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Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zur Arzneimittel - Abgabe an Automaten auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Verwaltungsgericht Mainz erlaubt Arzneimittel - Abgabe an Automaten
Das
Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer; Az: 4 K 375/08.MZ) hat ein
Terminal an einer Apotheke in einer rheinhessischen Gemeinde, über das
auch verschreibungspflichtige Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit
dem Kunden ausgegeben werden können, für zulässig erachtet, wenn ein
Drucker integriert wird, mit dem auf den Originalverschreibungen die
gesetzlich geforderten Angaben aufgebracht werden.
Der Kläger hat in seiner Filialapotheke ein Abgabeterminal installiert.
Dieses ermöglicht die Ausgabe von nichtapotheken- und
nichtverschreibungspflichtigen Produkten wie über einen
Selbstbedienungsautomaten. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen
Produkten tritt der Apotheker mittels Bildschirmtelephonie mit dem
Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und vom Apotheker über
einen Computerbildschirm überprüft. Dann veranlasst der Apotheker die
Ausgabe des Produktes durch den Automaten über einen Ausgabeschacht, in
dem sich eine Kamera befindet, die es dem Apotheker ermöglicht zu
prüfen, ob es sich um das richtige Produkt handelt. Will er das Produkt
nicht herausgeben, kann er es zurückhalten.
Wenn es mit einem vom Hersteller angebotenen Drucker ausgestattet wird,
ist das vorliegende Terminal nach dem Urteil der 4. Kammer des
Verwaltungsgerichtes Mainz rechtlich nicht zu beanstanden. Der Drucker
ermögliche es, auf den Originalverschreibungen die gesetzlich
geforderten Angaben anzubringen. Im Übrigen sei der Betrieb des
Terminals rechtens. Es sei nicht erforderlich, dass der Apotheker die
Verschreibung „in die Hand nehmen könne“; es genüge, dass diese
eingescannt werde und er sie visuell wahrnehmen könne. Eventuelle
Manipulation der Verschreibung könne der Apotheker via Bildschirm
erkennen. Er sei auch in der Lage, mittels der Bildschirmtelephonie
seinen Informations- und Beratungspflichten nachzukommen.
Bild- und Tonqualität der Kommunikationsanlage seien gut, deren
Bedienung sei einfach. Im Lichte der Zulassung des Versandhandels mit
Arzneimitteln sei es auch nicht mehr erforderlich, dass Arzneimittel in
der Apotheke ausgehändigt werden. Schließlich sei die gesetzlich
geforderte persönliche Leitung der Apotheke durch den Apotheker
gewährleistet, auch wenn der Kläger mit einer Gesellschaft einen
Vertrag geschlossen habe, nach dem die Anlage zu bestimmten Zeiten von
Dritten betreut werde. Denn hierbei kämen nur Apotheker zum Einsatz,
die der Kläger nach dem Vertrag kenne und denen gegenüber er
uneingeschränkt weisungsbefugt sei.
Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 29/2008 des Ministeriums der Justiz
Rheinland-Pfalz; Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21.11.2008,,
Az: 4 K 375/08.MZ
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MESSNER MEURERS
RECHTSANWÄLTE
Joachim Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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