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Die bloße Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen Behandlung setzt nicht den Beginn... PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 20. July 2010

Urteil
des Bundesgerichtshofs - Die bloße Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen Behandlung setzt nicht den Beginn der Verjährungsfrist aufgrund eines Behandlungsfehlers in Gang - auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Die bloße Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen Behandlung setzt nicht den Beginn der Verjährungsfrist aufgrund eines Behandlungsfehlers in Gang



Mit Urteil vom 10.11.2009, VI ZR 247/08, entschied der BGH, dass die den Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Gang setzende grob fahrlässige Unkenntnis eines Patienten nicht schon dann zu bejahen ist, wenn dieser Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen Behandlung hat. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei der Entbindung des Kindes der Klägerin in der Klinik der Beklagten im Jahr 1998 kam es infolge des Einsatzes einer Geburtenzange zu einem Dammriss und einem Riss des unteren bis mittleren Vaginaldrittels, die beide genäht werden mussten. In den folgenden Jahren litt die Klägerin unter schmerzhaften Vernarbungen im gesamten Vaginalbereich, die auch ärztlich behandelt wurden. Allerdings wurde der Klägerin erst im Jahr 2006 durch ihre Gynäkologin mitgeteilt, dass diese Beschwerden möglicherweise auf eine fehlerhafte medizinische Behandlung bei der Entbindung im Jahr 1998 zurückzuführen seien.

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob etwaige Schadensersatzansprüche bereits verjährt waren, da die Klägerin unmittelbar nach der Entbindung Kenntnis von den Verletzungen hatte und diese auch behandeln ließ. Dies hat der BGH im Ergebnis verneint.

Er stellte zunächst fest, dass die Frage der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin bis zum 31.12.2001 nach dem alten Verjährungsrecht des § 852 I BGB alter Fassung zu beurteilen sei, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist die (positive) Kenntnis des Geschädigten von Anspruch und Anspruchsgegner vorliegen müssen, was nach Ansicht des BGH bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei. Sodann wendete der BGH die zum 01.01.2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB auf den Fall an, wonach die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Auch danach sei aber keine Verjährung eingetreten, da keine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin als subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen habe. Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liege vor, „wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen“.

In  Arzthaftungssachen sei zugunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass  dieser aus einem wie auch immer gearteten Schaden nicht zwingend auf Behandlungs- oder Aufklärungsfehler folgern müsse. Deshalb führe allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche aktiv Ermittlungen zum Behandlungsgeschehen entfalten müsse. Schließlich könne das Ausbleiben von Komplikationen oder der Eintritt des Heilungserfolges nie mit völliger Sicherheit garantiert werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten vielmehr „schicksalhaft“ sein oder aus der jeweiligen Erkrankung resultieren.





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Christopher Beyer

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