medizinrecht-urteil.de
Startseite
Lexikon Medizin und Recht
Urteile & Fachbeiträge ARZTHAFTUNGSRECHT
Urteile & Fachbeiträge GEBURTSCHADENSRECHT
Urteile & Fachbeiträge ARZTRECHT & KRANKENHAUSRECHT
Urteile & Fachbeiträge ZAHNMEDIZIN
Urteile & Fachbeiträge PATIENTENRECHTE
Urteile & Fachbeiträge ARZNEI, APOTHEKE, MP

PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht

URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht

SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht

ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte

PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft

FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com

SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung

APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte
Startseite arrow Urteile & Fachbeiträge ARZTRECHT & KRANKENHAUSRECHT arrow Ausgleichszahlungen bei Aus­scheiden aus einer BAG (Urteil OLG Frankfurt)

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

Ausgleichszahlungen bei Aus­scheiden aus einer BAG (Urteil OLG Frankfurt) PDF Drucken E-Mail
Monday, 3. January 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWÄLTIN UND WIRTSCHAFTSMEDIATORIN MAREIKE PILTZ, Nürnberg

 

 

Ausgleichszahlungen bei Aus­scheiden aus einer BAG



Mit Urteil vom 14.01.2010 (Az.: 22 U 91/08) hat das Ober­landesgericht (OLG) Frankfurt entschieden, dass ein aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ausscheidender Gesell­schafter, der auf seinen Vertragsarztsitz zugunsten der BAG verzichtet, auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn keine Nachbesetzung des freiwerdenden Sitzes erfolgt.


Im konkreten Fall kündigte ein Anästhesist seine Mitglied­schaft in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nachdem er eineinhalb Jahre Gesellschafter dieser BAG gewesen war. Der Arzt erklärte der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber, dass er auf seinen Vertragsarztsitz verzichte.

Er stellte den Verzicht unter den Vorbehalt, dass eine Wunschnachfolgerin seinen Anteil an der BAG weiterführen würde.

Der Zulassungsausschuss beschloss, die Wunschnachfolgerin des verzichtenden Arztes, die sich als einzige Interessentin auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz in der BAG bewor­ben hatte, zuzulassen. In der Folge wurde die zur Nachfolge ausgewählte Ärztin zwar in der BAG tätig, trat jedoch nicht als Gesellschafterin in die Praxis ein. Ein Gesellschaftsvertrag wurde nicht unterschrieben.

Der ausgeschiedene Anästhesist machte trotzdem seinen An­spruch auf Abfindung in Höhe von 100.000 Euro gegen die verbleibenden Gesellschafter geltend. Das Landgericht Darm­stadt und das OLG Frankfurt gaben seiner Klage statt.

Der Gemeinschaftspraxisvertrag der Beteiligten habe eine entsprechende Regelung enthalten, die an § 738 BGB ange­lehnt sei: Nach dem BGB wächst der Gesellschaftsanteil des Ausscheidenden den verbleibenden Gesellschaftern zu. An­sprüche des Ausscheidenden richten sich gegen die verblei­benden Gesellschafter. Die Gesellschafter sind verpflichtet, dem Ausscheidenden Leistungen zu erbringen.

Mit diesen gesetzlichen Regelungen, so das OLG, stimme auch die vertragliche Regelung des BAG-Vertrags überein, wonach „die verbleibenden Vertragspartner alleine befugt sind, einen Nachfolger zu bestimmen und in die Praxis aufzu­nehmen sowie die Zurverfügungstellung der Zulassung vom ausscheidenden Vertragspartner zu verlangen“.

Eine solche Regelung sei wirksam, da die verbleibenden Part­ner ein berechtigtes Interesse am Erhalt der BAG hätten. Des­wegen sei gegen eine Klausel, durch die ein Partner zur Auf­gabe seines Vertragsarztsitzes bei Ausscheiden aus der Praxis
verpflichtet wird, jedenfalls bei relativ kurzer Praxiszugehö­rigkeit nichts einzuwenden. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist es allerdings nicht zwingend erforderlich, dass der Gesell­schaft tatsächlich ein Vermögenswert zur Verfügung gestellt wird, sie also durch die Aufgabe der Zulassung durch den ausscheidenden Gesellschafter bereichert ist.

Ein derartiges Erfordernis sei der gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht zu entnehmen. Vielmehr werde durch die ver­einbarte Zahlung der Verlust der Zulassung des Ausscheiden­den ausgeglichen, der bei Eintritt in die BAG auch 100.000 Euro für den „Praxisanteil … inclusive Kassenarztsitz“ gezahlt habe.

Die verbleibenden Gesellschafter können sich gemäß der Entscheidung des OLG nicht darauf berufen, dass es keine „zulassungsrechtliche Notwendigkeit“ für die Zurverfügung­stellung der Zulassung des ausscheidenden Arztes gegeben habe. Die verbleibenden Gesellschafter, der ausscheidende Gesellschafter und die Wunschnachfolgerin seien sich ei­nig darüber gewesen, dass die Ärztin dem Ausscheidenden nachfolgen und in die BAG eintreten solle. Dementsprechend sei man einvernehmlich von der „zulassungsrechtlichen Not­wendigkeit“ der eingeleiteten Schritte ausgegangen. Alle Beteiligten hätten gewusst, dass noch kein bindender Ge­sellschaftsvertrag mit der Wunschnachfolgerin geschlossen worden war.

Die Zahlung von 100.000 Euro stelle keine Vergütung des Goodwills dar; dieser sollte laut Gesellschaftsvertrag erst ab dem fünften Jahr der gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit ausgeglichen werden. Vielmehr sei die Vertragsbestimmung über die Zahlung wegen Aufgabe der Zulassung eine Spezi­alregelung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig.


Fazit:


Ein Zulassungsverzicht (gegen Abfindungszahlung) ist jeden­falls bei relativ kurzer Praxiszugehörigkeit zulässig. Selbst eine fehlgeschlagene Nachfolge kann einen Abfindungsanspruch ergeben.

 

 

ra_piltz_mareike_fb
 
RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP

Mareike Piltz

Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin

 
Äußere Sulzbacher Str. 100
90491 Nürnberg

Telefon:
0911 - 91 93 20 73


Telefax:

0
911 - 91 93 20 79

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.roedl.de
 

| HÄUFIGE FRAGEN | NUTZUNGSBEDINGUNGEN | DATENSCHUTZ | KONTAKT | IMPRESSUM | PRESSE |
Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung Webdesign von LFM