|
Die Approbation eines Arztes kann wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung entzogen werden |
|
|
|
|
Friday, 13. August 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Die Approbation eines Arztes kann wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung entzogen werden
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat entschieden, dass einem
Vertragsarzt, der Steuern über einen Zeitraum von 10 Jahren hinterzogen
hat, die Approbation entzogen werden kann. Im vorliegenden Fall hatte
der Vertragsarzt für die Jahre 1994 bis 2004 in seinen
Einkommenssteuererklärungen in erheblichem Umfang Einnahmen aus der
Praxistätigkeit nicht angegeben. Im Februar 2008 hatte sich ein
Steuerrückstand von EUR 877.000,00 angesammelt. Der Arzt wurde im
November 2007 wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu einer auf
Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Der Arzt sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Die
Unwürdigkeit kann sich auch aus einem nicht berufsbezogenen schweren
Fehlverhalten des Arztes ergeben, wenn dieses Fehlverhalten bei
Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar
erscheinen lässt. Ein solches Fehlverhalten liegt bei einer erheblichen
Verletzung der Steuergesetze vor. Der Arzt bringt dadurch seine fehlende
Bereitschaft zum Ausdruck, sich bei der Ausübung des Berufes
ausschließlich am Wohl des Patienten und nicht an eigenen finanziellen
Interessen zu orientieren. Auf diese Weise werde das erforderliche
Vertrauen in das eigene berufsbezogene Ansehen und tendenziell auch in
das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt verspielt.
Steuervergehen lassen unmittelbar weder einen Rückschluss auf die
berufliche Tätigkeit eines Arztes zu und betreffen auch nicht das
Wohlergeben der dem Arzt in besonderer Weise anvertrauten Menschen,
anders als etwa Übergriffe auf die körperliche Integrität von Patienten
oder anderen Personen, was dazu führt, dass nicht jedes Steuervergehen
zur Annahme der Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Alternative 1 BÄO führt. Nur ein schwerwiegendes beharrliches
steuerliches Fehlverhalten rechtfertigt die Annahme, der Approbierte
setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maße auch
über strafbewerte im Interesse der Allgemeinheit bestehenden
Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Arzt untragbar ist. Bei
der Entscheidung spielte deshalb eine wesentliche Rolle, dass der Arzt
über ein Jahrzehnt hinweg erhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen
vorsätzlich nicht in seine jährliche Einkommens-steuererklärung
einbezogen hat. Wer als Arzt dem Fiskus Steuern in dieser Weise und mit
solcher Beharrlichkeit entzieht, verliert auch ohne unmittelbar
berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig
am Wohl seiner Patienten und nicht an seiner finanziellen Lage
orientierte ärztliche Berufsausübung und ist deshalb unwürdig.
Hinzu kommt, dass der Arzt zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unter
Bewährung stand und bis zu diesem Zeitpunkt auch kein ernsthaftes und
erfolgsversprechendes Bemühen zur Wiedergutmachung des Schadens, d.h.
zur Zahlung der rückständigen Einkommenssteuer, gemacht hat. Auch dies
waren Gründe dafür, dass der Arzt bis heute das notwendige Vertrauen in
die untadelige Berufsausübung nicht wiedererlangt hat. Auch die von dem
Arzt im Zulassungsverfahren noch einmal hevorgehobenen individuellen
Verhältnisse, dass er altersbedingte Schwierigkeiten haben würde, bei
späterer Wiedererteilung einer Approbation eine ärztliche Tätigkeit
nochmals aufzunehmen, wurden als unerheblich angesehen.
Fazit:
Wenn ein Vertragsarzt über Jahre hinweg Steuern hinterzieht und nicht
bereit ist, den Schaden in angemessener Weise wieder gutzumachen, wird
durch die Rechtsprechung angenommen, dass der Arzt dadurch seine
fehlende Bereitschaft zum Ausdruck bringt, dass er seinen Beruf
ausschließlich deshalb ausübt, weil er am Wohl der Patienten
interessiert ist.
Quelle: OVG Niedersachsen, Beschluss v. 04.12.2009, Az.: 8 LA 197/09, Vorinstanz: VG Hannover, Az.: 5 A 4059/08
|
MESSNER DÖNNEBRINK
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
|
Jean-Pierre-Jungels-Str. 6
55126 Mainz
Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.messner-doennebrink.de
|
|