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Die Pflicht zu Hausbesuchen (Urteil BGH 6. Zivilsenat) |
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Wednesday, 29. September 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundesgerichtshofs 6. Zivilsenat zur Pflicht zu Hausbesuchen auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Die Pflicht zu Hausbesuchen
„Den Arzt tritt generell die Pflicht, die ihm möglichen und zumutbaren
Maßnahmen durch Rat und Tat zu treffen, um einen erkennbar drohenden
gesundheitlichen Schaden von seinem Patienten abzuwenden. Dazu gehört
neben der Pflicht zur persönlichen Untersuchung des Patienten die
Pflicht zu Hausbesuchen …“ (Auszug aus dem Handbuch des Arztrechts,
Laufs/Uhlenbruck, 1992).
Grundsätzlich ist ein Arzt zu einem Hausbesuch verpflichtet, wenn
zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Behandlungsvertrag besteht und
der Patient um einen Hausbesuch bittet. Sobald der Behandlungsvertrag -
auch z.B. konkludent durch ein Telefonat nur mit einem Angehörigen des
Patienten - zustande gekommen ist, gehört es zu den Aufgaben des Arztes,
sich von den Leiden des Patienten ein eigenes Bild zu machen und
wichtige Befunde selbst zu erheben (BGH a.a.O). Dazu ist, wenn der
Patient nicht selbst in die Sprechstunde kommen kann, ein Hausbesuch
jedenfalls dann erforderlich, wenn es sich offensichtlich um eine
schwere Erkrankung handelt. Ferndiagnosen aufgrund mündlicher Berichte
von Angehörigen oder auch von dem Patienten selbst können hier nicht
ausreichen.
Hieraus folgt die Besuchspflicht des behandelnden Arztes, der sich
dieser auch nur dann entziehen darf, wenn schwerwiegende Gründe ihn
daran hindern und er für anderweitige Hilfe sorgt. Einen solchen
schwerwiegenden Grund kann z.B. die Behandlung eines Notfallpatienten
darstellen, wobei der Arzt dann jedoch verpflichtet ist, den Patienten -
wegen der akuten Notfallbehandlung - an einen anderen im gleicher
räumlicher Nähe befindlichen Kollegen, den Bereitschaftsdienst oder das
Krankenkaus zu verweisen. Kein schwerwiegender Grund liegt z.B. bei
einem vollen Sprechzimmer und der Verpflichtung gegenüber anderen
Patienten vor. Diese Argumente haben die Gerichte bisher nicht gelten
lassen.
Nur wenn die Bitte um einen Hausbesuch offensichtlich unbegründet ist,
darf der Arzt diesen ablehnen. Allerdings wird es hier sehr schwierig
sein, sich aufgrund eines Telefonates ein zuverlässiges Bild von der Art
und Schwere der Erkrankung machen zu können. Dies wird bei einem
Patienten, den der Arzt schon längere Zeit kennt und betreut unter
Umständen einfacher möglich sein, als bei einem Patienten, den er bisher
noch nicht betreut hat.
Verzichtet der Arzt auf den Hausbesuch und die persönliche Untersuchung
oder verschiebt er den Besuch auf einen späteren Zeitpunkt, haftet er
bereits bei einer Zustandsverschlechterung. Zivilrechtlich kann es zu
Schadenersatzansprüchen (z.B. Verdienstausfall) und Schmerzensgeld
wegen Verletzung des Behandlungsvertrages kommen. Es können auch
berufsgerichtliche Verfahren drohen, die durch die Ärztekammer wegen
Verstoßes gegen die Berufsordnung eingeleitet werden und zum Teil
erhebliche Geldbußen nach sich ziehen. Darüber hinaus können
strafrechtliche Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c
Strafgesetzbuch (StGB)) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) eingeleitet
werden.
Die einzige Möglichkeit vor der zivilrechtlichen, berufsrechtlichen oder
auch strafrechtlichen Haftung verschont zu bleiben ist, dass es dem
Arzt in dem konkreten Fall nicht zumutbar war, einen Hausbesuch zu
absolvieren. Ein solcher Grund könnte z.B. eine extreme Witterungslage
(z.B. Blitzeis, massive Schneefälle) sein, da der Arzt nicht
verpflichtet ist, sich in eine erhebliche eigene Gefahr zu begeben. Dann
muss der Arzt jedoch dafür Sorge tragen, dass der Patient eine
Behandlung dadurch erfährt, in dem er ihn auf den Bereitschafts- oder
Notdienst oder das Krankenhaus verweist oder in dringenden Fällen selbst
den Krankenwagen für den Patienten organisiert.
Im Zweifel sollte der behandelnde Arzt somit immer, sofern im konkreten
Fall nicht tatsächlich unzumutbar, zu einem Hausbesuch fahren.
Quelle: BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom
20.02.1979, Az.: VI ZR 48/78
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MESSNER
DÖNNEBRINK
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Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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