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VG - Urteil zum Entzug der Apotheken-Betriebserlaubnis auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT Dr. Tobias Eickmann, Dortmund
Bei kontinuierlicher
Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Rezept droht Entzug der
Betriebserlaubnis
Ein Apotheker, der
kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg rezeptpflichtige Medikamente ohne
Rezept verkauft hat, ist unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG). Die zuständige Behörde hat die
Apothekenbetriebserlaubnis daher zu Recht aufgehoben. Dies hat das
Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen mit Beschluss vom 31. August 2007
festgestellt und den Antrag des betroffenen Apothekers auf einstweiligen
Rechtsschutz zurückgewiesen (Az.: 7 L 910/07).
Der Apotheker hatte
eingeräumt, über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren in erheblichem Ausmaß
rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept an eine Vielzahl von Personen verkauft
zu haben. Zwar habe er mehrfach versucht, dieses Verhalten abzustellen, jedoch
habe er immer wieder dem Verlangen seiner Kunden nachgegeben. Nach Auffassung
des VG Gelsenkirchen biete der Apotheker aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr
die für den Betrieb einer Apotheke notwendige Zuverlässigkeit.
Anmerkung
Der Beschluss des
VG Gelsenkirchen betrifft sicherlich einen extrem gelegenen Einzelfall.
Gleichwohl bietet die Entscheidung Anlass, sich die Bedeutung der
„Zuverlässigkeit“ in Erinnerung zu rufen. So ist die Apothekenbetriebserlaubnis
unter anderem zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber
bereits bei ihrer Erteilung persönlich unzuverlässig war oder sich dies
nachträglich herausstellt. Eine Unzuverlässigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4
ApoG insbesondere dann gegeben, wenn strafrechtliche oder schwere sittliche
Verfehlungen vorliegen, die den Apotheker für die Leitung einer Apotheke
ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn sich der Erlaubnisinhaber - wie im
vorliegenden Fall - durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das
ApoG, die Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln
und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig
erwiesen hat. Die Zuverlässigkeit wird im jeweiligen Einzelfall auf der Basis
von in der Vergangenheit oder Gegenwart liegender Tatsachen prognostisch
beurteilt. Da der Apotheker hier selbst vorgetragen hatte, dass er sein
Verhalten über Jahre nicht habe ändern können, zog das VG Gelsenkirchen den
Schluss, dass eine durchgreifende Änderung des Verhaltens des Antragstellers
auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund ist die
Entscheidung des VG Gelsenkirchen rechtlich nicht zu beanstanden.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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