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Besitz und Betrieb einer Apotheke nur für Apotheker (Urteil EuGH) PDF Drucken E-Mail
Monday, 7. September 2009

Urteil
des Europäischen Gerichtshofs zum Besitz und Betrieb einer Apotheke nur für Apotheker auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSÄNWALTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg

 

 

Besitz und Betrieb einer Apotheke nur für Apotheker



Mit Urteil vom 19. Mai 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das deutsche Fremdbesitzverbot für Apotheken als europarechtskonform bestätigt (Az.: C-171/07 und C-172/07). Besitz und Betrieb einer Apotheke bleiben somit in Deutschland Apothekern vorbehalten. Die Regelung ist mit der Niederlassungsfreiheit gem. Artikel 43 EG-Vertrag vereinbar.

Der EuGH führt zwar aus, dass das Fremdbesitzverbot die Niederlassungsfreiheit sowie den freien Kapitalverkehr des EG-Vertrages einschränke. Um eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, sei dies jedoch gerechtfertigt. Deswegen dürfen die europäischen Mitgliedstaaten nunmehr den Fremdbesitz nach eigenem Ermessen verbieten.

In dem Urteil macht der EuGH deutlich, dass die europäischen Mitgliedstaaten befugt seien, über das Niveau des Schutzes der Gesundheit ihrer Bevölkerung zu entscheiden. Deswegen könnten sie auch verlangen, dass Arzneimittel ausschließlich von Apothekern vertrieben würden. Zwar würden auch diese das Ziel verfolgen, Gewinne zu erwirtschaften. Dieses Interesse werde jedoch durch die Ausbildung, die berufliche Erfahrung und die dem Apotheker obliegende Verantwortung gezügelt. Ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften würde für den Apotheker in der Regel nicht nur den Wert seiner Investition, sondern ebenfalls seine berufliche Existenz erschüttern.

Nach Auffassung des EuGH unterscheiden sich Nichtapotheker von Apothekern dadurch, dass sie keine entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Verantwortung hätten. Sie böten daher nicht die gleichen Garantien wie Apotheker. Somit halte sich ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Wertungsspielraums, wenn er entscheide, dass der Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen könne. Dies könne unter anderem dann der Fall sein, wenn Hersteller und Großhändler pharmazeutischer Produkte die Unabhängigkeit angestellter Apotheker dadurch beeinträchtigen, dass sie diese dazu anhalten, Arzneimittel zu fördern, die von ihnen selbst hergestellt oder vertrieben werden.

Ausschlaggebend für das Urteil waren die Pläne des Pharmahändlers Celesio, mit der Versandapotheke DocMorris in Deutschland eine eigene Apothekenkette aufzubauen. DocMorris war zu diesem Zwecke von Celesio aufgekauft worden.

Nunmehr bleibt es in Deutschland zunächst dabei, dass nur ein zugelassener Pharmazeut eine Apotheke führen und maximal drei Filialen besitzen darf. Daneben bleibt weiter interessant, wie die Rechtsprechung den „Modus der Abgabe“ von Arzneimitteln beurteilt („Pick-up“-Stellen/Abholstellen von Versandapotheken in Drogeriemärkten). Das Verwaltungsgericht Mainz hat z.B. die Arzneimittelabgabe durch Automaten erlaubt (Urteil vom 21.11.2008, Az.: 4 K 375/08.MZ, nicht rechtskräftig).

Schließlich ist auch die Zusammenarbeit von Ärzten und Apothekern – unabhängig von diesem Urteil  - wie bislang in weiten Teilen unzulässig. Der BGH verbat z.B. Ärzten, Rezepte für bestimmte Apotheken zu sammeln (Urteil vom 17.10.1980, Az.: I ZR 185/79) und Apothekern, Rezepte bei Ärzten zu sammeln (Urteil vom 17.10.1980, Az.: I ZR 8/79). Dasselbe galt für umsatz-  und gewinnabhängige Mietverträge von Apothekern in Ärztehäusern. Allein die Zusammenarbeit im Rahmen von Ärztenetzen und insbesondere im Rahmen einer Integrierten Versorgung wird weitestgehend für zulässig gehalten (vgl. Schöffski/Sohn PFB 2009, Sonderdruck „Praxisnetze“).  


 

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Mareike Piltz

Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin

 
Äußere Sulzbacher Str. 100
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