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Zur Strafbarkeit des Arztes wegen fahrlässiger Tötung (Urteil LG Potsdam) |
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Friday, 4. September 2009 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Landgerichts Potsdam zur Strafbarkeit des Arztes wegen fahrlässiger Tötung auf MEDIZINRECHT-URTEIL.de von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JENS PÄTZOLD, Bad Homburg
Zur Strafbarkeit des Arztes wegen fahrlässiger Tötung
Ergibt sich für einen (Not-)Arzt keine klare Diagnose, so hat er seinen
Überlegungen die vital bedrohlichste Erkrankung zugrunde zu legen. Er
handelt hingegen fahrlässig, wenn er einen Patienten bei unsicherer
Diagnose nicht unter Annahme der vital bedrohlichsten Erkrankung in
eine Spezialklinik einweist.
Auf Grundlage dieser Annahme hat das LG Potsdam einen Notarzt wegen
fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von drei
Monaten verurteilt (LG Potsdam, Urteil vom 25.08.2008 – Az 27 Ns 96/07).
In dem entschiedenen Fall verstarb eine Patientin des später
angeklagten Notarztes an den Folgen eines von diesem nicht erkannten
Herzinfarkts. Das LG Potsdam sah ein pflichtwidriges Verhalten des
Angeklagten zum einen darin begründet, dass dieser die Geschädigte
nicht ausreichend gründlich untersucht und somit den kurz zuvor
erlittenen Herzinfarkt nicht erkannt hat. Insbesondere habe er die von
ihm letztlich angenommenen Ursachen für die Beschwerden der
Geschädigten nicht in ausreichendem Maße abgeklärt und pflichtwidrig
eine differenzierte Diagnose verworfen.
Zum anderen sei aufgrund der Symptome – Übelkeit, Erbrechen, Durchfall
sowie Schmerzen im Rücken, in der Schulter und Missempfindungen im
linken Arm – ein Herzinfarkt ernsthaft in Erwägung zu ziehen gewesen,
selbst wenn anhand der konkreten Gesamtumstände auch andere Ursachen in
Betracht kamen. In einem solchen Fall sei ein Arzt jedoch verpflichtet,
seinem weiteren Vorgehen, die vital bedrohlichste Alternative zugrunde
zu legen. Dies, so das LG Potsdam, gebiete schon die allgemeine
ärztliche Sorgfaltspflicht. Insbesondere sei aber ein Notarzt, der
seine Patienten regelmäßig nicht näher kenne, zu besonderer Vorsicht
angehalten. Vorliegend hätte der Angeklagte die Geschädigte demnach zur
weiteren Behandlung und Abklärung der Symptome in eine Herzklinik
einweisen müssen.
Die Entscheidung des LG Potsdam macht erneut deutlich, welch hohen
Anforderungen an die eigene Sorgfaltspflicht ein Arzt in seiner
täglichen Praxis gerecht werden muss. Selbst bei schwierigen Diagnosen
besteht kein „Arztprivileg“ in Form einer Beschränkung der Strafbarkeit
auf Fälle grober Behandlungsfehler.
Fazit
Da Art und Maß der erforderlichen Sorgfalt stets im Wege einer
objektiven ex-ante-Betrachtung festgestellt werden, kommt es gerade
Bereich der Strafbarkeit von Ärzten letztlich immer auf die
Einschätzungen eines Sachverständigen an, der nunmehr im Rahmen eines
Strafprozesses mit Kenntnis aller relevanten Tatsachen die Frage der
Verletzung einer Sorgfaltspflicht zu beurteilen hat.
Auf den ersten Blick scheint sich aus der Entscheidung des LG Potsdam
eine klare Richtlinie für das Verhalten bei unsicheren Diagnosen
ableiten zu lassen. Immer dann, wenn mehrere Ursachen für die
festgestellten Beschwerden in Betracht kommen, ist die vital
bedrohlichste Alternative der weiteren Behandlung zugrunde zu legen. In
der täglichen Praxis eines Arztes dürfte es aber regelmäßig der Fall
sein, dass nicht sofort eine klare und eindeutige Diagnose getroffen
werden kann. Es stellt sich dann jedoch die Frage, wann eine mögliche
Ursache so wahrscheinlich ist, dass sie ernsthaft in Erwägung zu ziehen
ist. Diese Frage beantwortet auch das LG Potsdam nicht. Letztlich wird
dies nach den Umständen eines jeden Einzelfalls zu beurteilen sein.
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MEDIZINANWÄLTE L&P
Jens Pätzold
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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