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Die im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs bestehenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft... PDF Drucken E-Mail
Friday, 23. October 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln - Die im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs bestehenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft sind für den Inhalt und den Umfang der Risikoaufklärung maßgeblich - auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Die im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs bestehenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft sind für den Inhalt und den Umfang der Risikoaufklärung maßgeblich



Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 29.10.2008, Az. 5 U 88/08.


In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin einen Krankenhausträger und den behandelnden Arzt auf Schmerzensgeld in Anspruch, nachdem Sie infolge einer Hepatitis A-Impfung im Jahre 2001 an Multipler Sklerose erkrankte. Als Begründung gab sie an, über die Risiken der Impfung nicht aufgeklärt worden zu sein.


Das OLG Köln wies die Berufungsklage ab, nachdem schon das Landgericht Köln klageabweisend entschieden hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Aufklärung über das Risiko einer möglichen Erkrankung an Multipler Sklerose im Jahr 2001 nicht notwendig gewesen sei. Für die Aufklärung vor Impfungen sei allein maßgeblich, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Die Ständige Impfkommission unterscheide 2001 diesbezüglich zwischen Lokal- und Allgemeinreaktionen, Komplikationen, Krankheiten/Krankheitserscheinungen in ungeklärtem ursächlichem Zusammenhang mit der Impfung sowie Hypothesen und unbewiesenen Behauptungen. Nach ihrer Empfehlung sei über die zwei zuerst genannten Gruppen stets, über die beiden zuletzt angeführten Gruppen dagegen nur auf Nachfrage des Patienten aufzuklären.


Dem seien die Beklagten nachgekommen. Eine Aufklärung über die beiden erstgenannten Gruppen sei erfolgt. Über das vermeintlich bestehende Risiko, infolge einer Impfung gegen Hepatitis A an Multipler Sklerose zu erkranken, mussten die Beklagten ungefragt nicht aufklären. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Risikoaufklärung liege folglich nicht vor.


   

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