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Krankenhausversorgung: Beratung durch Apotheker vor Ort unerlässlich (Urteil VG Münster) |
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Monday, 16. March 2009 |
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster zur Beratung durch Apotheker vor Ort auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT Dr. Tobias Eickmann, Dortmund
Krankenhausversorgung: Beratung durch Apotheker vor Ort unerlässlich
Ein Krankenhausapotheker muss den Ärzten eines von ihm versorgten
Hospitals jederzeit für eine persönliche Beratung zur Verfügung stehen.
Diesen Grundsatz bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Münster in
seinem Urteil vom 09. Dezember 2008 (Az. 5 K 169/07;
Volltext-ID: 3K169834) und erklärte eine Versorgungsvereinbarung
zwischen der Krankenhausapotheke des St. Franziskus-Hospitals in
Münster und einem Bremer Krankenhaus für unrechtmäßig, weil diese nicht
den Vorgaben des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) entsprach.
Keine Genehmigung für Belieferung und Beratung aus der Distanz
Die St. Franziskus-Hospital GmbH mit Sitz im westfälischen Ahlen hatte
sich in einem Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus in Bremen
verpflichtet, dieses als allein versorgende Apotheke dreimal in der
Woche zu beliefern und ein Notfalllager für selten gebrauchte
lebenswichtige Arzneimittel zu unterhalten. Eilig benötigte Medikamente
sollten nach telefonischer Anforderung des Arztes gegebenenfalls mit
einem Taxi aus Ahlen geliefert werden. Außerdem sah die Übereinkunft
vor, dass der Krankenhausapotheker während des ersten Vertragsmonats an
einem Werktag in der Woche vor Ort zur Verfügung stehen, darüber hinaus
erwünschte Beratungen in Bremen jedoch extra vergütet würden sollten.
Im Mai 2006 lehnte der Kreis Warendorf die nach § 14 Abs. 5 ApoG
erforderliche Genehmigung des Vertrags mit der Begründung ab, es sei
nicht sichergestellt, dass das Krankenhaus in Bremen unverzüglich mit
Notfallmedikamenten beliefert werde; außerdem sei die persönliche
Beratung durch den Krankenhausapotheker nicht gewährleistet. Der gegen
diesen Bescheid erhobenen Klage verwehrte das VG Münster nunmehr den
Erfolg.
Beratungspflicht des Krankenhausapothekers erfordert regelmäßige Präsenz
In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es, der umstrittene
Versorgungsvertrag entspreche nicht den Vorgaben des ApoG, dessen § 14
Abs. 5 eine jederzeit abrufbare persönliche Beratung durch einen
Krankenhausapotheker verlangt. Die Regelung bezwecke die im
öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung, erläuterte das VG. Voraussetzung für eine
korrekte, durch § 14 Abs. 1 und 5 ApoG gesetzlich vorgeschriebene
Information und Beratung der Ärzte eines Krankenhauses durch einen
Apotheker sei, dass der Beratende selbst alle Eindrücke erhalte, die er
für eine mangelfreie Dienstleistung benötige. Dafür müsse er sich mit
den Ärzten besprechen können. Dies wiederum setze seine persönliche
Anwesenheit und gegebenenfalls eine selbständige Begutachtung des
Arzneimittelbedarfs und der -therapie voraus.
Wie die Verwaltungsrichter feststellten, war im streitgegenständlichen
Versorgungsvertrag zwischen dem St.-Franziskus-Hospital und dem Bremer
Krankenhaus jedoch über den ersten Monat des Vertragsverhältnisses
hinaus grundsätzlich keine unmittelbare Beratung durch einen Apotheker
vor Ort vorgesehen. Eine solche sei darin lediglich als
kostenpflichtige Extraleistung in Aussicht gestellt worden. Schon
deshalb entspreche der Vertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ob
die in Notfällen erforderliche unverzügliche Belieferung des
Krankenhauses mit Arzneimitteln sichergestellt sei, könne vor diesem
Hintergrund offen bleiben.
Anmerkungen
Mit seiner Entscheidung entspricht das VG Münster dem ausdrücklich in §
14 ApoG aufgenommenen Bestreben des Gesetzgebers zur Sicherstellung
einer fachgerechten Arzneimittelversorgung von Krankenhauspatienten und
gewährt dem öffentlichen Interesse Vorrang vor den wirtschaftlichen
Belangen der Vertragspartner. Noch bleibt den Prozessparteien
allerdings nachgelassen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen,
bevor dieses endgültige Wirkung erlangt. Über die weitere Entwicklung
werden wir zu gegebener Zeit berichten.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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