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€ 25.000,- Schmerzensgeld für den Verlust einer Gebärmutter PDF Drucken E-Mail
Monday, 19. July 2010

Urteil
des Landgerichts Berlin auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

€ 25.000,- Schmerzensgeld für den Verlust einer Gebärmutter



Das Landgericht  Berlin hat mit Urteil vom 08.10.2009 - 6 O 568/04- einer Patientin € 25.000,- Schmerzensgeld  für den Verlust einer Gebärmutter zugesprochen.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine von dem Beklagten durchgeführte Laparotomie bei der 43 Jahre alten Klägerin wegen einer weit fortgeschrittenen Myombildung im Uterus indiziert war. Nach Ansicht des Gerichts war die Behandlung grob fehlerhaft, da der Beklagte die Gebärmutter nicht erhalten hat und eine Indikation für die Entfernung nicht vorgelegen habe.

Wenn die Patientin bei bestehenden Myomen nicht unter Beschwerden leide, müsse der Uterus nicht entfernt werden. Vielmehr bestünde dann die Möglichkeit der konservativen Behandlung. Darüber hätte die Klägerin rechtzeitig aufgeklärt werden müssen. Die vorliegend erst am Vortag der Operation um 20.00 Uhr abends erfolgte Aufklärung sei verspätet gewesen. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts erfordere die Möglichkeit einer autonomen Entscheidung des Patienten, ob er die intendierte Behandlung wünscht. Dies setze eine zeitige Aufklärung in der Form voraus, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über einen operativen Eingriff abverlangt und für diesen Eingriff bereits ein Termin bestimmt ist, dem Patienten schon in diesem Moment auch die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzeigt. Entscheidend sei insoweit, dass der Patient nach den jeweils gegebenen Umständen noch die Möglichkeit hat, sich innerlich frei für oder gegen die Operation zu entscheiden. Daher könne unter Umständen auch eine Aufklärung im Verlauf des Vortages der Operation genügen. Vorliegend war ein solcher Fall nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.

Im Übrigen sei auch nicht ausreichend über mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Insbesondere hätte die Klägerin über die Möglichkeit einer konservativen Therapie aufgeklärt werden müssen. Dem stehe auch nicht ein starker Wunsch der Klägerin hinsichtlich der Durchführung der Myomnukleation entgegen.

Das Schmerzensgeld von € 25.000  ist nach der Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die nicht erforderlich gewesene Operation mit ihren Folgen einschließlich der Narbe und des eingetretenen Organverlusts angemessen, wobei auch das Alter der Klägerin bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist.




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Christopher Beyer

Rechtsanwalt
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