Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
URTEIL des Sozialgerichts Aachen - Keine Notwendigkeit eines Antrags des Patienten für die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - auf MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Keine Notwendigkeit
eines Antrags des Patienten für die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1
Nr. 13 SGB V
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.11.2009,
Az. S 20 SO 95/08)
In dem vom Sozialgericht Aachen
entschiedenen Fall klagte die Trägerin eines Universitätsklinikums
(Klägerin) gegen den Träger der Sozialhilfe (Beklagte) auf Erstattung
der Krankenhausbehandlungskosten, die ihr aufgrund von vier
Behandlungsfällen entstanden sind und für die sich keine Krankenkasse
als Kostenträger ermitteln ließ. Hilfsweise stellte die Klägerin den
Klageantrag, die Krankenkasse (Beigeladene), bei der der Patient im
Jahre 1958 krankenversichert war, zur Zahlung der Behandlungskosten zu
verurteilen.
Der in den vier streitgegenständlichen Fällen
behandelte Patient wurde dem Personenkreis des SGB XII zugeordnet und
erhielt vom 10.03.2005 an Leistungen der Grundsicherung (GSi) bei
Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Für die Durchführung
der Krankenbehandlung wählte er die beigeladene Krankenkasse. Leistungen
nach dem SGB II bezog er zu keinem Zeitpunkt; er wurde deshalb auch
nicht als Pflichtmitglied der Krankenversicherung gemeldet.
Die
Klage hatte hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegenüber der
Krankenkasse Erfolg.
Rechtsgrundlage der Klägerin ist ihr
Vergütungsanspruch aus § 109 Abs. 4 SGB V i. V. m. dem aus § 39 Abs. 1
S. 2 SGB V folgenden Krankenhausbehandlungsanspruchs des versicherten
Patienten.
Zur Begründung führte das Gericht wie folgt aus:
Die
Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht unmittelbar mit der
Inanspruchnahme der Leistung des Versicherten. Der
Krankenhausbehandlungsanspruch des Patienten gegenüber der Krankenkasse
folgt aus seiner während der Behandlungszeiträume bei ihr bestehenden
Pflichtmitgliedschaft. Diese ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
(sog. Bürgerversicherung). Nach dieser Vorschrift besteht
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für
Personen,
- die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall haben und
- zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
- bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es
sei denn, dass sie zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 u. 2
genannten Personen gehören.
Zuletzt gesetzlich krankenversichert im Sinne von § 5 Abs. 1
Nr. 13 a) SGB V bedeutet nicht, dass einer möglichen
„Bürgerversicherung“ eine gesetzliche Krankenversicherung zeitlich
unmittelbar vorausgegangen sein muss. Es ist unschädlich, wenn nach dem
Ende einer Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ein
Zustand bestanden hat, in dem die betreffende Person nicht gesetzlich
krankenversichert war. Vielmehr werden davon alle Personen erfasst, die
bereits einmal krankenversichert waren. Diese bereits einmal
versicherten Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall werden daher vollständig und lückenlos dem
Versicherungssystem zugeordnet, dem sie vor der fehlenden Absicherung im
Krankheitsfall zuletzt angehört haben.
Maßgeblich für die
Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V ist, dass die
letzte Versicherung vor dem fehlenden anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall eine gesetzliche Krankenversicherung war.
Die
Aufnahme der GSi- Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII steht dem
Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaft in der Bürgerversicherung nicht
entgegen (§ 190 Abs. 13 S. 2 SGB V). Versicherungspflichtige nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 SGB V werden Mitglied der Krankenkasse oder des
Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert
waren.
Darüber hinaus begründet die Übernahme der
Krankenbehandlung für Empfänger laufender Sozialhilfeleistungen gem. §
264 Abs. 2 SGB V kein gesetzliches Krankenversicherungsverhältnis und
keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die
allein die Wahlvorschriften der §§ 173 bis 175 SGB V anwendbar sind.
Schließlich
ist auch eine Antragsstellung bzw. eine Anzeige zur Mitgliedschaft
nicht erforderlich. Die Bürgerversicherung ist keine Antragversicherung.
Die Versicherungspflicht selbst entsteht kraft Gesetzes bei einer
bestimmten Krankenkasse mit dem Eintritt der Voraussetzungen. Eine
verspätete Anzeige wirkt sich deshalb auch nicht auf den Beginn der
Versicherung, sondern gem. § 186 Abs. 11 S. 4 SGB V allenfalls auf die
Bedingungen der Beitragszahlungen aus.
Das Urteil ist
nicht rechtskräftig!
Fazit:
Das Urteil
spiegelt im Wesentlichen die Auffassung der Literatur wider und setzt
ein erstes Ausrufungszeichen in dem Streit zwischen Krankenhausträgern
und Krankenkassen, ob denn ein Antrag des Patienten auf
Pflichtversicherung bei der Krankenkasse notwendig ist oder nicht.
Auch
wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist, so ist es ein gutes Indiz
dafür, in welche Richtung die Rechtsprechung bei dieser Problematik
tendiert. Es bleibt abzuwarten, wie dies die weiteren Instanzen sehen.
Dass dies letztendlich bis zum Bundessozialgericht führen wird, um eine
grundsätzliche Entscheidung zu erwirken, ist abzusehen.

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Christopher Beyer
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