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Die Pflicht zu Hausbesuchen (Urteil BGH 6. Zivilsenat) PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 29. September 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
Urteil des Bundesgerichtshofs 6. Zivilsenat zur Pflicht zu Hausbesuchen auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Die Pflicht zu Hausbesuchen



„Den Arzt tritt generell die Pflicht, die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen durch Rat und Tat zu treffen, um einen erkennbar drohenden gesundheitlichen Schaden von seinem Patienten abzuwenden. Dazu gehört neben der Pflicht zur persönlichen Untersuchung des Patienten die Pflicht zu Hausbesuchen …“ (Auszug aus dem Handbuch des Arztrechts, Laufs/Uhlenbruck, 1992).


Grundsätzlich ist ein Arzt zu einem Hausbesuch verpflichtet, wenn zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Behandlungsvertrag besteht und der Patient um einen Hausbesuch bittet. Sobald der Behandlungsvertrag - auch z.B. konkludent durch ein Telefonat nur mit einem Angehörigen des Patienten - zustande gekommen ist, gehört es zu den Aufgaben des Arztes, sich von den Leiden des Patienten ein eigenes Bild zu machen und wichtige Befunde selbst zu erheben (BGH a.a.O). Dazu ist,  wenn der Patient nicht selbst in die Sprechstunde kommen kann, ein Hausbesuch jedenfalls dann erforderlich, wenn es sich offensichtlich um eine schwere Erkrankung handelt. Ferndiagnosen aufgrund mündlicher Berichte von Angehörigen oder auch von dem Patienten selbst können hier nicht ausreichen.

Hieraus folgt die Besuchspflicht des behandelnden Arztes, der sich dieser auch nur dann entziehen darf, wenn schwerwiegende Gründe ihn daran hindern und er für anderweitige Hilfe sorgt. Einen solchen schwerwiegenden Grund kann z.B. die Behandlung  eines Notfallpatienten darstellen, wobei der Arzt dann jedoch verpflichtet ist, den Patienten - wegen der akuten Notfallbehandlung - an einen anderen im gleicher räumlicher Nähe befindlichen Kollegen, den Bereitschaftsdienst oder das Krankenkaus zu verweisen. Kein schwerwiegender Grund liegt  z.B. bei einem vollen Sprechzimmer und der Verpflichtung gegenüber anderen Patienten vor. Diese Argumente haben die Gerichte bisher nicht gelten lassen.

Nur wenn die Bitte um einen Hausbesuch offensichtlich unbegründet ist, darf der Arzt diesen ablehnen. Allerdings wird es hier sehr schwierig sein, sich aufgrund eines Telefonates ein zuverlässiges Bild von der Art und Schwere der Erkrankung machen zu können. Dies wird bei einem Patienten, den der Arzt schon längere Zeit kennt und betreut unter Umständen einfacher möglich sein, als bei einem Patienten, den er bisher noch nicht betreut hat.

Verzichtet der Arzt auf den Hausbesuch und die persönliche Untersuchung oder verschiebt er den Besuch auf einen späteren Zeitpunkt, haftet er bereits bei einer Zustandsverschlechterung. Zivilrechtlich kann es zu Schadenersatzansprüchen (z.B. Verdienstausfall)  und Schmerzensgeld  wegen Verletzung des Behandlungsvertrages kommen. Es können auch berufsgerichtliche Verfahren drohen, die durch die Ärztekammer wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung eingeleitet werden und zum Teil erhebliche Geldbußen nach sich ziehen. Darüber hinaus können strafrechtliche Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c Strafgesetzbuch (StGB)) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) eingeleitet werden.

Die einzige Möglichkeit vor der zivilrechtlichen, berufsrechtlichen oder auch strafrechtlichen Haftung verschont zu bleiben ist, dass es dem Arzt in dem konkreten Fall nicht zumutbar war, einen Hausbesuch zu absolvieren. Ein solcher Grund könnte z.B. eine extreme Witterungslage (z.B. Blitzeis, massive Schneefälle) sein, da der Arzt nicht verpflichtet ist, sich in eine erhebliche eigene Gefahr zu begeben. Dann muss der Arzt jedoch dafür Sorge tragen, dass der Patient eine Behandlung dadurch erfährt, in dem er ihn auf den Bereitschafts- oder Notdienst oder das Krankenhaus verweist oder in dringenden Fällen selbst den Krankenwagen für den Patienten organisiert. 

Im Zweifel sollte der behandelnde Arzt somit immer, sofern im konkreten Fall nicht tatsächlich unzumutbar, zu einem Hausbesuch fahren.



Quelle: BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 20.02.1979, Az.: VI ZR 48/78



 
ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
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55126 Mainz

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