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Neue Hüfte mit Folgen (Urteil OLG Köln) |
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Saturday, 1. May 2010 |
Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de
von RECHTSANWÄLTIN UND FACHANWÄLTIN FÜR MEDIZINRECHT ISABEL BALS,
Köln
Neue Hüfte mit Folgen
Zur Abgrenzung von Produktfehlern und ärztlichem Verschulden bei der
Einbringung von Hüftimplantaten informiert Sie die Kölner Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Medizinrecht Isabel Bals.
In meiner Praxis erlebe ich immer wieder den Fall, dass eine Mandantin
oder ein Mandant nach der Implantation eines neuen Hüftgelenks mit
Beschwerden zu mir kommt und den Ärzten einen Behandlungsfehler
vorwirft. Hiervon sind entgegen allen Erwartungen oft auch junge
Menschen betroffen.
Ich kenne eine Reihe von Fällen, in denen erst Monate oder sogar Jahre
nach einer Hüftoperation, also mit einiger Verzögerung, erstmals
Beschwerden auftreten. Nicht immer ist ein Sturz oder ein sonstiges sog.
„traumatisches Ereignis“ dafür verantwortlich.
In einem am 23.09.2009 vom Oberlandesgericht Köln (Az.: 5 U 220/08)
entschiedenen Fall vernahm der Kläger acht Monate nach der Einbringung
einer Hüftendoprothese beim Aufstehen ein knirschendes Geräusch und
verspürte danach einen stechenden Schmerz in der rechten Hüfte. Im
Krankenhaus wurde festgestellt, dass der Keramikkopf des Implantats in
mehrere Teile zerbrochen war. Er musste in einer zweiten Operation
explantiert und durch einen Metallkopf ersetzt werden.
Noch folgenreicher ist der Fall einer jüngeren Mandantin. Bei der
36-Jährigen kam es ebenfalls mit zeitlicher Verzögerung nach der
Implantation eines künstlichen Hüftgelenks ohne erkennbaren Anlass zu
einem Bruch der Hüftpfanne. Die 36-Jährige musste erneut operiert
werden. Bereits am dritten Tag nach dem Revisionseingriff wurde sie im
Krankenhaus unter erheblichen Schmerzen gegen ihren Willen voll
belastet. Die zuständige Physiotherapeutin hatte offensichtlich einen
Blick in die Krankenakte, in der Teilbelastung angeordnet worden war,
nicht für erforderlich gehalten. Dies führte für die zwei-fache Mutter
aufgrund einer erneuten Pfannenlockerung zu einer erheblichen
Verlängerung des Krankenhausaufenthalts und der Notwendigkeit einer
erneuten Nachoperation.
In beiden Verfahren wird zu klären sein, ob die Schäden an den heute
wohl überwiegend verwandten Keramik-Implantaten auf einem Produktfehler
beruhen. In diesem Fall richtet sich die Haftung gegen den Hersteller
und gegebenenfalls gegen den Importeur des verwandten Implantats. Für
den vorzeitigen Bruch können allerdings auch Ursachen aus dem
Verantwortungsbereich des Operateurs verantwortlich sein. Es ist
inzwischen anerkannt, dass auch durch unsachgemäßes Einbringen, falsche
Positionierung oder eingebrachte Fremdkörper zwischen Konus und
Gleitschale mit zeitlicher Verzögerung Schäden an einem Hüftimplantat
verursacht werden können. Ausreichend hierzu sollen schon
Verschmutzungen (sog. Kontaminationen) auf dem Metallkonus wie Blut,
Gewebepartikel oder Knochensplitter sein, die die Bruchlast des
Kugelkopfes um bis zu 90 % reduzieren können.
Aus anwaltlicher Sicht ist bei Schäden an Implantaten also nicht nur die
Frage der Produkthaftung zu stellen, sondern auch zu prüfen, ob das
Implantat fachgerecht eingebracht wurde. Dies birgt für die
Patientenseite natürlich eine zusätzliche Herausforderung. In der Praxis
ist mit sich widersprechenden technischen und medizinischen Gutachten
zu rechnen. Wer für den Schaden verantwortlich ist, wird sich häufig
erst nach umfangreicher gerichtlicher Beweisaufnahme klären lassen.
Der Patientenvertreter hat aufgrund der Unsicherheiten der
Beweisaufnahme sorgfältig abzuwägen, gegen wen er das Verfahren richtet.
Die Verjährung einzelner Ansprüche kann auch dadurch verhindert werden,
dass die Gegenseite gebeten wird, vorläufig auf die Erhebung dieser
Einrede zu verzichten. Werden alle Beteiligten vorsorglich verklagt,
droht dem Patienten das Risiko einer teilweisen Klageabweisung mit –
wegen der erheblichen Kosten für Gutachten – empfindlichen
Kostennachteilen.
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KANZLEI
BÜROGEMEINSCHAFT
IM STAVENHOF
Isabel
Bals
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
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Im
Stavenhof 20
50668 Köln
Telefon: 0221- 120 717 0
Telefax: 0221- 120 717 17
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