Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
Urteil des Landessozialgerichts Hessen auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Beendigung Medizinischer Versorgungszentren
Die Teilnahme des Medizinischen Versorgungszentrums an der
vertragsärztlichen Versorgung ist gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V an die
Zulassung gebunden. Nach § 95 Abs. 6 SGB V kann die Zulassung durch den
Zulassungsausschuss entzogen werden. Die Beendigungstatbestände des § 95
Abs. 6 SGB V knüpfen entweder an das Nichtvorliegen bzw. das Entfallen
der Zulassungsvoraussetzungen an oder an ein vertragsärztliches
Verhalten, das als so schwerwiegend bewertet wird, dass die Zulassung zu
entziehen ist. So ist die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V zu
entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und
wenn die Zulassung durch den Zulassungsausschuss fälschlicherweise
erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der
Erteilung tatsächlich vorgelegen haben, aber später weggefallen sind.
Bei einem MVZ wäre dies der Fall, wenn das MVZ zwar den Betrieb
aufnimmt, aber nur auf einem Fachgebiet tätig ist und so das Merkmal der
fachübergreifenden ärztlichen Tätigkeit nicht erfüllt wird. Desweiteren
ist die Zulassung zu entziehen, wenn ein Nichtleistungserbringer an der
Trägerschaft beteiligt ist. Eine solche Situation kann entstehen, wenn
eine nicht an der Versorgung teilnehmende natürliche oder juristische
Person Anteile an der Trägergesellschaft erwirbt oder einer der
Gesellschafter seinen Leistungserbringerstatus verliert.
Nach § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn das MVZ
den Betrieb nicht aufnimmt. Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn das
Merkmal der fachübergreifenden Tätigkeit nicht erfüllt ist.
Zum Zulassungsentzug führt auch der Wegfall eines von nur zwei
Fachgebieten. Dies kann geschehen durch Kündigung oder Tod desjenigen
Arztes, der das eine Fachgebiet verkörpert.
Weiterhin kann die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V bei gröblicher
Pflichtverletzung entzogen werden. Eine gröbliche Pflichtverletzung
liegt vor, wenn die Verletzung einer vertragsärztlichen Pflicht so
schwer wiegt, dass die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der
vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist.
Die Zulassung kann auch kraft Gesetzes gemäß § 95 Abs. 7 S. 2 SGB V
entzogen werden. Danach endet die Zulassung mit Wirksamwerden eines
Verzichts, der Auflösung oder mit dem Wegzug des MVZ. Erreicht die
Gesellschaft ihren vereinbarten Zweck oder ist die Zweckerreichung
offenbar unmöglich, erfolgt ebenfalls die Auflösung der Gesellschaft.
Auch der Tod eines Gesellschafters bewirkt die Auflösung der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zieht damit die Beendigung des MVZ
kraft Gesetzes nach sich. Dieser Punkt kann jedoch vertraglich anders
geregelt werden.
Die Folgen der Beendigung eines MVZ sind zum Einen die Inanspruchnahme
aus der Bürgschaft. Die Bürgschaft im Sinne von § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V
erstreckt sich ausdrücklich auch auf Forderungen, die nach Auflösung des
MVZ fällig werden.
Des weiteren muss das Schicksal der Arztstellen eines MVZ geklärt
werden, wenn es beendet wird. Besteht ein reines Vertragsärzte-MVZ, so
kann der einzelne Vertragsarzt mit seiner Zulassung nach Beendigung des
MVZ oder des Teils des MVZ, in dem er tätig war, innerhalb des
Zulassungsbezirks entweder in eigener Praxis oder mit anderen Partnern
tätig werden. Dies geht jedoch nicht, wenn der Arzt Angestellter des MVZ
ist. Hier stellt sich die Frage, ob die in das MVZ eingegangene
Arztstelle bei Beendigung separiert, übertragen oder möglicherweise in
die ursprüngliche Vertragsarztzulassung zurück umgewandelt werden kann.
Eine Entscheidung zu diesem Thema gibt es bis heute noch nicht. Es ist
jedoch ein Rechtstreit vor dem Bundessozialgericht hinsichtlich dieser
Problematik anhängig. Das Gesetz sieht weder die Möglichkeit der
Rückumwandlung in die Vertragsarztzulassung noch die Verlegung der
Arztstelle in ein anderes MVZ oder in eine Arztpraxis explizit vor. In
zulassungsbeschränkten Planungsbereichen ist es jedoch dem zugelassenen
Vertragsarzt erlaubt seine Stelle auszuschreiben und weiter zu geben.
Sowohl der Vertragsarzt, der aus der vertragsärztlichen Versorgung
ausscheidet, als auch der Arzt eines zu beendenden Teilgebiets eines MVZ
stehen in einem zulassungsbeschränkten Planungsbereich vor dem Problem,
dass ihre durch eigene Leistungen geschaffenen Vermögenspositionen ohne
die Zulassung zur Teilnahme an der Versorgung zu massiv entwertet
werden. Beide Parteien sind gleichermaßen an der vertragsärztlichen
Versorgung beteiligt und auch hinsichtlich der Zulassung und Vergütung
weitgehend gleichgestellt. Wenn der Gesetzgeber für die Gruppe der
Vertragsärzte Vorkehrungen getroffen hat, die den Verkauf einer
fortführungsfähigen Vertragsarztsitzes ermöglichen, darf er diese – ohne
einen gleichwertigen Ausgleich hierfür zu schaffen – dem MVZ
grundsätzlich nicht vorenthalten. Ein sachlicher Grund, der dies
rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Letztlich ist aber klar zu
sehen, dass der Gesetzgeber die Verwertbarkeit einer Arztstelle nicht
ausdrücklich geregelt hat und insofern eine Regelungslücke besteht.
Bei der Gründung eines MVZ sollte sehr auf das Merkmal der
fachübergreifenden Tätigkeit sowie die Gründereigenschaft Wert gelegt
werden. Außerdem sollte klar gesehen werden, dass die Zulassungen der
angestellten Ärzte bei der Beendigung eines MVZ ggf. verloren sind, da
diese Regelungslücke bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden
ist.
Quelle: LSG Hessen, Urteil vom 10.02.2010, L 4
KA 33/09, Aufsatz Martin Rehborn Beendigung Medizinischer
Versorgungszentren, MedRecht 2010, S. 290 bis 298