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OLG-Urteil zu Preisabsprachen im OTC-Bereich auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT Dr. Tobias Eickmann, Dortmund
Apotheker
muss 15.000 Euro Geldbuße wegen Absprache über Preisgestaltung im OTC-Bereich
zahlen
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. September 2006 (Az. VI-Kart 2/06) einen
Apotheker wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen das in § 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) normierte Kartellverbot zu einer Geldbuße von
15.000 Euro verurteilt. Der Apotheker wollte im Vorfeld der geplanten Aufhebung
der Preisbindung für OTC-Präparate die ortsansässigen Apotheker zu einer
gemeinsamen Preisgestaltung bewegen. Das für Apotheker interessante und in
seiner Fallgestaltung ungewöhnliche Urteil bietet Anlass, sich die häufig weniger
bekannten kartellrechtlichen Verbote und die etwaigen Folgen im Falle eines
Verstoßes zu verdeutlichen.
Sachverhalt
A betreibt seit
Jahren die „D-Apotheke“ in der Stadt H. und ist Sprecher der dort ansässigen
Apotheker. Er erzielt aus dem Betrieb der Apotheke einen Jahresumsatz von rund
2,5 Mio. Euro, wobei Anfang 2004 ein Anteil von ca. 350.000 € auf die
sogenannten OTC-Präparate entfiel. Dabei handelt es sich um diejenigen nicht
verschreibungspflichtigen Medikamente, für die im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes
(GMG) zum 1. Januar 2004 die Preisbindung aufgehoben wurde.
In seiner
Eigenschaft als Sprecher der H-Apotheker beraumte er für den 18. November eine
Vorbesprechung mit insgesamt 7 Apothekerkollegen und für den 27. November 2003
ein außerordentliches Kollegentreffen aller H-Apotheker an. Anlass war seine
Sorge, dass der Wegfall der Preisbindung zu einem ruinösen Preiswettbewerb
führen könne. In der Einladung für den 18. November hieß es auszugsweise:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Bevor unsere Kollegenversammlung (…) stattfindet, halte
ich es für sinnvoll, zuerst mit unserem „kleinen Kreis“ bezüglich des
GKV-Modernisierungsgesetzes zu einem Konsens zu kommen, den wir in der
Hauptversammlung einbringen können. Das Wichtigste ist wohl unsere
Preisgestaltung ab dem 1. Januar im OTC-Bereich. Soweit es überhaupt noch in
unserer Macht steht, dort eine Stabilität zustande zu bringen, sollten wir jede
Anstrengung unternehmen, englische Verhältnisse zu vermeiden.“
In der Einladung
für das Kollegentreffen am 27. November vertrat A. die Meinung, dass sich die
Handlungsmöglichkeiten mit dem Fall der Preisbindung im OTC-Bereich zwischen
den Eckpunkten Existenzerhaltung und -vernichtung bewegen könnten. Zusammen
solle man alles versuchen, um die Apotheken am Leben zu erhalten.
In der
Kollegenversammlung vom 27. November waren 19 der 20 ortsansässigen Apotheker
zugegen. A berichtete zunächst über eine von ihm zum Thema besuchte
Informationsveranstaltung und verdeutlichte anhand eines Kalkulationsbeispiels
die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen von Preissenkungen. Im Weiteren
diskutierte A. die Problematik mit den Kollegen, um ein Meinungsbild über das
voraussichtliche Preisverhalten der H-Apotheker zu erstellen und zumindest für
die erste Zeit nach Wegfall der Preisbindung einen Preiswettbewerb im
OTC-Bereich zu verhindern und die anwesenden Apotheker einstweilen zur
unveränderten Beibehaltung an den Hersteller-Preisempfehlungen zu veranlassen. Die
Mehrzahl der H-Apotheker - unter ihnen auch A - äußerten sich in diesem Sinne.
Im Januar 2004
erkundigte sich ein Kunde in der D-Apotheke danach, ob zwei von ihm benötigte
OTC-Präparate nunmehr billiger verkauft würden. Zu seinem Erstaunen teilte ihm
eine Mitarbeiterin mit, dass dies nicht der Fall sei und er sich einen
Preisvergleich sparen könne, weil alle H-Apotheker sich über die Beibehaltung
der Preise verständigt hätten. J informierte daraufhin die Lokalredaktion einer
Tageszeitung, in der einige Tage später der Artikel „Apotheker verweigern
Preiskampf um Kunden“ erschien. Kurz darauf wurde gegen A ein gerichtliches
Verfahren eingeleitet. Dort ließ sich A dahin ein, dass die Versammlung vom 27.
November 2003 ausschließlich der Information der H-Apotheker über das GMG sowie
dessen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen gedient habe, nicht aber zur
Abstimmung eines zukünftigen Preisverhaltens. Die beiden Einladungsschreiben
habe er missverständlich formuliert.
Entscheidungsgründe
Das Gericht
schenkte der Einlassung des A keinen Glauben. Aus den beiden Einladungsschreiben
ergebe sich eindeutig, dass A bei den Treffen eine Absprache über die
Preisgestaltung erreichen wollte. So mahnte A an, (Preis-)Stabilität zu
schaffen und jedwede Anstrengung zu unternehmen, um englische Verhältnisse und
somit ruinöse Preiskämpfe zu verhindern. Darüber hinaus habe A ausdrücklich
einen Konsens im kleinen Kreis angeregt, der in die Hauptversammlung
eingebracht werden könne. Die Richter hielten es für ausgeschlossen, dass der
in diesem Sinne eindeutige Einladungstext auf einer missverständlichen
Formulierung beruhe und den Zweck der Treffen nicht zutreffend wiedergebe.
Durch sein
Verhalten habe A sich einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit gemäß §§ 81
und 1 GWB schuldig gemacht. Nach den genannten Vorschriften sind nicht nur
Vereinbarungen und Beschlüsse, sondern auch aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen von Wettbewerbern verboten, die eine spürbare Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Hier
liege jedenfalls eine „abgestimmte Verhaltensweise“ vor, da A Konkurrenten über
das eigene beabsichtigte oder in Erwägung gezogene Marktverhalten ins Bild
gesetzt und Informationen mit dem Ziel ausgetauscht habe, von vornherein
Ungewissheit über das zukünftige Wettbewerbsverhalten auszuräumen. Die Richter
hielten eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro für tat- und schuldangemessen.
Anmerkungen
Apotheker sollten
das Urteil zum Anlass nehmen, sich die kartellrechtlichen Vorgaben bei
gemeinsamen Absprachen vor Augen zu führen: So kann die zuständige
Kartellbehörde beispielsweise ein Bußgeld bis zu 1 Millionen Euro verhängen,
den erlangten finanziellen Vorteil abschöpfen und das kartellrechtswidrige
Verhalten behördlich untersagen. Daneben können Betroffene zivilrechtliche
Unterlassungs- und Schadensersatzklagen anstrengen. Da ein Verstoß gegen das
Kartellverbot des § 1 GWB regelmäßig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet, ist zudem mit kostenpflichtigen
Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Wettbewerbshütern oder auch betroffenen
Konkurrenten zu rechnen. Schließlich können auch der Widerruf der
Apothekenbetriebserlaubnis sowie die Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens drohen. Diesem Hintergrund sollten Apotheker, die bestimmte Maßnahmen
oder Absprachen mit Kollegen, z. B. in Reaktion auf die wieder bevorstehenden
Auswirkungen der Gesundheitsreform, treffen möchten, ausreichende Beachtung
schenken.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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