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URTEIL des OLG Koblenz zur Wettbewerbswidrigkeit einer zwingenden Empfehlung einer Versandapotheke durch eine Arztpraxissoftware auf MEDIZINRECHT - URTEIL von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund
Zwingende Empfehlung einer Versandapotheke durch Arztpraxissoftware ist wettbewerbswidrig
Das Berufsbild des Arztes genießt in der
Bevölkerung hohes Ansehen. Merkantile Gesichtspunkte sollen vom
Heilauftrag des Arztes grundsätzlich getrennt sein, um eine
Kommerzialisierung des Arztberufs zu verhindern. Aus diesem Grund ist
es Ärzten nach § 34 Abs. 5 der (Muster-)Berufsordnung (MBO) –
gleichlautende Vorschriften sind in den jeweiligen Berufsordnungen der
Landesärztekammern enthalten – nicht gestattet, Patienten ohne
hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von
gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Diesen Vorgaben widerspricht
das EDV-Modul „Versandapotheke“ eines Softwareanbieters für Arztpraxen,
welches im Ergebnis die Empfehlung einer bestimmten Versandapotheke
durch den Arzt erfordert (Beschluss des Oberlandesgerichts [OLG]
Koblenz vom 4. Mai 2007, Az.: 4 U 155/07).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine Software für Arztpraxen ermöglichte es, aus dem von dem Arzt für
den Patienten verordneten Rezept heraus Bestellformulare für eine
Versandapotheke auszudrucken. Ebenfalls aus dem Programm heraus konnte
der Arzt ein Bestellschreiben für (Neu-)Kunden einer Versandapotheke
ausdrucken, wobei durch Knopfdruck die Daten des Patienten und die
Daten der aus einer Liste ausgewählten Versandapotheke aufgenommen
wurden. Das Bestellschreiben konnte nur nach Einsetzen einer vom Arzt
zu bestimmenden konkreten Versandapotheke ausgedruckt werden.
Das OLG Koblenz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten
Verfahren dieses EDV-Modul „Versandapotheke“ als wettbewerbswidrig
beanstandet. Das Modul und seine Ausgestaltung führten letztlich dazu,
Ärzte zu einem Verstoß gegen § 34 Abs. 5 MBO und somit zu einem
standeswidrigen Verhalten zu veranlassen. Nach dieser Norm sei es
Ärzten verwehrt, Patienten generell an Versandapotheken zu verweisen.
Diesen generellen Verweis fördere jedoch das EDV-Modul, indem es die
zwingende Angabe einer konkreten Versandapotheke erfordere. Ferner sei
der Arzt in seiner Entscheidung, orientiert am Interesse des Patienten,
gerade nicht frei. Zwar mögen Gründe darstellbar sein, die die
Inanspruchnahme einer Versandapotheke begründen. Es sei aber kaum
vorstellbar, dass es medizinisch zwingend erscheint, eine ganz
bestimmte Versandapotheke zu kontaktieren. Genau dies sehe aber das
Programm vor.
Anmerkung
Der Patient ist sowohl in der Wahl des Arztes als auch der Apotheke
frei. Diese Wahlfreiheit würde durch Absprachen zwischen einem Arzt und
einem (Versand-)Apotheker unterlaufen. Die Entscheidung des OLG
Koblenz, auch die Einflussnahme „auf Umwegen“ wie etwa über ein
EDV-Modul als wettbewerbs- und standeswidrig zu bewerten, ist daher
konsequent.
Die Empfehlung einer bestimmten Apotheke ist dem Arzt nur in
Ausnahmefällen erlaubt, wenn es dafür einen „hinreichenden Grund“ gibt.
Entscheidend ist, dass es sich um eine auf den konkreten Patienten im
Einzelfall abgestimmte und aufgrund der Sachlage nachvollziehbare
Empfehlung handelt. Eine Empfehlung kommt beispielsweise in Betracht,
wenn eine Apotheke bestimmte Rezepturen eines Arztes ausführt oder
vorrätig hält.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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Konrad-Adenauer-Allee 10
44263 Dortmund
Telefon: 0231 - 222 441 00
Telefax: 0231 - 222 441 11
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