|
LSG URTEIL zur Unterlassung der Kostenübernahme eines Off-Label-Use durch die Krankenkasse auf Betreiben eines Pharmaherstellers auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Kein
Anspruch eines Pharmaherstellers auf Unterlassung der Übernahme der
Kosten eines Off-Label-Use durch die Krankenkassen (Avastin/Lucentis)
Ein
solcher Anspruch besteht nicht, besagen die Entscheidungen sowohl des
Sozialgerichts als auch des für die Beschwerde zuständigen
Landessozialgerichts. Ein Pharmahersteller kann daher zumindest nicht
im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes unterbinden, dass die
Krankenkasse mit den entsprechenden Verbänden der behandelnden Ärzte
Verträge dahingehend abschließt, dass sie Kosten für ein nicht
zugelassenes billigeres Arzneimittel übernimmt, wohingegen sie eine
Kostenübernahme für das zugelassene teurere Arzneimittel zum größten
Teil ausnimmt. Ebenfalls kann der Pharmahersteller nicht verhindern,
dass die dem Vertrag entsprechenden Verordnungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen:
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hatte den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung eines Pharmaherstellers gegen Verbände
operierender Augenärzte und gesetzliche Krankenkassen auf Unterlassung
der Durchführung eines geschlossenen Vertrages „zur Behandlung der
feuchten Makuladegeneration mittels intravitrealer Eingabe von
VEGF-Hemmern“ zurückgewiesen.
Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2008 bestätigt.
Der Antragsteller vertreibt seit Januar 2007 in der BRD das für die
Indikation der Behandlung der feuchten altersabhängigen
Makuladegeneration (AMD) zugelassene Arzneimittel „Lucentis“.
In der BRD wurde bereits vor dem Zulassungszeitpunkt des Arzneimittels
Lucentis das Arzneimittel Avastin zur Behandlung der gleichen
Indikation im Rahmen des so genannten Off-Label-Use von Ärzten
eingesetzt und verordnet und von den Krankenkassen erstattet.
Lucentis wurde im Januar 2007 zur Behandlung der feuchten AMD zugelassen.
Seither ist streitig, ob bei der Behandlung der feuchten AMD der
Off-Label-Use von Avastin weiterhin zu Lasten der gesetzlichen
Krankenkassen zulässig ist.
Auch liegt eine arzneimittelrechtliche Zulassung für die entsprechende Indikation des Arzneimittels Macugen (Pegaptainb) vor.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der zwischen den Parteien
geschlossene Vertrag zur „Erprobung neuer Versorgungs- und
Vergütungsformen für eine hochwertige und qualitative
Patientenversorgung bei Erkrankung von Patienten an der feuchten
Makuladegeneration mit intravitrealer Injektion“.
In einer
Anlage zu diesem Vertrag werden die jährlichen Medikamentenkosten der
oben genannten Medikamente aufgelistet. Hieraus ergibt sich, dass das
nicht zur Behandlung der feuchten AMD zugelassene Arzneimittel Avastin
die geringsten zu erwartenden jährlichen Medikamentenkosten in Höhe von
lediglich 650,00 Euro aufweist.
Dahingegen verursacht die Anwendung von Lucentis jährlich zu erwartende Medikamentenkosten in Höhe von 14.100,00 Euro.
Der den Antrag stellende Pharmahersteller hat im Rahmen der Verfahren
vorgetragen, dass der Vertrag zivilrechtliche, wettbewerbsrechtliche
und kartellrechtliche Vorgaben verletze. Es handele sich um eine
vermeintlich geschickte Absprache, die darauf abziele, anstelle der
zugelassenen Präparate Macugen oder Lucentis das billigere, aber nicht
hinreichend erprobte und insbesondere nicht zugelassene Arzneimittel
Avastin einzusetzen.
Sowohl das Sozialgericht Düsseldorf als auch das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen wiesen den Antrag und die daraufhin eingereichte
Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück.
In seiner Beschlussbegründung führt das LSG aus, dass der Antragsteller
einen Anordnungsgrund nicht explizit genug dargelegt habe. Sein
lediglich pauschales Vorbringen von Umsatzausfällen bzw. nachhaltig
negativer Beeinflussung der Marktchancen des neu eingeführten
Arzneimittels Lucentis genüge den an die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen nicht.
Bezüglich des Anordnungsanspruches, das heißt bei der Prüfung des
materiellen Anspruches an sich, kommt das Gericht im Rahmen der
durchgeführten Interessenabwägung dazu, dass dem Interesse der
Antragsgegner an der Umsetzung des geschlossenen Vertrages und dem
Erreichen unter anderem von Wirtschaftlichkeitszielen der Vorrang zu
geben sei.
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ließe sich nicht klären,
welche der entgegengesetzten Auffassungen der Parteien letztlich
zutreffe, so das Gericht. Hierzu bedürfe es umfangreicher
Sachaufklärung, die jedoch dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben
müsse.
In einem solchem Hauptsacheverfahren sei dann auch zu klären, inwieweit
die von dem Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung zum
Off-Label-Use überhaupt zur Anwendung gelange.
Nach der bestehenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zum
Off-Label-Use von Arzneimitteln ist zu erwähnen, dass die
entsprechenden Verordnungskosten der Arzneimittel, die für die damit
behandelte Erkrankung nicht zugelassen sind, von den gesetzlichen
Krankenkassen dann zu erstatten sind, wenn es bei einer schweren
Krankheit keine Behandlungsalternative gibt und nach dem Stand
wissenschaftlicher Erkenntnis die begründete Aussicht besteht, dass mit
dem Medikament ein Behandlungserfolg erzielt werden kann.
Diese Entscheidungen betreffen jedoch ausschließlich die rechtlichen
Beziehungen zwischen GKV-Versicherten und ihren Krankenkassen im
Einzelfall und somit die Frage des Bestehens eines
Kostenerstattungsanspruches bzw. ein Kostenübernahmeanspruches nach dem
SGB V unter Konkretisierung des Sachleistungs- oder
Kostenerstattungsanspruches gem. § 13 Abs. 3 SGB V.
Nach den Ausführungen des LSG erscheint es fern liegend, dass hieraus
gleichzeitig ein Abwehranspruch eines Pharmaunternehmens gegen die
Übernahme der Kosten eines Off-Label-Use durch die Krankenkasse oder
gegen die Verordnung bzw. Applikation eines Medikamentes durch den
Vertragsarzt resultiere.
Diese Frage wird in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2008, AZ: L 11
(10) B 17/07 KA ER; SG Düsseldorf Beschluss vom 23.08.2007 – AZ: S 2 KA
104/07 ER
|
MESSNER MEURERS
RECHTSANWÄLTE
Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
|
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126Mainz
Telefon: 06131 - 960 570
Telefax: 06131 - 960 57 62
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-meurers.de
|
|