdam verurteilte den Notarzt nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen.
Als Begründung führte es aus, dass der Notarzt anhand der
festgestellten Symptome die Möglichkeit eines Koronargeschehens
-insbesondere eines Herzinfarktes- hätte in Erwägung ziehen und die
Verstorbene mittels Rettungswagen in eine kardiologische Fachklinik
hätte einweisen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Patientin
vorzeitig verstorben. Die Abwendung des Todes sei für den Notarzt
möglich und zumutbar gewesen. Er hat sich daher der fahrlässigen Tötung
durch Unterlassenschuldig gemacht, §§ 222, 13 Abs.1 StGB.

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Hülchrather Straße 35
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