Medizinrechtlicher Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zum OLG Beschluss vom 11. April 2006 / (Az.: LBG-Ap 1/06) auf MEDIZINRECHT - URTEIL.de
Erstattung der Praxisgebühr gegen Bonuspunkte nicht
berufsrechtswidrig
Das Landesberufsgericht
(LBG) für die Heilberufe beim Oberlandesgericht (OLG) München hat es als
berufsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn ein Apotheker im Rahmen eines in
zulässiger Weise betriebenen Bonuspunktesystems seinen Kunden die von diesen
gezahlte Praxisgebühr erstattet (Beschluss vom 11.04.2006, Az.: LBG-Ap 1/06).
Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kunde die für die Erstattung der
Praxisgebühr notwendigen Bonuspunkte zunächst anderweitig, nämlich durch den
Kauf von Waren aus dem nicht apothekenpflichtigen Sortiment, sammeln müsse. In
diesem Fall bewerbe der Apotheker nur sein „Randsortiment“, mit dem er als
Kaufmann im Wettbewerb zu bestehen habe.
I. Sachverhalt
Ein Apotheker (A) hatte
im Rahmen eines Bonuspunktesystems („V-Taler“) neben anderen ausgelobten
Prämien auch den Ersatz der Arztpraxisgebühr in Höhe von 10 € gegen Vorlage der
Quittung und 15 V-Talern angeboten. Die V-Taler konnte der Kunde u. a. durch
einen Einkauf ab 7 € aus dem nicht apothekenpflichtigen
Freiverkaufswarensortiment oder als Geburtstagspräsent erhalten.
Die Apothekerkammer
beantragte die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Erstattung
der Praxisgebühr stelle einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen
Apotheken sowie einen unlauteren Verzicht auf Zuzahlung zu Arzneimitteln dar.
Ferner sei berufsrechtlich zu beachten, dass Sinn und Zweck der gesetzlich
eingeführten Praxisgebühr - nämlich ein rationelles Patientenverhalten zu
erreichen - in Frage gestellt würden, wenn A die Zahlung für den Patienten
übernähme.
II. Entscheidung des LBG
Der Argumentation
der Apothekerkammer folgten die Münchner Richter nicht. Dem Patienten und
späteren Kunden würde die Entrichtung der Praxisgebühr beim Arzt nicht erspart,
vielmehr müsste er diese zunächst bezahlen. Sodann führe die Vorlage von Praxisgebührenquittung
und Rezept beim A nicht automatisch zur Rückerstattung, da der Kunde für diesen
Vorgang keinen der benötigten 15 V-Taler erlange. Diese müsse er vielmehr durch
Erwerb von nicht apothekenpflichtigen Waren sammeln, so dass das betriebene
Bonuspunktesystem im Kern als Werbeinstrument für das freiverkäufliche
Randsortiment diene. Die Bewerbung des Randsortiments sei indes wettbewerbs-
und berufsrechtlich nicht zu beanstanden; insoweit habe das
Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass Apotheker im Gegensatz zu
anderen Freiberuflern auch Kaufleute sind, die hinsichtlich der apothekenfreien
Arzneimittel und des Randsortiments im freien Wettbewerb stehen.
Darüber hinaus
konnte das LBG auch nicht erkennen, dass Sinn und Zweck der Praxisgebühr
gefährdet würden. Einerseits müsse der Patient die Praxisgebühr nach wie vor
selbst entrichten, andererseits seien die Apotheker nicht Adressaten der
Praxisgebührenregelung. Der Gesetzgeber habe vielmehr beabsichtigt, den
Versicherten einen zusätzlichen Beitrag zur Konsolidierung der gesetzlichen
Krankenversicherung abzuverlangen und die allzu sorglose Konsultation mehrerer
Ärzte einzudämmen. Diese Ziele würden durch ein außerhalb des
Arzt-Patientenverhältnisses stehendes Werbeverhalten eines Apothekers weder
berührt noch gestört.
III. Praxishinweise
Die Entscheidung des
LBG betont die Stellung des Apothekers als Kaufmann, der in Bezug auf das nicht
apothekenpflichtige Randsortiment im Wettbewerb steht. Es ist daher konsequent,
Werbemaßnahmen wie etwa Bonuspunktesysteme, die sich auf das Randsortiment
beschränken, als wettbewerbs- und berufsrechtlich unbedenklich einzustufen.
Vorsicht ist
allerdings geboten, wenn solche Werbemaßnahmen mit dem Einlösen von Rezepten
über preisgebundene bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel verknüpft werden
sollen. Während das OLG Rostock (Urteil vom 04.05.2005, Az.: 2 U 54/05) und das
OLG Naumburg (Urteil vom 26.08.2005, 10 U 16/05) die Vergabe von Bonuspunkten
oder Einkaufsgutscheinen bei der Einlösung von Rezepten mit dem formalen
Argument für zulässig gehalten haben, der Kunde zahle den vollen
Apothekenabgabepreis und erhalte erst in einem zweiten und somit getrennt zu
betrachtenden Schritt einen materiellen Vorteil, sahen das OLG Köln (Urteil vom
20.09.2005, Az. 6 W 112/05) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 20.10.2005, Az.:
6 U 201/04) in vergleichbaren Werbemaßnahmen einen Verstoß gegen die
wettbewerbsrechtliche Funktion der Arzneimittelpreisverordnung. Apotheken, die
ein Bonuspunktesystem einführen oder aufrechterhalten möchten, ist zu
empfehlen, in Anbetracht der uneinheitlichen Rechtsprechung qualifizierten Rat
einzuholen.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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Konrad-Adenauer-Allee 10
44263 Dortmund
Telefon: 0231 - 222 441 00
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