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Keine hypothetische Einwilligung bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung (Urteil OLG Köln) PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 2. September 2009
Urteil des Oberlandesgerichts Köln - Keine hypothetische Einwilligung bei Glaubhaftmachung der Inanspruchnahme eines Arztes einer anderen Fachrichtung bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung - auf MEDIZINRECHT - URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Keine hypothetische Einwilligung bei Glaubhaftmachung der Inanspruchnahme eines Arztes einer anderen Fachrichtung bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung



Über eine weitere Variante im Problemfeld der hypothetischen Einwilligung bei Arzthaftungsfällen wegen mangelhafter Risikoaufklärung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im April 2008 zu entscheiden. Es ging um die Frage, ob es zur Entkräftung einer hypothetischen Einwilligung genügt, wenn der geschädigte Patient plausibel macht, er hätte sich in Kenntnis des besonderen Risikos einer Nervverletzung von einem Neurochirurgen anstelle eines Urologen operieren lassen. Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 28.04.2008, Az. 5 U 192/07, bejaht.


Die 1959 geborene Klägerin begab sich in die Klinik der Beklagten zu 2, um sich einen Tumor im Eingang des Beckens links entfernen zu lassen. Eine kernspintomografische Untersuchung zuvor wies als Befund eine Raumforderung im Eingang des Beckens links mit auffälligen Verbindungen zum Neuroforamen L 4 links aus. Die Risikoaufklärung beschränkte sich auf die Verletzung von Nachbarorganen, Blutungen und Infektionen. Die Operation wurde durch den Beklagten zu 1 durchgeführt, den leitenden Arzt der urologischen Klinik des Krankenhauses der Beklagten zu 2. Während der Operation stellte sich heraus, dass der Tumor von einer festen Kapsel überzogen war, die vom fächerförmig aufgesplitterten Nervus femoralis bedeckt wurde. Der Beklagte setzte die Entfernung des Tumors fort. Hierbei kam es zu einer Läsion des Nervus femoralis links, mit der Folge, dass die Klägerin seit dem Eingriff in der Bewegungsfähigkeit und Stabilität des linken Beins, vor allem des Knies, beeinträchtigt ist.


Die Klägerin nahm die Beklagten auf Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens € 25.565 in Anspruch und begehrte die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Sie berief sich insbesondere auf eine unzureichende Risikoaufklärung. Die Beklagten hielten ihr den Einwand der hypothetischen Einwilligung entgegen. Hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen, gab das OLG der Klage im Berufungsverfahren vollinhaltlich statt. Die Beklagten haften der Klägerin mangels wirksamer Operationseinwilligung aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung.


Der Befund einer Raumforderung im Eingang des Beckens links mit auffälliger Verbindung zum Neuroforamen L 4 links hätte es geboten, die Klägerin über das besondere Risiko einer Nervenverletzung aufzuklären. Dies war nicht erfolgt.


Zudem können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin berufen, da sich nicht annehmen lässt, dass die Klägerin eine wirksame Zustimmung zu dem konkreten, gerade durch den Beklagten zu 1 vorgenommenen Eingriff auch bei ordnungsgemäße Aufklärung erteilt hätte.


Ein Patient kann den ärztlichen Einwand der hypothetischen Einwilligung entkräften, wenn er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden. Diesbezüglich ist es ausreichend, wenn er einsichtig macht, dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob er zustimmen soll oder nicht.


Diese Voraussetzungen hat das OLG Köln als erfüllt angesehen. Die Klägerin machte glaubhaft geltend, dass sie bei Kenntnis des besonderen Risikos einer Nervenverletzung einen Neurochirurgen aufgesucht und sich durch diesen hätte operieren lassen. Dies reiche zur Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts aus.


 

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