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Genehmigung einer Zweig(filial)praxis (Urteil BSG) |
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Monday, 27. September 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Bundessozialgerichts zur Genehmigung einer Zweig(filial)praxis auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Genehmigung einer Zweig(filial)praxis
Das Bundessozialgericht hat nunmehr die Frage, unter welchen Umständen
die Voraussetzungen für die Genehmigung von Zweigpraxen nach § 24 Abs. 3
Ärzte-Zulassungsverordnung anzunehmen sind und eine so genannten
Drittanfechtung möglich ist, abschließend entschieden.
Wenn konkurrierende Vertragsärzte die Genehmigung für eine Zweigpraxis
bekommen haben, so fehlt es den zugelassenen Vertragsärzten des selben
Fachgebiets an der Anfechtungsberechtigung, auch wenn es sich um
denselben Planungsbereich handelt. Eine Zweigpraxisgenehmigung führt zu
keiner rechtlichen Erweiterung des Kreises der Patienten, die ein
Vertragsarzt behandeln darf. Der vor Ort schon zugelassene Vertragsarzt
hat nicht Kraft seiner Zulassung ein „Erstzugriffsrecht“ auf die dort
wohnenden oder arbeitenden gesetzlich krankenversicherten Patienten.
Dies wird aus dem Grund nicht angenommen, da die Patienten ein
Arztwahlrecht haben und nicht gezwungen werden können, den an ihrem
Arbeitsplatz oder an ihrem Wohnsitz praktizierenden Arzt in Anspruch zu
nehmen. Auch ist der Status des sich mit der Zweigniederlassung
niederlassenden Arztes nicht nachrangig hinsichtlich dem des dort schon
niedergelassenen Arztes.
Eine Zweigpraxisgenehmigung eröffnet konkurrierenden Vertragsärzten im
Gegensatz zu einer Ermächtigung bzw. Sonderbedarfszulassung nicht den
Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung, da der Zugang bereits durch
die Zulassung am Vertragsarztsitz als Status begründender Akt eröffnet
ist. Eine Zweigpraxisgenehmigung führt auch zu keiner rechtlichen
Erweiterung der Teilnahme, da es sich hierbei nicht um eine
Statusgewährung handelt, sondern lediglich um eine faktische Erweiterung
des Kreises der Patienten.
Die den konkurrierenden Vertragsärzten durch als Zweigpraxisgenehmigung
gewährte faktische Erweiterung verlangt im Gegensatz zur Ermächtigung
bzw. Sonderbedarfszulassung lediglich eine Verbesserung der Versorgung
der Versicherten, nicht aber eine Versorgungslücke bzw. Bedarfsprüfung.
Eine Verbesserung der Versorgung nach § 24 Abs. 3
Ärzte-Zulassungsverordnung liegt jedenfalls dann vor, wenn im
Planungsbereich Unterversorgung besteht, nicht jedoch beim bloßen
hinzutreten eines weiteren Vertragsarztes. Erforderlich, aber auch
ausreichend ist vielmehr die Erweiterung des bestehenden
Leistungsangebots in qualitativer – unter bestimmten Umständen auch in
quantitativer – Hinsicht. Bedarfsplanungsgesichtspunkte sind hierbei
nicht zu berücksichtigen, stattdessen ist auf das Vorliegen einer
qualifizierten Versorgungsverbesserung abzustellen. Diese ist bei
besonderen Abrechnungsgenehmigungen, bei einem differenzierten
Leistungsspektrum, bei besonderen Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden, beim Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden
oder bei besserer Erreichbarkeit für die Patienten gegeben.
Den Kassenärztlichen Vereinigungen steht im Rahmen der Prüfung des
Tatbestandmerkmals der Verbesserung der Versorgung ein
Beurteilungsspielraum zu.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom
28.10.2009, Aktenzeichen: B 6 KA 42/08 R; Vorangegangenes Urteil:
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.07.2008, Aktenzeichen: L
12 KA 3/08
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MESSNER
DÖNNEBRINK
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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