URTEIL des BSG zum Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke,
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Kein Anspruch auf Erstattung des
Herstellerrabatts für in den Niederlanden ansässige Versandapotheke
Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen seit
2003 finanziell dadurch entlastet, dass ihnen die Arzneimittelhersteller
Rabatt auf Arzneimittel für ihre (GKV)-Versicherten gewähren müssen. Dieser
(Hersteller-)Rabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die
Krankenkassen gezahlt; vielmehr erhalten die Krankenkassen den Rabatt dadurch,
dass sie die Rechnungen der Apotheken um den Herstellerrabatt kürzen. Die
Apotheken wiederum können Erstattung der ihnen gekürzten Beträge von den
Arzneimittelherstellern verlangen. Eine solche Erstattung verlangte auch die
Klägerin von dem beklagten Arzneimittelhersteller, die deutsche Niederlassung
eines französischen Pharmakonzerns. Die
Klägerin betreibt in den Niederlanden als AG eine Internetapotheke
(Versandapotheke). Sie beschafft sich die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)
zugelassenen Arzneimittel bei deutschen Großhändlern und gibt sie per
Kurierdienst aus den Niederlanden ua an GKV-Versicherte in Deutschland als
Sachleistung ab. Sie hat hierzu Einzelverträge mit Krankenkassen geschlossen.
Die Verträge sehen für die (reimportierten) Arzneimittel einen geringeren Preis
vor als denjenigen, der von Krankenkassen für das gleiche Arzneimittel bei
Abgabe durch eine in Deutschland ansässige Apotheke zu zahlen wäre.
Die klagende Versandapotheke gab ua von
2003 bis 2007 Arzneimittel der Beklagten an GKV-Versicherte in Deutschland ab.
Sie forderte vom beklagten Pharmaunternehmen zu Unrecht Erstattung des
Herstellerrabatts, wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung
vom 28. Juli 2008 entschieden hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die
Beklagte auf Erstattung des so genannten Herstellerrabatts (§ 130a Abs 1 Satz 2
SGB V).
Der Herstellerrabatt gilt nur für
Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise durch die deutschen
Preisvorschriften bestimmt sind. Diesen Preis-Regelungen unterfallen
Importarzneimittel nicht, mithin auch nicht die Arzneimittel, die die Klägerin
im Rahmen des Versandhandels von den Niederlanden aus an GKV-Versicherte in
Deutschland abgegeben hat. Die Beschränkung des Herstellerrabatts auf den Kreis
der dem Inlandspreisrecht unterliegenden Fertigarzneimittel verstößt nicht
gegen europäisches Recht. Apotheken haben kein eigenes Interesse an der
Reichweite der Regelung des Herstellerrabatts. Sie werden lediglich für dessen
Abwicklung in Dienst genommen. Ihnen steht es durch Beitritt zum Rahmenvertrag
nach § 129 Abs 2 SGB V frei, diskriminierungsfrei und europarechtskonform an
der Versorgung GKV-Versicherter mit Arzneimitteln aus dem Ausland per
Versandhandel teilzunehmen. Die Klägerin hat von diesem Recht keinen Gebrauch
gemacht, sondern stattdessen mit Krankenkassen Einzelverträge nach § 53 SGB X
(nicht: § 140e SGB V) geschlossen, die weitergehende Rabatte vorsehen, als das
Gesetz es krankenversicherungsrechtlich verlangt. Begibt sich indessen ein
solcher Marktteilnehmer auf der Basis europarechtskonformen Gesetzesrechts
freiwillig einer ihm vorteilhaften Rechtsposition, um einen Wettbewerbsvorteil
zu erlangen, kann er sich nicht gleichzeitig europarechtlich darauf berufen,
die Folgen seiner eigenen Rechtsausübung seien ihm partiell abträglich. Damit
betriebe er unzulässige Rosinenpickerei. Der Herstellerrabatt einschließlich
Beitrittsmöglichkeit zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs 2 SGB V für ausländische
Apotheken verstößt insgesamt nicht gegen europäisches Recht. Der
"Herstellerrabatt" ist der Sache nach ein zulässiger
"Preisstopp" iS des Art 4 der so genannten Transparenzrichtlinie
(EWGRL 89/105) und damit europarechts-konform.
Az.:
B 1 KR 4/08 R
Doc M. ./. G.- GmbH, 7 Beigeladene
Quelle: Mitteilung des Bundessozialgerichts, 29.07.2008
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