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VG MAINZ: URTEIL zum Medikamenten - Terminal in Apotheken auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT KATRI LYCK , Bad Homburg
Medikamenten - Terminal in Apotheke ist zulässig
Ein Terminal
an einer Apotheke, über das auch verschreibungspflichtige Medikamente
ohne persönlichen Kontakt mit dem Kunden ausgegeben werden können, ist
zulässig, wenn ein Drucker integriert wird, mit dem auf den
Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben aufgebracht
werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden und damit als
erstes Verwaltungsgericht den Betrieb eines solchen Terminals für
rechtmäßig erklärt (Urteil vom 21.11.2008, Az.: 4 K 375/08.MZ).
In dem entschiedenen Fall hatte der Apotheker in seiner Filialapotheke
ein Abgabeterminal installiert. Dieses ermöglicht die Ausgabe von nicht
apotheken- und nicht verschreibungspflichtigen Produkten wie über einen
Selbstbedienungsautomaten. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen
Produkten tritt der Apotheker mittels Bildschirmtelefonie mit dem
Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und vom Apotheker über
einen Computerbildschirm überprüft. Dann veranlasst der Apotheker die
Ausgabe des Produkts über einen Ausgabeschacht des Automaten. In diesem
befindet sich eine Kamera, die es dem Apotheker ermöglicht zu prüfen,
ob es sich um das richtige Produkt handelt. Will er das Produkt nicht
herausgeben, kann er es zurückhalten.
Nach Auffassung des VG Mainz ist in solches Terminal rechtlich nicht zu
beanstanden, wenn es mit einem vom Hersteller angebotenen Drucker
ausgestattet wird. Der Drucker ermögliche es, auf den
Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben anzubringen.
Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker die Verschreibung «in die
Hand nehmen könne». Es genüge, dass diese eingescannt werde und er sie
visuell wahrnehmen könne.
Er sei auch in der Lage, mittels Bildschirmtelefonie seinen
Informations- und Beratungspflichten nachzukommen, so das Gericht
weiter. Bild- und Tonqualität der Kommunikationsanlage seien gut, deren
Bedienung sei einfach. Im Lichte der Zulassung des Versandhandels mit
Arzneimitteln sei es auch nicht mehr erforderlich, dass Arzneimittel in
der Apotheke ausgehändigt werden. Schließlich sei die gesetzlich
geforderte persönliche Leitung der Apotheke durch den Apotheker
gewährleistet. Auch dann, wenn der Kläger mit einer Gesellschaft einen
Vertrag geschlossen habe, nach dem die Anlage zu bestimmten Zeiten von
Dritten betreut werde. Hierbei kämen nur Apotheker zum Einsatz, die der
Kläger nach dem Vertrag kenne und denen gegenüber er uneingeschränkt
weisungsbefugt sei.
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MEDIZINANWÄLTE BLP
Katri Helena Lyck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Louisenstr. 21-23
61348 Bad Homburg
Telefon: 06172 - 13 99 60
Telefax: 06172 - 13 99 66
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