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Wednesday, 29. September 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Berufsrecht



Der 1. Zivilsenat des BGH hatte sich in zwei Entscheidungen mit dem Vertrieb von Brillen über Augenarztpraxen zu beschäftigen. Bei der einen Entscheidung (Urteil v. 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07) hat der BGH die rechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Brillenlieferverträgen mit bestimmten Optikern überprüft. Der in diesem Verfahren beklagte Augenarzt hatte Patienten, die nach seinen Untersuchungsbefunden eine Brille benötigten, angeboten, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillen eines Optikers eine Brillenfassung auszusuchen. Der BGH hat entschieden, dass die Brillenanpassung und die Abgabe von Brillen durch Augenärzte regelmäßig nicht ohne weiteres zum notwendigen Bestandteil ärztlicher Therapie gehört und festgestellt, dass ein hinreichender Grund im Sinne von § 35 Abs. 5 MBO-Ärzte für die Verweisung des Patienten an einen bestimmten Augenoptiker nicht bereits darin gesehen werden kann, dass Augenoptiker in vielen Fällen die Sehschärfenbestimmung des Augenarztes wiederholen und im Falle einer Abweichung das nach ihrer Ansicht nach  richtige Brillenglas auswählen.

In einer neueren Entscheidung hatte der BGH (Urteil v. 24.06.2010, Az.: I ZR 182/08) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmer  den Augenarztpraxen ein System zur Verfügung gestellt hat, welches aus einem Brillensortiment und einem Computersystem zur individuellen Brillenanpassung bestand. Nach Eingabe der Patientendaten und Auswahl eines bestimmten Brillengestells in der Augenarztpraxis wurden dem Optiker bestimmte Informationen übermittelt, wobei der Augenarzt im Falle einer Brillenbestellung bei diesem Optiker eine Vergütung in Höhe von EUR 80,00, bei Mehrstärkenbrillen von EUR 160,00 erhielt. Der BGH hat dieses Vorgehen als wettbewerbswidrig beurteilt und entschieden, dass es eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit darstellt, wenn durch das Gewähren oder in Aussichtstellen von finanziellen Vorteilen darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.



Quelle: BGH, Urteil v. 09.07.2009, Az.: I ZR 13/07; BGH Urteil v. 24.06.2010, Az.: I ZR 182/08



 
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