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Die im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs bestehenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft... |
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Friday, 23. October 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln - Die im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs bestehenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft sind für den Inhalt und den Umfang der Risikoaufklärung maßgeblich - auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Die
im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs bestehenden Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft sind für den Inhalt und den Umfang der
Risikoaufklärung maßgeblich
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 29.10.2008, Az. 5 U 88/08.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin einen
Krankenhausträger und den behandelnden Arzt auf Schmerzensgeld in
Anspruch, nachdem Sie infolge einer Hepatitis A-Impfung im Jahre 2001
an Multipler Sklerose erkrankte. Als Begründung gab sie an, über die
Risiken der Impfung nicht aufgeklärt worden zu sein.
Das OLG Köln wies die Berufungsklage ab, nachdem schon das Landgericht
Köln klageabweisend entschieden hatte. Das Gericht begründete seine
Entscheidung damit, dass eine Aufklärung über das Risiko einer
möglichen Erkrankung an Multipler Sklerose im Jahr 2001 nicht notwendig
gewesen sei. Für die Aufklärung vor Impfungen sei allein maßgeblich, ob
das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner
Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Die
Ständige Impfkommission unterscheide 2001 diesbezüglich zwischen Lokal-
und Allgemeinreaktionen, Komplikationen,
Krankheiten/Krankheitserscheinungen in ungeklärtem ursächlichem
Zusammenhang mit der Impfung sowie Hypothesen und unbewiesenen
Behauptungen. Nach ihrer Empfehlung sei über die zwei zuerst genannten
Gruppen stets, über die beiden zuletzt angeführten Gruppen dagegen nur
auf Nachfrage des Patienten aufzuklären.
Dem seien die Beklagten nachgekommen. Eine Aufklärung über die beiden
erstgenannten Gruppen sei erfolgt. Über das vermeintlich bestehende
Risiko, infolge einer Impfung gegen Hepatitis A an Multipler Sklerose
zu erkranken, mussten die Beklagten ungefragt nicht aufklären. Ein
Verstoß gegen die Pflicht zur Risikoaufklärung liege folglich nicht vor.

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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50670 Köln
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