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Risikoaufklärung bei Schönheitsoperationen - Erweiterte Aufklärungspflicht (Urteil VG Mainz) PDF Drucken E-Mail

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zur Risikoaufklärung bei Schönheitsoperationen - Erweiterte Aufklärungspflicht auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JENS PÄTZOLD, Bad Homburg

 

 

Risikoaufklärung bei Schönheitsoperationen – Erweiterte Aufklärungspflicht



Die Risikoaufklärung im Vorfeld einer Operation erfordert grundsätzlich, dass der Patient über die mit dem Eingriff typischerweise verbundenen Risiken und Komplikationsmöglichkeiten aufgeklärt wird. Eine erweiterte Aufklärungspflicht gilt jedoch nach herrschender höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bei medizinisch nicht indizierten Eingriffen, insbesondere also bei rein kosmetischen Operationen (Schönheitsoperationen).

Da derartige Eingriffe eher psychischen oder ästhetischen Bedürfnissen dienten, obliege es der besonderen Verantwortung des Arztes, dem Patienten das Für und Wider umfassend mit allen Konsequenzen zu erläutern. Dem Patienten seien etwaige Risiken deutlich sowie hinreichend drastisch und schonungslos vor Augen zu stellen, damit er genau abwägen könne, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende gesundheitliche Schäden in Kauf nehmen wolle.

Das VG Mainz ist dieser Rechtsprechung in einer Entscheidung vom 30.07.2009 (Az. BG-H 1/09.MZ) gefolgt und hat einem Arzt einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 10.000,- € auferlegt.

Der Arzt führte bei einem Patienten eine Fettabsaugung der Bauchdecke durch. In der Operationseinwilligung wurden verschiedene Komplikationsmöglichkeiten aufgeführt. Ein Hinweis auf mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen war jedoch nicht enthalten. Nach der Operation verfärbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel, so dass im Rahmen einer stationären Behandlung vier Operationen zur Entfernung der nekrotischen Bauchwand durchgeführt werden mussten.

Nach Auffassung des VG Mainz hätte der behandelnde Arzt seinen Patienten vor diesem rein kosmetischen Eingriff auch über die letztlich eingetretenen Komplikationen informieren müssen. Nur so wäre der Patient in der Lage gewesen, eine gründliche Abwägung des Für und Wider der Operation vorzunehmen.


Praxistipp

Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch indiziert ist, umso ausführlicher, umfassender und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige Risiken zu informieren. Im Zweifel sind auch untypische Komplikationsmöglichkeiten ausführlich darzustellen.




ra_ptzold_jens_small  MEDIZINANWÄLTE L&P

Jens Pätzold 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Louisenstraße 21-23
61348 Bad Homburg

Telefon: 06172 - 13 99 60
Telefax: 06172 - 13 99 66

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