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Krankenkassen haben gegen Krankenhäuser keinen eigenen Anspruch auf Herausgabe... |
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Monday, 13. September 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
URTEIL des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen - Krankenkassen haben gegen Krankenhäuser keinen eigenen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen, zwecks Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen möglicher Behandlungsfehler - auf MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Krankenkassen
haben gegen Krankenhäuser keinen eigenen Anspruch auf Herausgabe der
Patientenunterlagen, zwecks Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen
möglicher Behandlungsfehler.
(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009, Az. L 1 KR 152/08)
Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied durch Urteil vom 11.11.2009, dass
Krankenhäuser nicht verpflichtet sind, Patientenunterlagen an
Krankenkassen herauszugeben, damit diese anhand der Unterlagen prüfen
können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und das Krankenhaus
Schadensersatz im Wege des Regresses nach § 116 SGB X zu leisten hat.
Das LSG spricht den Krankenkassen somit keinen eigenen Anspruch auf
Herausgabe der Patientenunterlagen zu. Sie sind demnach stets auf die
Mitarbeit ihrer Versicherten angewiesen. Ist der Patient verstorben und
die Erben stimmen einer Einsicht in die Behandlungsunterlagen nicht zu,
sind der Krankenkasse die Hände gebunden.
Dem Urteil kommt besondere Bedeutung zu, da die gegen dieses Urteil
gerichtete Revision vor dem Bundessozialgericht zurückgezogen wurde,
nachdem das BSG in einer mündlichen Verhandlung am 12. August 2010
darauf hinwies, dass es die Rechtsauffassung des LSG
Niedersachsen-Bremen teile. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht interessant:
1. Rechtsweg
Zum einen hat das LSG festgelegt, dass für einen Rechtsstreit über die
Herausgabe von Patientenunterlagen allein der Rechtsweg vor den
Sozialgerichten eröffnet ist, da es sich um eine Streitigkeit zwischen
einer gesetzlichen Krankenkasse als Körperschaft öffentlichen Rechts und
einem medizinischen Leistungserbringer handelt.
2. Fehlender Herausgabeanspruch
Zum anderen fehle es für die Herausgabe der Patientenunterlagen an eine
Krankenkasse schlichtweg an einer gesetzlichen Legitimation. Ein solcher
Anspruch ergebe sich weder aus § 294a SGB V, noch aus § 100 SGB X, § 66
SGB V oder § 284 SGB V.
Das LSG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das
Herausgabebegehren gesetzlicher Krankenkassen nur dann realisiert werden
könne, wenn es zu einer entsprechenden Gesetzesänderung käme.
Alternativ bleibe die Möglichkeit, in einem auf Schadensersatz
gerichteten Zivilprozess über den Anspruch auf Akteneinsicht Kenntnis
von den Behandlungsunterlagen zu nehmen.
Das Urteil wird nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben,
steht es doch im Widerspruch zu den zivilrechtlichen Urteilen der
jüngsten Vergangenheit. Es ist auf der Homepage des LSG
Niedersachsen-Bremen im Volltext abrufbar.

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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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