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Versandapotheke darf Kunden die gesetzliche Zuzahlung nicht stunden |
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Monday, 20. October 2008 |
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URTEIL des OVG Niedersachsen zur Stundung der gesetzlichen Zuzahlung durch eine Versandapotheke,
eingestellt vom Redaktionsteam des Informationsdienstes Medizinrecht
auf MEDIZINRECHT - URTEIL.DE
Versandapotheke
darf Kunden die gesetzliche Zuzahlung nicht stunden
Der 13. Senat
des Nds. Oberverwaltungsgerichts hat im Rahmen eines Eilverfahrens das von der
Apothekerkammer gegen eine Versandapotheke verfügte Verbot einer Stundung der
Zuzahlungen bei Arzneimitteln bestätigt (Beschl. v. 16. Oktober 2008 - 13 ME
162/08 -). Die Stundung verstößt gegen die nach der Arzneimittelpreisverordnung
vorgesehene Preisbindung. Es ist gerade Sinn der rechtlichen Vorgaben, einen
Preiswettbewerb zwischen den Apotheken auszuschließen. Durch die Stundung der
Zuzahlung bei gleichzeitiger Abrechnung gegenüber der Krankenkasse in der
Weise, als wäre die Zuzahlung bereits vereinnahmt worden, will die
Versandapotheke den Versicherten wirtschaftliche Vorteile zugute kommen lassen,
die einen Bezug der verschreibungspflichtigen Medikamente bei ihr
wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen als den Bezug bei anderen Apotheken.
Durch das 2004
in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung ("Gesundheitsreform 2004") wurden u. a. auch die
Regelungen zur Eigenbeteiligung der Versicherten verändert. Seitdem betragen
die Zuzahlungen bei Arzneimitteln 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch
5 Euro und höchstens 10 Euro. Eine Versandapotheke - der Versandhandel mit Arzneimitteln
ist in Deutschland ebenfalls seit der Gesundheitsreform 2004 möglich - hatte
zunächst den Versicherten über deren Krankenkassen
"Zuzahlungsgutscheine" zukommen lassen und diese bei einer späteren
Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten
eingelöst. Dadurch hatte sie ihren Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen.
Gegenüber den Krankenkassen hatte die Versandapotheke so abgerechnet, als hätte
sie die Zuzahlung vereinnahmt. Die Apothekerkammer hatte diese Vorgehensweise
auf arzneimittel(preis)rechtlicher Grundlage unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung (bestätigt durch Beschl. d. Nds. Oberverwaltungsgerichts v. 20.
Juni 2008 - 13 ME 61/08 -) untersagt. Mit der Stundung der von den Kunden zu
leistenden Zuzahlungen bis Mitte 2009 hatte die Versandapotheke auf diese
Entscheidung reagiert.
In erster
Instanz hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück den Antrag der Versandapotheke
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls abgelehnt. Gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Quelle: OVG Niedersachsen
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