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BSG - Urteil zum Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts für DocMorris auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT Dr. Tobias Eickmann, Dortmund
BSG: Kein Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts für DocMorris
Das
Bundessozialgericht hat entschieden, dass die niederländische
Versandapotheke DocMorris keinen Anspruch auf Erstattung des so
genannten Herstellerrabatts hat. Dabei wurde darauf verwiesen, dass der
Rabatt nicht für Importarzneimittel im Rahmen des Versandhandels gelte
und der Ausschluss der Internetapotheke vom Rabattverfahren auch nicht
als Verstoß gegen europäisches Recht zu werten sei (BSG, Urteil vom 28.
07. 2008, Az.: B 1 KR 4/08 R).
Sachverhalt
Seit 2003 müssen die Arzneimittelhersteller Rabatt auf Arzneimittel der
GKV-Versicherten gewähren, um die Krankenkassen finanziell zu
entlasten. Der sog. Herstellerrabatt wird nicht unmittelbar von den
Herstellern an die Krankenkassen gezahlt, sondern dadurch ermöglicht,
dass die Krankenkassen von den Rechnungen der Apotheken den Rabatt
abziehen. Die Forderungslücke der Apotheken wird im Anschluss von den
Arzneimittelherstellern ausgeglichen. Diesen Ausgleich forderte auch
die Klägerin, die niederländische Versandapotheke DocMorris, von der
Beklagten, einer Arzneimittelherstellerin. Die Klägerin erwarb die
Arzneimittel bei deutschen Großhändlern, ließ sie in die Niederlande
senden, um dann GKV-Versicherte auf Bestellung per Kurierdienst zu
beliefern. Die Abrechnung erfolgte auf Basis von Einzelverträgen mit
den GKV-Krankenkassen als Sachleistungen über eine Verrechnungsstelle
in Deutschland. Dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zwischen
Krankenkassen und Apotheken versuchte sie nie beizutreten. Die
Krankenkassen zahlten an sie absprachegemäß einen Preis unterhalb des
Niveaus der deutschen Arzneimittelpreise unter Berücksichtigung des
Apothekenrabatts, des Herstellerrabatts, und weiterer von der Klägerin
eingeräumter Rabatte.
Entscheidungsgründe
Das BSG wies die Klage ab. Voraussetzung für den Herstellerrabatt sei,
dass es sich um Fertigarzneimittel handele, deren Apothekenabgabepreise
durch die deutschen Preisvorschriften bestimmt seien.
Importarzneimittel unterfielen dieser Regelung nicht, was auch die von
der Klägerin an die deutschen Krankenversicherten abgegebenen
Arzneimittel betreffe, da weder die Preisvorschriften nach dem AMG noch
eine Bestimmung wegen des § 129 Abs. 5a SGB V erfolge.
Daraus resultiere auch kein Verstoß gegen europäisches Recht. Eine
Diskriminierung ausländischer Anbieter gegenüber inländischen Apotheken
liege gerade nicht vor. Die Apotheken in Deutschland würden kein
eigenes wirtschaftliches Interesse an der Reichweite der Regelung des
Herstellerrabatts haben, vielmehr nähme man sie nur für die technische
Abwicklung in Dienst. Die zulässige einzelvertragliche Regelung könnte
nur dann im Widerspruch zum Europarecht stehen, wenn die Vereinbarung
durch europarechtswidriges deutsches Gesetzesrecht hervorgerufen worden
sei. Das deutsche Gesetzesrecht zwinge sie aber gerade nicht zum
Abschluss der Einzelverträge, sondern ermögliche ihr, dem
Arzneimittellieferungsvertrag als europarechtskonforme Regelung nach §
129 SGB V beizutreten. Dieses alternative Wahlrecht habe die Klägerin
aber aus eigenen Gründen nicht wahrgenommen, um eine andere, ihr
vorteilhaftere Rechtsposition wegen eines Wettbewerbsvorteils gegenüber
inländischen Apotheken einzunehmen. Diese freiwillige Wahl versperre
der Klägerin den Weg, sich gleichzeitig darauf zu berufen, die Folgen
ihrer Rechtsausübung seien ihr nicht willkommen. Sie nutze bereits
einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber deutschen Apotheken, indem sie
durch die Abgabe von Arzneimitteln per Versandhandel aus dem Ausland
nicht den deutschen arzneimittelrechtlichen Preisregelungen unterworfen
sei. So müsse zwar bei der Ausgestaltung der sozialen Systeme von den
Mitgliedsstaaten das Gemeinschaftsrecht beachtet werden, doch sei die
generelle Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten unberührt. Durch die
Beachtung der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 89/105/EWG) nach § 130
a IV SGB V werde diesem Grundsatz beim Herstellerrabatt ausreichend
Rechnung getragen.
Anmerkungen
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist aus Sicht der deutschen
Apotheken zu begrüßen. So schafft die höchstinstanzliche Entscheidung
Rechtsklarheit über die bisher nur auf erstinstanzlicher Ebene
vertretene Ansicht, dass ein Erstattungsanspruch bzgl. des
Herstellerrabatts der EU-ausländischen (Versand-)Apotheken gegenüber
den Arzneimittelherstellern nicht besteht. Für die Apotheken folgt
daraus, dass einerseits zwar ihre Indienstnahme für Maßnahmen gegenüber
Dritten, hier den Arzneimittelherstellern, fortgeschrieben wird.
Andererseits ist aber positiv zu vermerken, dass ihnen durch die
Unterwerfung unter die deutschen Arzneimittelvorschriften nicht
doppelte Nachteile entstehen sollen. Ein ansonsten vorhandener
zweifacher Wettbewerbsvorsprung wird vom Gericht erkannt und unter dem
Hinweis der „Rosinenpickerei“ abgelehnt. Unbeantwortet bleibt jedoch
die Frage, ob nicht in den deutschen Regelungen eine sog.
„Inländerdiskriminierung“ für deutsche Apotheken gegenüber
ausländischen Mitbewerbern gesehen werden könnte. Abzuwarten bleibt, ob
sich der Europäische Gerichtshof noch mit diesen Rechtsfragen wird
befassen müssen.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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