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Approbationsentzug bei Abrechnungsbetrug (Urteil Verwaltungsgericht Göttingen) |
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Wednesday, 29. September 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Approbationsentzug bei Abrechnungsbetrug
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat jetzt entschieden, dass ein Arzt,
der falsche Abrechnungen vornimmt und Urkunden fälscht, unwürdig ist,
den ärztlichen Beruf weiter auszuüben.
Der Facharzt hatte in den Jahren 2005-2007 gegenüber der
Kassenärztlichen Vereinigung Leistungen abgerechnet, die gar nicht
erbracht worden waren. Zudem hat er zwei gefälschte Arbeitsverträge
vorgelegt, um eine höhere Leistung abrechnen zu können. Der entstandene
Gesamtschaden beläuft sich auf EUR 140.000,00.
Nachdem der Arzt wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einem Jahr
Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, wurde ihm die
Approbation entzogen, da er dem Ansehen der Ärzteschaft geschadet habe.
In die Entscheidung wurde der relativ lange Zeitraum des Betruges und
ebenso die Schadenshöhe mit einbezogen. Nach Aussage der Ärzteaufsicht
spräche dies für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Dass der
Arzt außerdem gefälschte Mitarbeiterverträge vorgelegt habe, spreche
ebenfalls für die Schwere der Taten. Aufgrund des hohen materiellen
Schadens und der zu Tage getretenen erheblichen kriminellen Energie
sowie des Ansehensverlustes für die Ärzteschaft, müsse das Grundrecht
des Arztes auf Berufsfreiheit zurückstehen.
Die daraufhin erhobene Klage des Arztes hatte keinen Erfolg. Der Arzt
machte geltend, dass sich seine Praxis in erheblichen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befand und er dadurch an einem Burnout-Syndrom
erkrankte. Ihm sei es einzig darum gegangen, die Praxis zu erhalten und
seine Patienten nicht im Stich zu lassen.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Entzug der Approbation
gerechtfertigt ist. Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Bundesärzteordnung
liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn ein Arzt durch sein
Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die
Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Erforderlich ist ein
schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller
Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Einer
Prognose-Entscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung
der Berufspflichten bedarf es dabei nicht. Ein solches schwerwiegendes
Fehlverhalten muss auch nicht allein die eigentliche Ausübung der
Heilkunde betreffen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass
sogar erhebliche Straftaten eines Arztes, die in keinerlei Zusammenhang
mit einer als solchen unbeanstandet ausgeübten ärztlichen Tätigkeit
stehen, zur Unwürdigkeit führen können. Der Begriff der Würde beschränkt
sich nicht auf das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern
erstreckt sich auch auf das Verhältnis des Arztes zu anderen
Institutionen, mit denen ihn bei Ausübung seines Berufes
Rechtsbeziehungen verbinden. Es ist auch nicht erforderlich, dass ein
Ansehensverlust des Arztes in der Öffentlichkeit konkret eingetreten
ist, sondern es ist hier eine abstrakte Betrachtungsweise maßgeblich.
Das Verwaltungsgericht hielt seine Verfehlungen für so schwer, dass der
Widerruf der Approbation gerechtfertigt sei. Sowohl der hohe Schaden als
auch die Vorlage von zwei gefälschten Arbeitsverträgen und auch die
Schwere der Tat, dass er nicht nur wegen einfachen Betruges, sondern
wegen Betruges in einem besonders schweren Fall verurteilt worden sei,
sprächen klar dafür.
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom
23.08.2010, Az.: 1 A 65/09
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MESSNER
DÖNNEBRINK
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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