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Abrechnung nach Fallpauschalen auch bei Versterben des Patienten kurz nach der Aufnahme zulässig |
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Tuesday, 20. July 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
URTEIL des Oberlandesgerichts Hamm auf MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Abrechnung nach
Fallpauschalen auch bei Versterben des Patienten kurz nach der Aufnahme
zulässig
Nach dem Urteil des OLG Hamm vom
23.06.2009 (I 9 U 150/08) ist der Anwendungsbereich für die Abrechnung
von Fallpauschalen nach dem pauschalierenden Entgeltsystem des § 17b KHG
eröffnet, wenn ein Notfallpatient kurz nach der Aufnahme in einem
Krankenhaus verstirbt.
Dies ergebe sich nach Ansicht des OLG Hamm
aus den vom BSG in seiner neueren Rechtsprechung zur Abrechnung von
Krankenhausleistungen entwickelten Grundsätzen. Danach ist eine
vollstationäre Behandlung im Sinne einer physischen und
organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem
eines Krankenhauses jedenfalls dann gegeben, wenn sie sich nach dem
Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorschau zeitlich über
mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt (BSG NZS 2007, 657).
Entscheidendes
Abgrenzungskriterium sei demnach der Behandlungsplan, der im Regelfall
bei Beginn der Behandlung festgelegt wird. Daher könne auch bei einer
Notfallbehandlung nicht allein auf die tatsächliche Behandlungsdauer
abgestellt werden. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, in welchem
Umfang der Patient die Infrastruktur des Krankenhauses nach dem
Behandlungsplan in Anspruch nehmen sollte. Daher sei jedenfalls,
unabhängig von der länge der Behandlung und der Frage, wann der Patient
seinen schweren Verletzungen erliegt, bei einer intensivmedizinischen
Notfallbehandlung eine stationäre Aufnahme gegeben.
In dem zu
entscheidenden Fall ist ein Motorradfahrer verletzt worden. Er wurde
notfallmäßig in das Krankenhaus eingeliefert. Bereits im Krankenwagen
musste er aufgrund der schwere seiner erlittenen Verletzungen reanimiert
werden und befand sich bei Einlieferung im Schockzustand. Deshalb
konnte der Behandlungsplan nur eine intensive medizinische Betreuung
vorsehen, deren Beginn mit der künstlichen Beatmung und Überwachung der
Vitalfunktionen eingeleitet worden ist. Kurz darauf verstarb der
Patient.
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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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