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€ 180.000,- Schmerzensgeld für eine verspätete Bandscheibenoperation (Urteil OLG Koblenz) |
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Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER,
Köln
€ 180.000,- Schmerzensgeld für eine verspätete
Bandscheibenoperation
Das OLG Koblenz, hat mit Urteil vom 29.10.2009 – 5 U 55/09- einem
Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von € 180.000,- für eine verspätete
Bandscheibenoperation zugesprochen.
Der Kläger hatte das Krankenhaus mit einem Bandscheibenschaden
aufgesucht. Er wurde zunächst nur medikamentös behandelt und erst nach 9
Tagen, nachdem keine Besserung eingetreten war, operiert. In der Folge
leidet er unter weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren
Körperteile verbunden mit Sexualstörungen und depressiven Verstimmungen.
Der behandelnde Arzt hatte nach Ansicht des Gerichts grob fehlerhaft
gehandelt, da der Kläger nicht unmittelbar nach seiner Ankunft in der
Klinik operiert worden war. Ein chirurgischer Eingriff sei dringend
geboten, wenn bei einem akuten Bandscheibenvorfall das klinische Bild
auf einen massiven und bei einer Behandlung ohne Operation
möglicherweise irreversiblen Schaden hindeute. Hierüber hätte der
Patient auch aufgeklärt werden müssen. Bei fehlender Aufklärung könne
daher unterstellt werden, dass er bei richtiger Beratung in die
Operation eingewilligt hätte.
Ferner sei auch bei der Bandscheibenoperation ein grober
Behandlungsfehler zu bejahen gewesen, da nicht der gesamte
Bandscheibenvorfall behandelt wurde. Es sei aus bloßer Nachlässigkeit
versäumt worden, den Bandscheibenvorfall nicht nur links-, sondern auch
rechtsseitig zu beheben, obwohl alle Schadstellen zutreffend vor der
Operation ermittelt worden waren. Hinzu komme noch, dass die
Verletzungen der Dura ein besonders großes Ausmaß erreicht hatten.
Die Beklagten hätten durch ihr grob fehlerhaftes Verhalten daher die
oben genannten Leiden des Klägers herbeigeführt, weshalb sie für alle
materiellen und immateriellen Schäden einstehen müssen.
Bei in der Folge weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren
Körperteile mit Sexualstörung und depressiven Verstimmungen, befand das
Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000,- € für angemessen.
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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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