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Die bloße Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen Behandlung setzt nicht den Beginn... |
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Tuesday, 20. July 2010 |
Urteil des Bundesgerichtshofs - Die bloße Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen Behandlung setzt nicht den Beginn der Verjährungsfrist aufgrund eines Behandlungsfehlers in Gang - auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER,
Köln
Die bloße Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen
Behandlung setzt nicht den Beginn der Verjährungsfrist aufgrund eines
Behandlungsfehlers in Gang
Mit Urteil vom 10.11.2009, VI ZR 247/08, entschied der BGH, dass die den
Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines
ärztlichen Behandlungsfehlers in Gang setzende grob fahrlässige
Unkenntnis eines Patienten nicht schon dann zu bejahen ist, wenn dieser
Kenntnis über Verletzungen nach einer ärztlichen Behandlung hat. Dem
Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der Entbindung des Kindes der Klägerin in der Klinik der Beklagten
im Jahr 1998 kam es infolge des Einsatzes einer Geburtenzange zu einem
Dammriss und einem Riss des unteren bis mittleren Vaginaldrittels, die
beide genäht werden mussten. In den folgenden Jahren litt die Klägerin
unter schmerzhaften Vernarbungen im gesamten Vaginalbereich, die auch
ärztlich behandelt wurden. Allerdings wurde der Klägerin erst im Jahr
2006 durch ihre Gynäkologin mitgeteilt, dass diese Beschwerden
möglicherweise auf eine fehlerhafte medizinische Behandlung bei der
Entbindung im Jahr 1998 zurückzuführen seien.
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob etwaige
Schadensersatzansprüche bereits verjährt waren, da die Klägerin
unmittelbar nach der Entbindung Kenntnis von den Verletzungen hatte und
diese auch behandeln ließ. Dies hat der BGH im Ergebnis verneint.
Er stellte zunächst fest, dass die Frage der Verjährung eines
Schadensersatzanspruchs der Klägerin bis zum 31.12.2001 nach dem alten
Verjährungsrecht des § 852 I BGB alter Fassung zu beurteilen sei, wonach
für den Beginn der Verjährungsfrist die (positive) Kenntnis des
Geschädigten von Anspruch und Anspruchsgegner vorliegen müssen, was nach
Ansicht des BGH bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei. Sodann
wendete der BGH die zum 01.01.2002 in Kraft getretenen neuen
Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB auf den Fall an, wonach die
dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Auch danach sei aber keine Verjährung eingetreten, da keine grob
fahrlässige Unkenntnis der Klägerin als subjektive Voraussetzung des §
199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen habe. Grobe Fahrlässigkeit setze einen
objektiv schweren und subjektiv nicht unentschuldbaren Verstoß gegen die
Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob
fahrlässige Unkenntnis liege vor, „wenn dem Gläubiger die Kenntnis
fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich
grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht
angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten
müssen“.
In Arzthaftungssachen sei zugunsten des Patienten zu berücksichtigen,
dass dieser aus einem wie auch immer gearteten Schaden nicht zwingend
auf Behandlungs- oder Aufklärungsfehler folgern müsse. Deshalb führe
allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich
aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten
nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner
Ansprüche aktiv Ermittlungen zum Behandlungsgeschehen entfalten müsse.
Schließlich könne das Ausbleiben von Komplikationen oder der Eintritt
des Heilungserfolges nie mit völliger Sicherheit garantiert werden.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten vielmehr „schicksalhaft“ sein
oder aus der jeweiligen Erkrankung resultieren.
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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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