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Das Widerrufsrecht gegenüber Versandapotheken (Urteil AG Köln) |
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Urteil Amtsgericht Köln zum Widerrufsrecht gegenüber Versandapotheken auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Das Widerrufsrecht gegenüber Versandapotheken
Das Amtgericht (AG) Köln hatte im Mai 2007 ein Urteil gefällt, das bei
den Versandapotheken für großen Unmut sorgte. Es entschied, dass dem
Käufer beim Online-Kauf von Arzneimitteln ein zweiwöchiges Widerrufs-
und Rückgaberecht zustehe, da es sich um einen sog. Fernabsatzvertrag
handele (AG Köln, Urteil v. 31.05.2007, Az. 111 C 22/07).
Die Versandapotheke hatte das Widerrufsrecht in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ausgeschlossen und sich hierbei auf die
Ausschlussklausel des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB gestützt, wonach das
Widerrufs- und Rückgaberecht unter anderem dann nicht besteht, wenn die
Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf
die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell
verderben können oder deren Verfalldatum überschritten ist.
Das AG Köln sah nur die dritte Variante als einschlägig an, wonach die
Ware nach ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sein
soll. Hier stellte es allein auf die tatsächliche Beschaffenheit zur
Rücksendung ab. Diese sei vorliegend gegeben.
Der durchaus berechtigte Vortrag der Versandapotheke, dass dies
unbillig sei, da Apotheken im Falle der Rücksendung von Verbrauchern
regelmäßig dazu verpflichtet seien die Arzneimittel zu vernichten (§ 7b
AMGrHdlBetrV) und diese nicht mehr weiterverkaufen können, tat das AG
Köln dahingehend ab, dass dies allein im Risikobereich der
Versandapotheke liege.
Das Urteil des AG Köln vermag nicht zu überzeugen und stellt bislang
eine Einzelfallentscheidung dar. Es ist vom Rechtsverständnis her
derart unbillig, dass von ihr keine Indizwirkung für andere Gerichte
angenommen werden kann. Ein Ausschluss des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB kann
auch keinen Verstoß gegen den Verbraucherschutz darstellen, da dieser
nach § 312c BGB entsprechend zu informieren ist. Er hat folglich die
Wahl, ob er in Kenntnis des Rückgabeausschlusses sein Arzneimittel über
die Versandapotheke bezieht oder lieber seine Apotheke vor Ort
aufsucht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Versandapotheke
ihrer Hinweispflicht nicht nachkommen würde.
Höhere Rechtsprechung zu diesem Thema hat leider noch keine Veröffentlichung gefunden.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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