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Besitz und Betrieb einer Apotheke nur für Apotheker (Urteil EuGH) |
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Monday, 7. September 2009 |
Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Besitz und Betrieb einer Apotheke nur für Apotheker auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSÄNWALTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg
Besitz und Betrieb einer Apotheke nur für Apotheker
Mit Urteil vom 19. Mai 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das
deutsche Fremdbesitzverbot für Apotheken als europarechtskonform
bestätigt (Az.: C-171/07 und C-172/07). Besitz und Betrieb einer
Apotheke bleiben somit in Deutschland Apothekern vorbehalten. Die
Regelung ist mit der Niederlassungsfreiheit gem. Artikel 43 EG-Vertrag
vereinbar.
Der EuGH führt zwar aus, dass das Fremdbesitzverbot die
Niederlassungsfreiheit sowie den freien Kapitalverkehr des EG-Vertrages
einschränke. Um eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der
Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, sei dies jedoch
gerechtfertigt. Deswegen dürfen die europäischen Mitgliedstaaten
nunmehr den Fremdbesitz nach eigenem Ermessen verbieten.
In dem Urteil macht der EuGH deutlich, dass die europäischen
Mitgliedstaaten befugt seien, über das Niveau des Schutzes der
Gesundheit ihrer Bevölkerung zu entscheiden. Deswegen könnten sie auch
verlangen, dass Arzneimittel ausschließlich von Apothekern vertrieben
würden. Zwar würden auch diese das Ziel verfolgen, Gewinne zu
erwirtschaften. Dieses Interesse werde jedoch durch die Ausbildung, die
berufliche Erfahrung und die dem Apotheker obliegende Verantwortung
gezügelt. Ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften würde für den
Apotheker in der Regel nicht nur den Wert seiner Investition, sondern
ebenfalls seine berufliche Existenz erschüttern.
Nach Auffassung des EuGH unterscheiden sich Nichtapotheker von
Apothekern dadurch, dass sie keine entsprechende Ausbildung, Erfahrung
und Verantwortung hätten. Sie böten daher nicht die gleichen Garantien
wie Apotheker. Somit halte sich ein Mitgliedstaat im Rahmen seines
Wertungsspielraums, wenn er entscheide, dass der Betrieb einer Apotheke
durch einen Nichtapotheker eine Gefahr für die Gesundheit der
Bevölkerung darstellen könne. Dies könne unter anderem dann der Fall
sein, wenn Hersteller und Großhändler pharmazeutischer Produkte die
Unabhängigkeit angestellter Apotheker dadurch beeinträchtigen, dass sie
diese dazu anhalten, Arzneimittel zu fördern, die von ihnen selbst
hergestellt oder vertrieben werden.
Ausschlaggebend für das Urteil waren die Pläne des Pharmahändlers
Celesio, mit der Versandapotheke DocMorris in Deutschland eine eigene
Apothekenkette aufzubauen. DocMorris war zu diesem Zwecke von Celesio
aufgekauft worden.
Nunmehr bleibt es in Deutschland zunächst dabei, dass nur ein
zugelassener Pharmazeut eine Apotheke führen und maximal drei Filialen
besitzen darf. Daneben bleibt weiter interessant, wie die
Rechtsprechung den „Modus der Abgabe“ von Arzneimitteln beurteilt
(„Pick-up“-Stellen/Abholstellen von Versandapotheken in
Drogeriemärkten). Das Verwaltungsgericht Mainz hat z.B. die
Arzneimittelabgabe durch Automaten erlaubt (Urteil vom 21.11.2008, Az.:
4 K 375/08.MZ, nicht rechtskräftig).
Schließlich ist auch die Zusammenarbeit von Ärzten und Apothekern –
unabhängig von diesem Urteil - wie bislang in weiten Teilen
unzulässig. Der BGH verbat z.B. Ärzten, Rezepte für bestimmte Apotheken
zu sammeln (Urteil vom 17.10.1980, Az.: I ZR 185/79) und Apothekern,
Rezepte bei Ärzten zu sammeln (Urteil vom 17.10.1980, Az.: I ZR 8/79).
Dasselbe galt für umsatz- und gewinnabhängige Mietverträge von
Apothekern in Ärztehäusern. Allein die Zusammenarbeit im Rahmen von
Ärztenetzen und insbesondere im Rahmen einer Integrierten Versorgung
wird weitestgehend für zulässig gehalten (vgl. Schöffski/Sohn PFB 2009,
Sonderdruck „Praxisnetze“).

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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Mareike Piltz
Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin
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Äußere Sulzbacher Str. 100
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