Wie haftet ein für den Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt, an dessen Stelle ein...
Friday, 5. February 2010
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundesgerichtshofs - Wie haftet ein für den Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird? - auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Wie haftet ein für den Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird?
Mit Urteil vom 10.03.2009 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit
auseinandergesetzt, inwieweit ein niedergelassener Arzt für einen
potentiellen Behandlungsfehler des für ihn tätigen Vertreters im
Notfalldienst haften muss.
Entscheidend hierfür ist, ob der Vertreter im Notfalldienst als
sogenannter Verrichtungsgehilfe des Praxisinhabers anzusehen ist. Diese
Frage wurde jedoch vom BGH im Ergebnis offen gelassen. So definiert der
BGH, dass für eine Einstufung als Verrichtungsgehilfe die persönliche
Verpflichtung zum Notfalldienst, die Pflicht des Vertretenden, sich
über die Qualifikation des Vertreters zu informieren, das Tätigwerden
des Vertreters in der Praxis unter Nutzung von Vordrucken und
Formularen und Praxisstempel sowie die Honorierung durch den
Praxisinhaber spreche. Dagegen spreche aber, dass die Vertretung der
Praxisinhaber durch die Kassenärztliche Vereinigung organisiert wird.
Insofern findet kein persönlicher Kontakt zwischen Vertretendem und
Vertretenem statt. Daher kann sich der Praxisinhaber gar nicht
versichern, ob sein Vertreter angemessen ist.
Ob dies allerdings ausreicht, um den Vertretenden beim Notfalldienst
weniger zur Verantwortung zu ziehen als bei der normalen
Praxisvertretung, ist zweifelhaft. Auch da die Kassenärztliche
Vereinigung nicht als potentieller weiterer Anspruchsgegner an seine
Stelle tritt. Aufgrund dessen spricht vieles dafür, die
Verrichtungsgehilfen-Eigenschaft zu bejahen.
Der Praxisinhaber hat jedoch die Möglichkeit, sich zu entlasten. So ist
jedoch seitens des BGHs nicht entschieden worden, ob es ausreicht, dass
sich der vertretende Arzt auf die Auswahl der Kassenärztlichen
Vereinigung hinsichtlich seines Vertreters verlassen habe.
Eine endgültige Entscheidung hat das BGH über dieses Thema nicht
getroffen. Es ist aber in Anbetracht der Problemstellung jedem Arzt im
Notdienst anzuraten, sich ein persönliches Bild von seinem Vertreter zu
machen, um nicht in die Haftung zu geraten.
Quelle: BGH, 6. Zivilsenat, 10.03.2009, Az.: VI ZR 39/08
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