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Krankenkassen haben gegen Krankenhäuser keinen eigenen Anspruch auf Herausgabe... PDF Drucken E-Mail
Monday, 13. September 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
URTEIL des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen - Krankenkassen haben gegen Krankenhäuser keinen eigenen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen, zwecks Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen möglicher Behandlungsfehler - auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Krankenkassen haben gegen Krankenhäuser keinen eigenen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen, zwecks Prüfung von Schadensersatzansprüchen wegen möglicher Behandlungsfehler.



(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.11.2009, Az. L 1 KR 152/08)


Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied durch Urteil vom 11.11.2009, dass Krankenhäuser nicht verpflichtet sind, Patientenunterlagen an Krankenkassen herauszugeben, damit diese anhand der Unterlagen prüfen können, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und das Krankenhaus Schadensersatz im Wege des Regresses nach § 116 SGB X zu leisten hat.

Das LSG spricht den Krankenkassen somit keinen eigenen Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen zu. Sie sind demnach stets auf die Mitarbeit ihrer Versicherten angewiesen. Ist der Patient verstorben und die Erben stimmen einer Einsicht in die Behandlungsunterlagen nicht zu, sind der Krankenkasse die Hände gebunden.

Dem Urteil kommt besondere Bedeutung zu, da die gegen dieses Urteil gerichtete Revision vor dem Bundessozialgericht zurückgezogen wurde, nachdem das BSG in einer mündlichen Verhandlung am 12. August 2010 darauf hinwies, dass es die Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen teile. Das Urteil ist damit rechtskräftig.


Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht interessant:

1. Rechtsweg

Zum einen hat das LSG festgelegt, dass für einen Rechtsstreit über die Herausgabe von Patientenunterlagen allein der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet ist, da es sich um eine Streitigkeit zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse als Körperschaft öffentlichen Rechts und einem medizinischen Leistungserbringer handelt.


2. Fehlender Herausgabeanspruch

Zum anderen fehle es für die Herausgabe der Patientenunterlagen an eine Krankenkasse schlichtweg an einer gesetzlichen Legitimation. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 294a SGB V, noch aus § 100 SGB X, § 66 SGB V oder § 284 SGB V.


Das LSG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Herausgabebegehren gesetzlicher Krankenkassen nur dann realisiert werden könne, wenn es zu einer entsprechenden Gesetzesänderung käme. Alternativ bleibe die Möglichkeit, in einem auf Schadensersatz gerichteten Zivilprozess über den Anspruch auf Akteneinsicht Kenntnis von den Behandlungsunterlagen zu nehmen.

Das Urteil wird nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben, steht es doch im Widerspruch zu den zivilrechtlichen Urteilen der jüngsten Vergangenheit. Es ist auf der Homepage des LSG Niedersachsen-Bremen im Volltext abrufbar.



 
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Christopher Beyer

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