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Erstattung der Praxisgebühr gegen Bonuspunkte nicht berufsrechtswidrig PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 21. October 2008
Medizinrechtlicher Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus Dortmund, zum OLG Beschluss vom 11. April 2006 / (Az.: LBG-Ap 1/06) auf MEDIZINRECHT - URTEIL.de

Erstattung der Praxisgebühr gegen Bonuspunkte nicht berufsrechtswidrig


Das Landesberufsgericht (LBG) für die Heilberufe beim Oberlandesgericht (OLG) München hat es als berufsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn ein Apotheker im Rahmen eines in zulässiger Weise betriebenen Bonuspunktesystems seinen Kunden die von diesen gezahlte Praxisgebühr erstattet (Beschluss vom 11.04.2006, Az.: LBG-Ap 1/06). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Kunde die für die Erstattung der Praxisgebühr notwendigen Bonuspunkte zunächst anderweitig, nämlich durch den Kauf von Waren aus dem nicht apothekenpflichtigen Sortiment, sammeln müsse. In diesem Fall bewerbe der Apotheker nur sein „Randsortiment“, mit dem er als Kaufmann im Wettbewerb zu bestehen habe.

 

I. Sachverhalt

Ein Apotheker (A) hatte im Rahmen eines Bonuspunktesystems („V-Taler“) neben anderen ausgelobten Prämien auch den Ersatz der Arztpraxisgebühr in Höhe von 10 € gegen Vorlage der Quittung und 15 V-Talern angeboten. Die V-Taler konnte der Kunde u. a. durch einen Einkauf ab 7 € aus dem nicht apothekenpflichtigen Freiverkaufswarensortiment oder als Geburtstagspräsent erhalten.

 

Die Apothekerkammer beantragte die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Erstattung der Praxisgebühr stelle einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Apotheken sowie einen unlauteren Verzicht auf Zuzahlung zu Arzneimitteln dar. Ferner sei berufsrechtlich zu beachten, dass Sinn und Zweck der gesetzlich eingeführten Praxisgebühr - nämlich ein rationelles Patientenverhalten zu erreichen - in Frage gestellt würden, wenn A die Zahlung für den Patienten übernähme.

 

II. Entscheidung des LBG

Der Argumentation der Apothekerkammer folgten die Münchner Richter nicht. Dem Patienten und späteren Kunden würde die Entrichtung der Praxisgebühr beim Arzt nicht erspart, vielmehr müsste er diese zunächst bezahlen. Sodann führe die Vorlage von Praxisgebührenquittung und Rezept beim A nicht automatisch zur Rückerstattung, da der Kunde für diesen Vorgang keinen der benötigten 15 V-Taler erlange. Diese müsse er vielmehr durch Erwerb von nicht apothekenpflichtigen Waren sammeln, so dass das betriebene Bonuspunktesystem im Kern als Werbeinstrument für das freiverkäufliche Randsortiment diene. Die Bewerbung des Randsortiments sei indes wettbewerbs- und berufsrechtlich nicht zu beanstanden; insoweit habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, dass Apotheker im Gegensatz zu anderen Freiberuflern auch Kaufleute sind, die hinsichtlich der apothekenfreien Arzneimittel und des Randsortiments im freien Wettbewerb stehen.

 

Darüber hinaus konnte das LBG auch nicht erkennen, dass Sinn und Zweck der Praxisgebühr gefährdet würden. Einerseits müsse der Patient die Praxisgebühr nach wie vor selbst entrichten, andererseits seien die Apotheker nicht Adressaten der Praxisgebührenregelung. Der Gesetzgeber habe vielmehr beabsichtigt, den Versicherten einen zusätzlichen Beitrag zur Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung abzuverlangen und die allzu sorglose Konsultation mehrerer Ärzte einzudämmen. Diese Ziele würden durch ein außerhalb des Arzt-Patientenverhältnisses stehendes Werbeverhalten eines Apothekers weder berührt noch gestört.

 

III. Praxishinweise

Die Entscheidung des LBG betont die Stellung des Apothekers als Kaufmann, der in Bezug auf das nicht apothekenpflichtige Randsortiment im Wettbewerb steht. Es ist daher konsequent, Werbemaßnahmen wie etwa Bonuspunktesysteme, die sich auf das Randsortiment beschränken, als wettbewerbs- und berufsrechtlich unbedenklich einzustufen.

 

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn solche Werbemaßnahmen mit dem Einlösen von Rezepten über preisgebundene bzw. verschreibungspflichtige Arzneimittel verknüpft werden sollen. Während das OLG Rostock (Urteil vom 04.05.2005, Az.: 2 U 54/05) und das OLG Naumburg (Urteil vom 26.08.2005, 10 U 16/05) die Vergabe von Bonuspunkten oder Einkaufsgutscheinen bei der Einlösung von Rezepten mit dem formalen Argument für zulässig gehalten haben, der Kunde zahle den vollen Apothekenabgabepreis und erhalte erst in einem zweiten und somit getrennt zu betrachtenden Schritt einen materiellen Vorteil, sahen das OLG Köln (Urteil vom 20.09.2005, Az. 6 W 112/05) und das OLG Frankfurt (Urteil vom 20.10.2005, Az.: 6 U 201/04) in vergleichbaren Werbemaßnahmen einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Funktion der Arzneimittelpreisverordnung. Apotheken, die ein Bonuspunktesystem einführen oder aufrechterhalten möchten, ist zu empfehlen, in Anbetracht der uneinheitlichen Rechtsprechung qualifizierten Rat einzuholen.

 

eickmann
KANZLEI AM ÄRZTEHAUS 
FREHSE MACK VOGELSANG

Dr. Tobias Eickmann

Rechtsanwalt
 
 
Konrad-Adenauer-Allee 10
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Telefax:
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