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Widerruf der Approbation wegen nicht indizierter Impfungen in 46 Fällen |
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Beschluss des Bundesvefassungsgerichts auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER,
Köln
Widerruf
der Approbation wegen nicht indizierter Impfungen in 46 Fällen
Der VGH Mannheim (Beschluss vom 29.09.2009 – 9 S 1783/09) hatte sich mit
einem Fall zu befassen, bei dem einem Arzt seitens des
Regierungspräsidiums die Approbation widerrufen worden war unter
gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs.
Der von der Anordnung betroffene Arzt war zuvor von einem Strafgericht
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
worden. Er hatte in 46 Fällen vorsätzliche Körperverletzungen dadurch
begangen, da er zum Zwecke der Abrechnung gegenüber Krankenkassen
Impfungen durchführte, die medizinisch nicht indiziert waren. Er hatte
seine Patienten nicht sachgerecht aufgeklärt und sie über sein
tatsächliches Tun im Unklaren gelassen. Nach den Feststellungen des
Strafgerichts war es dem Antragsteller gleichgültig, ob die Patienten
nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung mit der Impfung einverstanden
gewesen wären oder nicht und ob die Impfung dem Interesse oder dem Wohl
der Patienten dienten oder ihnen sogar schadeten. Maßgebend war für ihn
vielmehr der finanzielle Profit, den er aus den Impfungen zog.
Nach Auffassung der Richter des VGH hat der Arzt mit diesen vielfachen
vorsätzlichen arztwidrigen Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen
Arzt und Patient nachhaltig zerstört. Dies führe zu einer -
nachträglichen - Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes gem. §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO sei deshalb die
Approbation zu widerrufen, ohne dass es einer Prognose hinsichtlich des
künftigen Verhaltens des Antragstellers bedürfe.
Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Approbationswiderrufes angesichts des erheblichen Eingriffes in die
Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht zu beanstanden.
Zudem käme es auch auf subjektive Aspekte wie Alter und finanzielle
Folgen nicht an, da die Entscheidung zur Entziehung der Approbation, die
zwingende Folge der Unwürdigkeit des Arztes sei. Es müsse zur Wahrung
und Erhaltung des für die ärztliche Versorgung unabdingbaren Vertrauens
der Bevölkerung gewährleistet werden, dass sich ein Arzt stets und
unabhängig von finanziellen Überlegungen lege artis verhält.
Den Beschluss des VGH Mannheim hat das BVerfG durch Beschluss vom
23.11.2009 -1 BvR 2709/09- wieder kassiert.
Der betroffene Arzt griff die Entscheidung des VGH Mannheim mit Erfolg
durch eine Verfassungsbeschwerde an. Diese wurde für zulässig und
begründet erachtet mit der Folge, dass die sofortige Vollziehung des
Widerrufs der Approbation vorläufig ausgesetzt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht führte zur Begründung aus, dass die
Interessen eines Arztes, dessen Approbation wegen Unwürdigkeit
widerrufen werden soll, schwerer wiegen als das Interesse der
Allgemeinheit am Vertrauen in die Ärzteschaft. Dies gelte jedenfalls
dann, wenn keine Gefährdung der Patienten des betroffenen Arztes im Raum
stehe und eine Wiederholungsgefahr zu verneinen sei. Die Interessen der
Allgemeinheit müssten unter Berücksichtigung der irreparablen
beruflichen Nachteile des Arztes im Fall des Widerrufs der Approbation
mit sofortiger Wirkung zurückstehen. Auch überwiege insoweit nicht der
Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft als Gemeinwohlinteresse. Dieser
werde durch die einstweilige Anordnung nicht vereitelt, sondern nur
aufgeschoben.
Da mit dem Beschluss jedoch nur die vorläufige Entziehung des Widerrufs
ausgesetzt wurde und nicht über die Rechtmäßigkeit des
Approbationswiderrufs selbst entschieden wurde, bleibt diesbezüglich
noch die Entscheidung des Fachgerichts abzuwarten.
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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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