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Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens beim Sturz eines Patienten aus dem Bett einer R.-Klinik PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 1. September 2009

Urteil
des Oberlandesgerichts Oldenburg zu den zur Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens beim Sturz eines Patienten aus dem Bett einer Reha-Klinik auf MEDIZINRECHT - URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Zur Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens beim Sturz eines Patienten aus dem Bett einer Reha-Klinik



Stürzt ein Patient einer Rehaklinik aus dem Bett, so ist durch Einholung eines medizinischen Gutachtens zu klären, ob der Sturz bei ordnungsgemäßem medizinischem bzw. pflegerischem Verhalten zu verhindern gewesen wäre. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 12.12.2008, Az. 5 W 91/08, entschieden.


Das OLG Oldenburg begründete seine Auffassung damit, dass sich Umfang und Ausmaß der von einem Krankenhaus zu gewährleistenden Pflege und Betreuung nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten richten. Ob und in welchem Umfang der Zustand des Patienten besondere und zusätzliche pflegerische Maßnahmen erfordert, ist vom behandelnden Arzt des Krankenhauses zu klären und zu entscheiden. Gleiches gilt für die Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung, da diese gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 1b SGB V u.a. der stationären Behandlung des Patienten dienen, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. Der erforderliche Sorgfaltsmaßstab wird im Arzthaftungsrecht durch den ärztlichen und pflegerischen Standard bestimmt, den das Gericht nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen allein aus einereigenen rechtlichen Beurteilung heraus festlegen darf. Im Hinblick darauf wird durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein, ob der Sturz der Klägerin bei ordnungsgemäßem ärztlichen bzw. pflegerischen Verhalten zu verhindern gewesen wäre.


 

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Christopher Beyer

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