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Keine hypothetische Einwilligung bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung (Urteil OLG Köln) |
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Wednesday, 2. September 2009 |
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Urteil des Oberlandesgerichts Köln - Keine hypothetische Einwilligung bei Glaubhaftmachung der Inanspruchnahme eines Arztes einer anderen Fachrichtung bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung - auf MEDIZINRECHT - URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Keine
hypothetische Einwilligung bei Glaubhaftmachung der Inanspruchnahme
eines Arztes einer anderen Fachrichtung bei ordnungsgemäßer
Risikoaufklärung
Über eine weitere Variante im Problemfeld der hypothetischen
Einwilligung bei Arzthaftungsfällen wegen mangelhafter Risikoaufklärung
hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im April 2008 zu entscheiden. Es
ging um die Frage, ob es zur Entkräftung einer hypothetischen
Einwilligung genügt, wenn der geschädigte Patient plausibel macht, er
hätte sich in Kenntnis des besonderen Risikos einer Nervverletzung von
einem Neurochirurgen anstelle eines Urologen operieren lassen. Dies hat
das OLG Köln mit Urteil vom 28.04.2008, Az. 5 U 192/07, bejaht.
Die 1959 geborene Klägerin begab sich in die Klinik der Beklagten zu 2,
um sich einen Tumor im Eingang des Beckens links entfernen zu lassen.
Eine kernspintomografische Untersuchung zuvor wies als Befund eine
Raumforderung im Eingang des Beckens links mit auffälligen Verbindungen
zum Neuroforamen L 4 links aus. Die Risikoaufklärung beschränkte sich
auf die Verletzung von Nachbarorganen, Blutungen und Infektionen. Die
Operation wurde durch den Beklagten zu 1 durchgeführt, den leitenden
Arzt der urologischen Klinik des Krankenhauses der Beklagten zu 2.
Während der Operation stellte sich heraus, dass der Tumor von einer
festen Kapsel überzogen war, die vom fächerförmig aufgesplitterten
Nervus femoralis bedeckt wurde. Der Beklagte setzte die Entfernung des
Tumors fort. Hierbei kam es zu einer Läsion des Nervus femoralis links,
mit der Folge, dass die Klägerin seit dem Eingriff in der
Bewegungsfähigkeit und Stabilität des linken Beins, vor allem des
Knies, beeinträchtigt ist.
Die Klägerin nahm die Beklagten auf Schmerzensgeld in Höhe von
wenigstens € 25.565 in Anspruch und begehrte die Feststellung ihrer
Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Sie berief sich insbesondere auf
eine unzureichende Risikoaufklärung. Die Beklagten hielten ihr den
Einwand der hypothetischen Einwilligung entgegen. Hatte das Landgericht
die Klage noch abgewiesen, gab das OLG der Klage im Berufungsverfahren
vollinhaltlich statt. Die Beklagten haften der Klägerin mangels
wirksamer Operationseinwilligung aus dem Gesichtspunkt der
eigenmächtigen Behandlung.
Der Befund einer Raumforderung im Eingang des Beckens links mit
auffälliger Verbindung zum Neuroforamen L 4 links hätte es geboten, die
Klägerin über das besondere Risiko einer Nervenverletzung aufzuklären.
Dies war nicht erfolgt.
Zudem können sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf eine hypothetische
Einwilligung der Klägerin berufen, da sich nicht annehmen lässt, dass
die Klägerin eine wirksame Zustimmung zu dem konkreten, gerade durch
den Beklagten zu 1 vorgenommenen Eingriff auch bei ordnungsgemäße
Aufklärung erteilt hätte.
Ein Patient kann den ärztlichen Einwand der hypothetischen Einwilligung
entkräften, wenn er nachvollziehbar geltend macht, er hätte sich bei
ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt
befunden. Diesbezüglich ist es ausreichend, wenn er einsichtig macht,
dass ihn die Frage nach dem Für und Wider des ärztlichen Eingriffs
ernsthaft vor die Entscheidung gestellt hätte, ob er zustimmen soll
oder nicht.
Diese Voraussetzungen hat das OLG Köln als erfüllt angesehen. Die
Klägerin machte glaubhaft geltend, dass sie bei Kenntnis des besonderen
Risikos einer Nervenverletzung einen Neurochirurgen aufgesucht und sich
durch diesen hätte operieren lassen. Dies reiche zur Darlegung eines
echten Entscheidungskonflikts aus.

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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