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Bei kontinuierlicher Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Rezept droht Entzug der Betrieb PDF Drucken E-Mail
Sunday, 27. April 2008
VG - Urteil zum Entzug der Apotheken-Betriebserlaubnis auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT Dr. Tobias Eickmann, Dortmund


Bei kontinuierlicher Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Rezept droht Entzug der Betriebserlaubnis

 


Ein Apotheker, der kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept verkauft hat, ist unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG). Die zuständige Behörde hat die Apothekenbetriebserlaubnis daher zu Recht aufgehoben. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen mit Beschluss vom 31. August 2007 festgestellt und den Antrag des betroffenen Apothekers auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen (Az.: 7 L 910/07).

 

Der Apotheker hatte eingeräumt, über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren in erheblichem Ausmaß rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept an eine Vielzahl von Personen verkauft zu haben. Zwar habe er mehrfach versucht, dieses Verhalten abzustellen, jedoch habe er immer wieder dem Verlangen seiner Kunden nachgegeben. Nach Auffassung des VG Gelsenkirchen biete der Apotheker aufgrund dieses Verhaltens nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke notwendige Zuverlässigkeit.

 

Anmerkung

Der Beschluss des VG Gelsenkirchen betrifft sicherlich einen extrem gelegenen Einzelfall. Gleichwohl bietet die Entscheidung Anlass, sich die Bedeutung der „Zuverlässigkeit“ in Erinnerung zu rufen. So ist die Apothekenbetriebserlaubnis unter anderem zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber bereits bei ihrer Erteilung persönlich unzuverlässig war oder sich dies nachträglich herausstellt. Eine Unzuverlässigkeit ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG insbesondere dann gegeben, wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die den Apotheker für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn sich der Erlaubnisinhaber - wie im vorliegenden Fall - durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das ApoG, die Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat. Die Zuverlässigkeit wird im jeweiligen Einzelfall auf der Basis von in der Vergangenheit oder Gegenwart liegender Tatsachen prognostisch beurteilt. Da der Apotheker hier selbst vorgetragen hatte, dass er sein Verhalten über Jahre nicht habe ändern können, zog das VG Gelsenkirchen den Schluss, dass eine durchgreifende Änderung des Verhaltens des Antragstellers auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des VG Gelsenkirchen rechtlich nicht zu beanstanden.

 

eickmann
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