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Das Widerrufsrecht gegenüber Versandapotheken (Urteil AG Köln) PDF Drucken E-Mail

Urteil
Amtsgericht Köln zum Widerrufsrecht gegenüber Versandapotheken auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Das Widerrufsrecht gegenüber Versandapotheken



Das Amtgericht (AG) Köln hatte im Mai 2007 ein Urteil gefällt, das bei den Versandapotheken für großen Unmut sorgte. Es entschied, dass dem Käufer beim Online-Kauf von Arzneimitteln ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht zustehe, da es sich um einen sog. Fernabsatzvertrag handele (AG Köln, Urteil v. 31.05.2007, Az. 111 C 22/07).


Die Versandapotheke hatte das Widerrufsrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen und sich hierbei auf die Ausschlussklausel des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB gestützt, wonach das Widerrufs- und Rückgaberecht unter anderem dann nicht besteht, wenn die Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten ist.


Das AG Köln sah nur die dritte Variante als einschlägig an, wonach die Ware nach ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sein soll. Hier stellte es allein auf die tatsächliche Beschaffenheit zur Rücksendung ab. Diese sei vorliegend gegeben.


Der durchaus berechtigte Vortrag der Versandapotheke, dass dies unbillig sei, da Apotheken im Falle der Rücksendung von Verbrauchern regelmäßig dazu verpflichtet seien die Arzneimittel zu vernichten (§ 7b AMGrHdlBetrV) und diese nicht mehr weiterverkaufen können, tat das AG Köln dahingehend ab, dass dies allein im Risikobereich der Versandapotheke liege.


Das Urteil des AG Köln vermag nicht zu überzeugen und stellt bislang eine Einzelfallentscheidung dar. Es ist vom Rechtsverständnis her derart unbillig, dass von ihr keine Indizwirkung für andere Gerichte angenommen werden kann. Ein Ausschluss des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB kann auch keinen Verstoß gegen den Verbraucherschutz darstellen, da dieser nach § 312c BGB entsprechend zu informieren ist. Er hat folglich die Wahl, ob er in Kenntnis des Rückgabeausschlusses sein Arzneimittel über die Versandapotheke bezieht oder lieber seine Apotheke vor Ort aufsucht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Versandapotheke ihrer Hinweispflicht nicht nachkommen würde.


Höhere Rechtsprechung zu diesem Thema hat leider noch keine Veröffentlichung gefunden.

 


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Christopher Beyer

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