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€ 25.000,- Schmerzensgeld für den Verlust einer Gebärmutter |
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Monday, 19. July 2010 |
Urteil des Landgerichts Berlin auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER,
Köln
€ 25.000,- Schmerzensgeld für den Verlust einer Gebärmutter
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 08.10.2009 - 6 O 568/04-
einer Patientin € 25.000,- Schmerzensgeld für den Verlust einer
Gebärmutter zugesprochen.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine von dem Beklagten
durchgeführte Laparotomie bei der 43 Jahre alten Klägerin wegen einer
weit fortgeschrittenen Myombildung im Uterus indiziert war. Nach Ansicht
des Gerichts war die Behandlung grob fehlerhaft, da der Beklagte die
Gebärmutter nicht erhalten hat und eine Indikation für die Entfernung
nicht vorgelegen habe.
Wenn die Patientin bei bestehenden Myomen nicht unter Beschwerden leide,
müsse der Uterus nicht entfernt werden. Vielmehr bestünde dann die
Möglichkeit der konservativen Behandlung. Darüber hätte die Klägerin
rechtzeitig aufgeklärt werden müssen. Die vorliegend erst am Vortag der
Operation um 20.00 Uhr abends erfolgte Aufklärung sei verspätet gewesen.
Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts erfordere die Möglichkeit einer
autonomen Entscheidung des Patienten, ob er die intendierte Behandlung
wünscht. Dies setze eine zeitige Aufklärung in der Form voraus, dass ein
Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über einen operativen
Eingriff abverlangt und für diesen Eingriff bereits ein Termin bestimmt
ist, dem Patienten schon in diesem Moment auch die mit dem Eingriff
verbundenen Risiken aufzeigt. Entscheidend sei insoweit, dass der
Patient nach den jeweils gegebenen Umständen noch die Möglichkeit hat,
sich innerlich frei für oder gegen die Operation zu entscheiden. Daher
könne unter Umständen auch eine Aufklärung im Verlauf des Vortages der
Operation genügen. Vorliegend war ein solcher Fall nach Ansicht des
Gerichts nicht gegeben.
Im Übrigen sei auch nicht ausreichend über mögliche
Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Insbesondere hätte die
Klägerin über die Möglichkeit einer konservativen Therapie aufgeklärt
werden müssen. Dem stehe auch nicht ein starker Wunsch der Klägerin
hinsichtlich der Durchführung der Myomnukleation entgegen.
Das Schmerzensgeld von € 25.000 ist nach der Auffassung des Gerichts im
Hinblick auf die nicht erforderlich gewesene Operation mit ihren Folgen
einschließlich der Narbe und des eingetretenen Organverlusts
angemessen, wobei auch das Alter der Klägerin bei der Entscheidung
berücksichtigt worden ist.
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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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