Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Entscheidung Arzneimittel Medizinproduktrecht
Der BGH hatte in mehreren Urteilen die Fragen der Abgrenzung zwischen diätetischen Lebensmitteln und Arzneimitteln, zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie eine Fallgestaltung zur Lebensmittelwerbung zu entscheiden.
Bei der Abgrenzung zwischen diätetischen Lebensmitteln und Arzneimitteln hat der BGH (Urteil v. 14.01.2010, Az.: I ZR 67/07, PharmR 210, 181 ff.) entschieden, dass sich eine Verzehrmenge von 3 Gramm reinem Zimt pro Tag im Rahmen der normalen Ernährungsgewohnheiten bewegt. Der BGH hat daher die Arzneimitteleigenschaft eines entsprechenden diätetischen Lebensmittel verneint.
Andererseits hat der 1. Zivilsenat ein Getränk, welches zu 0,02% aus Ginkgo-Extrakt besteht als Funktionsarzneimittel eingeordnet (Urteil v. 01.07.2010, Az.: I ZR 19/08 ).
Interessant ist auch die Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH zur Lebensmittelwerbung (Urteil v. 21.01.2010, Az.: I ZR 23/07, GRUR 2010, 359 f.). In der Werbung für ein Haarpflegemittel wurde dargestellt, dass dieses Mittel mit Koffein gegen Haarausfall auch einer Glatzenbildung vorbeugt. Dermatologen der Universität Jena hätten bestätigt, dass Koffein geschwächte Haarwurzeln stimuliert. Tatsächlich wurde die hinreichende wissenschaftliche Absicherung der dem Haarpflegemittel beigelegten Wirkung durch eine entsprechende wissenschaftliche Arbeit belegt. Diese Tatsache reicht nach der Rechtsprechung des BGH zur wissenschaftlichen Absicherung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 LFGB aus. Die hinreichende wissenschaftliche Absicherung kann sich schon aus einer einzelnen wissenschaftlichen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht.
Quelle:
BGH Urteil v. 21.01.2010, Az.: I ZR 23/07, GRUR 2010, 359 f; BGH Urteil v. 01.07.2010,
Az.: I ZR 19/08; BGH Urteil v. 14.01.2010, Az.: I ZR 67/07, PharmR 210, 181 ff.
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