medizinrecht-urteil.de
Startseite
Lexikon Medizin und Recht
Urteile & Fachbeiträge ARZTHAFTUNGSRECHT
Urteile & Fachbeiträge GEBURTSCHADENSRECHT
Urteile & Fachbeiträge ARZTRECHT & KRANKENHAUSRECHT
Urteile & Fachbeiträge ZAHNMEDIZIN
Urteile & Fachbeiträge PATIENTENRECHTE
Urteile & Fachbeiträge ARZNEI, APOTHEKE, MP

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Urteile & Fachbeiträge ARZTHAFTUNGSRECHT arrow Wie haftet ein für den Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt, an dessen Stelle ein...

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Wie haftet ein für den Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt, an dessen Stelle ein... PDF Drucken E-Mail
Friday, 5. February 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundesgerichtshofs - Wie haftet ein für den Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird? - auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Wie haftet ein für den Notfalldienst verpflichteter niedergelassener Arzt, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird?



Mit Urteil vom 10.03.2009 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit auseinandergesetzt, inwieweit ein niedergelassener Arzt für einen potentiellen Behandlungsfehler des für ihn tätigen Vertreters im Notfalldienst haften muss.


Entscheidend hierfür ist, ob der Vertreter im Notfalldienst als sogenannter Verrichtungsgehilfe des Praxisinhabers anzusehen ist. Diese Frage wurde jedoch vom BGH im Ergebnis offen gelassen. So definiert der BGH, dass für eine Einstufung als Verrichtungsgehilfe die persönliche Verpflichtung zum Notfalldienst, die Pflicht des Vertretenden, sich über die Qualifikation des Vertreters zu informieren, das Tätigwerden des Vertreters in der Praxis unter Nutzung von Vordrucken und Formularen und Praxisstempel sowie die Honorierung durch den Praxisinhaber spreche. Dagegen spreche aber, dass die Vertretung der Praxisinhaber durch die Kassenärztliche Vereinigung organisiert wird. Insofern findet kein persönlicher Kontakt zwischen Vertretendem und Vertretenem statt. Daher kann sich der Praxisinhaber gar nicht versichern, ob sein Vertreter angemessen ist.


Ob dies allerdings ausreicht, um den Vertretenden beim Notfalldienst weniger zur Verantwortung zu ziehen als bei der normalen Praxisvertretung, ist zweifelhaft. Auch da die Kassenärztliche Vereinigung nicht als potentieller weiterer Anspruchsgegner an seine Stelle tritt. Aufgrund dessen spricht vieles dafür, die Verrichtungsgehilfen-Eigenschaft zu bejahen.


Der Praxisinhaber hat jedoch die Möglichkeit, sich zu entlasten. So ist jedoch seitens des BGHs nicht entschieden worden, ob es ausreicht, dass sich der vertretende Arzt auf die Auswahl der Kassenärztlichen Vereinigung hinsichtlich seines Vertreters verlassen habe.


Eine endgültige Entscheidung hat das BGH über dieses Thema nicht getroffen. Es ist aber in Anbetracht der Problemstellung jedem Arzt im Notdienst anzuraten, sich ein persönliches Bild von seinem Vertreter zu machen, um nicht in die Haftung zu geraten.



Quelle: BGH, 6. Zivilsenat, 10.03.2009, Az.: VI ZR 39/08



 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Str. 6
55126 Mainz

Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-buscher.de
 
 
 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM