EuGH bestätigt Fremdbesitzverbot bei Apotheken (Urteil EuGH)
Friday, 3. July 2009
Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Fremdbesitzverbot bei Apotheken auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
EuGH bestätigt Fremdbesitzverbot bei Apotheken
Am 19.05.2009 hat der Europäische Gerichtshof das im deutschen Recht
geregelte Fremdbesitzverbot für Apotheken bestätigt. Hierdurch wird
klargestellt, dass die Eröffnung einer Doc Morris- Apotheke im Saarland
unzulässig ist.
Das im Apothekengesetz geregelte Fremdbesitzverbot besagt, dass
grundsätzlich nur Apotheker – alleine oder gemeinsam in der Rechtsform
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen
Handelsgesellschaft – eine Apotheke betreiben dürfen.
Diese Regelung ist mit der Niederlassungsfreiheit gem. Artikel 43 EG
vereinbar. Der EuGH hat klargestellt, dass unter den vom Europäischen
Gemeinschaftsvertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit
und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnehmen und dass es
Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie
dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem
Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedsstaaten
ein Wertungsspielraum zuzuerkennen.
Die im Apothekengesetz enthaltene Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit lässt sich mit dem Ziel rechtfertigen, eine
sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH den
ganz besonderen Charakter der Arzneimittel betont, deren therapeutische
Wirkungen sich substanziell von den übrigen Waren unterscheiden. In
Anbetracht der daraus resultierenden Gefahren für die Gesundheit der
Bevölkerung und das finanzielle Gleichgewicht der
Sozialversicherungssysteme können die Mitgliedsstaaten die mit dem
Einzelhandelsvertrieb der arzneimittelbetrauten Personen, u.a. was die
Modalitäten ihrer Vermarktung und das Gewinnstreben anbelangt, strengen
Anforderungen unterwerfen. Insbesondere können sie den Verkauf von
Arzneimitteln im Einzelhandel grundsätzlich Apothekern vorbehalten,
wegen der Garantien, die diese bieten müssen, und Informationen, die
sie den Verbrauchern geben können müssen.
Der EuGH geht dabei davon aus, dass ein Apotheker zwar auch das Ziel
verfolgt, Gewinne zu erwirtschaften, dass dieses Interesse jedoch durch
seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende
Verantwortung gezügelt wird, da ein etwaiger Verstoß gegen
Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert
seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz
erschüttert. Nichtapotheker unterscheiden sich nach Auffassung des EuGH
von Apothekern dadurch, dass sie definitionsgemäß keine derjenigen der
Apotheker entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Verantwortung haben.
Sie bieten daher nicht die gleichen Garantien wie Apotheker.
Der EuGH hat ferner ausgeführt, dass die Mitgliedsstaaten berechtigt
sind, im Rahmen ihres Wertungsspielraums zu beurteilen, ob eine Gefahr
für die Gesundheit der Bevölkerung dadurch vorliegt, dass Hersteller
und Großhändler pharmazeutischer Produkte die Unabhängigkeit
angestellter Apotheker dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie diese
zu einer Förderung derjenigen Arzneimittel anhalten, die sie selbst
herstellen oder vertreiben. Hierbei kommt es dem EuGH nicht auf die
Rechtslage an, sondern darauf, wie wahrscheinlich es ist, dass
Nichtapotheker angestellten Apothekern unter Verstoß gegen
Rechtsvorschriften Auflagen machen könnten, die im Ergebnis der
Gesundheit der Bevölkerung schaden könnten.
Dadurch, dass der EuGH hier einen Wertungsspielraum der einzelnen
Mitgliedsstaaten dahingehend eingeräumt hat, wie hoch und mit welchen
Mitteln diese die Gesundheit ihrer Bevölkerung im Rahmen der
Arzneimittelversorgung schützen möchten, bleiben die Regelungen anderer
Mitgliedstaaten zulässig, die Fremdbesitz von Apotheken erlauben.
Auch die im Deutschen Apothekengesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen –
befristete Fortführung einer Apotheke durch Erben,
Krankenhausapotheken, Betrieb von bis zu 3 Filialen mit Hilfe von
angestellten Apothekern – bleiben zulässig.
Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.05.2009, Az.: C-171/07 und C-172/07, veröffentlicht unter: Curia.Europa.EU