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Kosten einer Nachbehandlung wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers... |
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Tuesday, 26. January 2010 |
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg - Kosten einer Nachbehandlung wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers müssen tatsächlich entstanden sein - auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Kosten einer Nachbehandlung wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers müssen tatsächlich entstanden sein
Die Kosten einer notwendigen Nachbehandlung wegen eines ärztlichen
Behandlungsfehlers stellen nur dann einen ersatzfähigen
Vermögensschaden dar, wenn der Patient diese Nachbehandlung bereits hat
durchführen lassen. Vor der Durchführung der Nachbehandlung sind Kosten
noch nicht entstanden, d.h. es fehlt an einer vermögenswirksamen
Maßnahme. Entsprechend können auch die Kosten für ein Privatgutachten
oder einen Kostenvoranschlag nur dann ersetzt verlangt werden, wenn der
Patient eine konkrete Behandlungsabsicht nachgewiesen hat. Hierfür
reicht es nicht aus, wenn der Patient angibt, die Behandlung sei
bislang nur deshalb nicht begonnen worden, weil das Geld fehle bzw.
dass die Behandlung zwar nach wie vor geplant sei, wegen
Unpässlichkeiten in näherer Zukunft jedoch nicht zu verwirklichen sei.
Urteil des OLG Naumburg vom 25.06.2009 (1 U 27/09)

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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Hülchrather Straße 35
50670 Köln
Telefon: 0221 - 973 00 10
Telefax: 0221 - 73 06 02
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