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Taler, Taler, Du musst wandern.... nur nicht in die Hand des Apothekenkunden (Urteil OLG Karlsruhe) |
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Saturday, 14. March 2009 |
Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe zur Gewährung von Kundenboni beim Erwerb von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT DR. ROBERT KAZEMI, Bonn
Taler, Taler, Du musst wandern.... nur nicht in die Hand des Apothekenkunden
Dürfen Apotheken ihren Kunden auch für den Erwerb
verschreibungspflichtiger preisgebundener Arzneimittel Boni gewähren?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 12.02.2009, Az.: 4 U
160/07) sagt NEIN!
Zwei Apotheker aus Baden-Württemberg nahmen es mit der Kundebindung all
zu ernst und warben in der Presse mit der Ausgabe von sogenannten
D.-Talern, die zum Bezug von Waren des täglichen Bedarfs wie Pralinen,
Kaffeebecher, Reisewecker berechtigen und auch in bestimmten anderen
Geschäften, z. B. bei Tankstellen, als Zahlungsmittel akzeptiert
werden. Die Bonus-Taler sollten Kunden der Apotheke u.a. bei Kauf von
Ware aus dem Selbstbedienungssortiment, bei mehr als fünfminütiger
Wartezeit oder bei berechtigter Reklamation erhalten. Gelegentlich
wurden darüber hinaus jedoch auch solche Kunden mit den Talern
versorgt, die verschreibungspflichtige preisgebundene Arzneimittel
erwarben. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das
Arzneimittelgesetz und nahm die beiden Apotheker vor dem Landgericht
Offenburg auf Unterlassung in Anspruch. Mit Erfolg, wie nun auch das
Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte. Nach Ansicht des 4. Senats
verstößt die Abgabe von Bonus-Taler für den bloßen Erwerb von
rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln nämlich gegen § 78 AMG.
Hiernach ist es untersagt, verschreibungspflichtige, preisgebundene
Arzneimittel mit einem Preisnachlass an Endverbraucher zu gewähren.
Genau einen solchen Preisnachlass sah das Oberlandesgericht in den
streitgegenständlichen Bonus-Talern, auch wenn diese nicht zu einem
unmittelbaren Preisnachlass auf das konkret erworbene Arzneimittel
führen. Vorsicht also bei derartigen Kundenbindungsprogrammen! Dies
gilt im Übrigen auch für niedergelassene Ärzte und Ärztinnen.

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KAZEMI & LENNARTZ
RECHTSANWÄLTE
Dr. Robert Kazemi
Rechtsanwalt
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