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Die Zulässigkeit von Abgabeterminals in Apotheken (Urteil OVG Rheinland-Pfalz) |
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Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Zulässigkeit von Abgabeterminals in Apotheken auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Die Zulässigkeit von Abgabeterminals in Apotheken
Im Juli 2009 ergingen zwei Urteile bezüglich der Zulässigkeit von
Abgabeterminals in Apotheken, die unterschiedlicher nicht sein können.
So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit
Urteil vom 07.07.2009, Az: 6 A 11397/08, dass der Betrieb eines
Apothekenabgabeterminals, über das Medikamente ohne persönlichen
Kontakt mit dem Apotheker an Kunden ausgegeben werden können, mit dem
gesetzlich ausgeformten Arzneimittelschutz unvereinbar ist.
Zur Begründung führte das OVG Rheinland-Pfalz aus, der hohe
Sicherheitsstand der Apotheken zum Schutz vor einer fehlerhaften
Medikamentenabgabe werde abgesenkt, wenn durch ein Abgabeterminal eine
höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den
Kunden nicht möglich ist. Eine solch starke Einschränkung bei der
Arzneimittelsicherheit könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Selbst beim
Apothekenversandhandel werde vorausgesetzt, dass die Bereitstellung der
Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal kontrolliert wird.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hingegen entschied
mit Urteil vom 28.07.2009, Az: 9 S 2852/08, dass lediglich die Abgabe
von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln über
ein Apothekenabgabeterminal nicht zulässig sei, da der für die Ausgabe
des Arzneimittels Verantwortliche nach der Apothekenbetriebsordnung auf
der Verschreibung unmittelbar handschriftlich abzeichnen müsse. Soweit
die Ausgabe des Arzneimittels jedoch nicht auf der Vorlage einer
Verschreibung beruhe, sei der Einsatz eines solchen Terminals als
Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten
unveränderten Apotheke zulässig. Dies sei mit dem Sinn und Zweck der
einschlägigen apothekenrechtlichen Normen, so auch zur Kundenberatung
und –information, vereinbar.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde in beiden
Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Im
Verfahren vor dem VGH Baden-Würtemberg wurde von dem Rechtsmittel
Gebrauch gemacht.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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