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Die Zulässigkeit von Abgabeterminals in Apotheken (Urteil OVG Rheinland-Pfalz) PDF Drucken E-Mail

Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Zulässigkeit von Abgabeterminals in Apotheken auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Die Zulässigkeit von Abgabeterminals in Apotheken



Im Juli 2009 ergingen zwei Urteile bezüglich der Zulässigkeit von Abgabeterminals in Apotheken, die unterschiedlicher nicht sein können.


So entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 07.07.2009, Az: 6 A 11397/08, dass der Betrieb eines Apothekenabgabeterminals, über das Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Apotheker an Kunden ausgegeben werden können, mit dem gesetzlich ausgeformten Arzneimittelschutz unvereinbar ist.


Zur Begründung führte das OVG Rheinland-Pfalz aus, der hohe Sicherheitsstand der Apotheken zum Schutz vor einer fehlerhaften Medikamentenabgabe werde abgesenkt, wenn durch ein Abgabeterminal eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den Kunden nicht möglich ist. Eine solch starke Einschränkung bei der Arzneimittelsicherheit könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Selbst beim Apothekenversandhandel werde vorausgesetzt, dass die Bereitstellung der Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal kontrolliert wird.


Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hingegen entschied mit Urteil vom 28.07.2009, Az: 9 S 2852/08, dass lediglich die Abgabe von verschreibungspflichtigen oder verschriebenen Arzneimitteln über ein Apothekenabgabeterminal nicht zulässig sei, da der für die Ausgabe des Arzneimittels Verantwortliche nach der Apothekenbetriebsordnung auf der Verschreibung unmittelbar handschriftlich abzeichnen müsse. Soweit die Ausgabe des Arzneimittels jedoch nicht auf der Vorlage einer Verschreibung beruhe, sei der Einsatz eines solchen Terminals als Zusatzangebot einer bestehenden und in ihren Öffnungszeiten unveränderten Apotheke zulässig. Dies sei mit dem Sinn und Zweck der einschlägigen apothekenrechtlichen Normen, so auch zur Kundenberatung und –information, vereinbar.


Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde in beiden Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Im Verfahren vor dem VGH Baden-Würtemberg wurde von dem Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

 


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Christopher Beyer

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