Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil
des Oberlandesgerichts Frankfurt auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWÄLTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg
Ausgleichszahlungen bei Ausscheiden aus
einer BAG
Mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: 22 U 91/08) hat das Oberlandesgericht
(OLG) Frankfurt entschieden, dass ein aus einer
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ausscheidender Gesellschafter, der
auf seinen Vertragsarztsitz zugunsten der BAG verzichtet, auch dann
Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn keine Nachbesetzung des
freiwerdenden Sitzes erfolgt.
Im konkreten Fall kündigte ein Anästhesist seine Mitgliedschaft in der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nachdem er eineinhalb Jahre
Gesellschafter dieser BAG gewesen war. Der Arzt erklärte der zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber, dass er auf seinen
Vertragsarztsitz verzichte.
Er stellte den Verzicht unter den Vorbehalt, dass eine
Wunschnachfolgerin seinen Anteil an der BAG weiterführen würde.
Der Zulassungsausschuss beschloss, die Wunschnachfolgerin des
verzichtenden Arztes, die sich als einzige Interessentin auf den
ausgeschriebenen Vertragsarztsitz in der BAG beworben hatte,
zuzulassen. In der Folge wurde die zur Nachfolge ausgewählte Ärztin zwar
in der BAG tätig, trat jedoch nicht als Gesellschafterin in die Praxis
ein. Ein Gesellschaftsvertrag wurde nicht unterschrieben.
Der ausgeschiedene Anästhesist machte trotzdem seinen Anspruch auf
Abfindung in Höhe von 100.000 Euro gegen die verbleibenden
Gesellschafter geltend. Das Landgericht Darmstadt und das OLG Frankfurt
gaben seiner Klage statt.
Der Gemeinschaftspraxisvertrag der Beteiligten habe eine entsprechende
Regelung enthalten, die an § 738 BGB angelehnt sei: Nach dem BGB wächst
der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden den verbleibenden
Gesellschaftern zu. Ansprüche des Ausscheidenden richten sich gegen die
verbleibenden Gesellschafter. Die Gesellschafter sind verpflichtet,
dem Ausscheidenden Leistungen zu erbringen.
Mit diesen gesetzlichen Regelungen, so das OLG, stimme auch die
vertragliche Regelung des BAG-Vertrags überein, wonach „die
verbleibenden Vertragspartner alleine befugt sind, einen Nachfolger zu
bestimmen und in die Praxis aufzunehmen sowie die Zurverfügungstellung
der Zulassung vom ausscheidenden Vertragspartner zu verlangen“.
Eine solche Regelung sei wirksam, da die verbleibenden Partner ein
berechtigtes Interesse am Erhalt der BAG hätten. Deswegen sei gegen
eine Klausel, durch die ein Partner zur Aufgabe seines
Vertragsarztsitzes bei Ausscheiden aus der Praxis
verpflichtet wird, jedenfalls bei relativ kurzer Praxiszugehörigkeit
nichts einzuwenden. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist es allerdings
nicht zwingend erforderlich, dass der Gesellschaft tatsächlich ein
Vermögenswert zur Verfügung gestellt wird, sie also durch die Aufgabe
der Zulassung durch den ausscheidenden Gesellschafter bereichert ist.
Ein derartiges Erfordernis sei der gesellschaftsvertraglichen Regelung
nicht zu entnehmen. Vielmehr werde durch die vereinbarte Zahlung der
Verlust der Zulassung des Ausscheidenden ausgeglichen, der bei Eintritt
in die BAG auch 100.000 Euro für den „Praxisanteil … inclusive
Kassenarztsitz“ gezahlt habe.
Die verbleibenden Gesellschafter können sich gemäß der Entscheidung des
OLG nicht darauf berufen, dass es keine „zulassungsrechtliche
Notwendigkeit“ für die Zurverfügungstellung der Zulassung des
ausscheidenden Arztes gegeben habe. Die verbleibenden Gesellschafter,
der ausscheidende Gesellschafter und die Wunschnachfolgerin seien sich
einig darüber gewesen, dass die Ärztin dem Ausscheidenden nachfolgen
und in die BAG eintreten solle. Dementsprechend sei man einvernehmlich
von der „zulassungsrechtlichen Notwendigkeit“ der eingeleiteten
Schritte ausgegangen. Alle Beteiligten hätten gewusst, dass noch kein
bindender Gesellschaftsvertrag mit der Wunschnachfolgerin geschlossen
worden war.
Die Zahlung von 100.000 Euro stelle keine Vergütung des Goodwills dar;
dieser sollte laut Gesellschaftsvertrag erst ab dem fünften Jahr der
gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit ausgeglichen werden. Vielmehr sei die
Vertragsbestimmung über die Zahlung wegen Aufgabe der Zulassung eine
Spezialregelung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist
beim Bundesgerichtshof anhängig.
Fazit:
Ein Zulassungsverzicht (gegen Abfindungszahlung) ist jedenfalls bei
relativ kurzer Praxiszugehörigkeit zulässig. Selbst eine fehlgeschlagene
Nachfolge kann einen Abfindungsanspruch ergeben.

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Mareike Piltz
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