Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
URTEIL des Bundesgerichtshofs - Der Laborarzt hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht erforderliche Untersuchung - auf MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Der Laborarzt hat
keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht
erforderliche Untersuchung
So entscheid der
BGH mit Urteil vom 14.01.2010, III ZR 188/09.
Im zu
entscheidenden Fall wurde das Blut eines Privatpatienten im Auftrag des
behandelnden Hausarztes von einem Laborarzt aufwändig und kostenintensiv
humangenetisch untersucht. Die Untersuchung war jedoch medizinisch
nicht notwendig im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. Im Anschluss
gerieten die Beteiligten über die Bezahlung der Leistungen des
Laborarztes in Streit.
Nach Auffassung des Senats sei -
unabhängig von der Frage eines Vertragsschlusses - die in Auftrag
gegebene Laborleistung medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht
notwendig gewesen. Für eine solche Leistung bestehe kein
Vergütungsanspruch.
Zwar sei die medizinische
Indikationsstellung Aufgabe des behandelnden Arztes. Der Laborarzt sei
grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Diagnose zu überprüfen. Nur
dies entspreche bei sachgerechter Bewertung dem zwischen ihm und dem
Patienten abgeschlossenen Laborvertrag sowie dem ärztlichen Berufs- und
Gebührenrecht. Der Patient selbst erwarte eine medizinisch nach den
Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene fachgerechte Diagnose von
seinem Haus- oder dem Facharzt, zu dem er sich in Behandlung gegeben
hat. Erachtet dieser eine bestimmte externe Laboruntersuchung für
notwendig, ließe sich der Patient das Blut zum Zwecke der Untersuchung
entnehmen, weil er diesem Arzt vertraut. Der Patient gehe regelmäßig
nicht davon aus, dass der auswärtige Laborarzt, zu dem er keinen
persönlichen Kontakt hat und der ihn nicht behandelt, seinerseits die
Diagnose überprüft.
Darüber hinaus würde dies auch der
Aufgabenverteilung zwischen den beteiligten Ärzten widersprechen. Nach
allgemeiner Auffassung ist bei der Zusammenarbeit mehrerer Ärzte im
Rahmen der Betreuung eines Patienten jeder Arzt grundsätzlich nur für
seinen Aufgabenbereich verantwortlich. Nach Ansicht des BGH muss dies
erst recht für das Verhältnis des behandelnden Arztes zum Laborarzt
gelten. Letzterer habe regelmäßig keinerlei Kontakt zum Patienten und
sei in dessen Behandlung nicht eingebunden. Nur der behandelnde Arzt
kenne - bei sachgerechter Behandlung - die Krankheitsgeschichte des
Patienten und sei umfassend informiert. Üblicherweise gehörten der
behandelnde Arzt und der Laborarzt unterschiedlichen Fachrichtungen an,
so dass eine Überprüfung der fachfremden Tätigkeit des anderen kaum
möglich sei. Sachlich und zeitlich beginne die Verantwortung des
Laborarztes grundsätzlich erst nach der Entscheidung des behandelnden
Arztes, bestimmte Laboruntersuchungen in Auftrag zu geben.
Allerdings
könne der Laborarzt dennoch für solche Leistungen kein Honorar
verlangen, die der Vorgabe des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ widersprechen.
Ein
Arzt könne Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den
Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche
Versorgung erforderlich sind. Nur für diese habe er einen
Honoraranspruch Dies gelte auch für Laborärzte, wie die
Entstehungsgeschichte der Norm und die dortige ausdrückliche Erwähnung
von Laborbefunden deutlich machten. Denn danach habe der
Verordnungsgeber bei der Beschränkung der Vergütung auf medizinisch
notwendige Leistungen gerade auch an Laborleistungen gedacht und im
Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht danach unterschieden, ob diese
vom behandelnden Arzt selbst oder einem externen Arzt für den Patienten
erbracht werden.
Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit
einer ärztlichen Maßnahme könne dabei nur einheitlich verstanden werden.
Seine Auslegung könne nicht davon abhängig gemacht werden, wer sie
erbringt. Die Frage der medizinischen Notwendigkeit sei insoweit nach
einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Daher komme es auf die
objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der
Vornahme der Untersuchung an und nicht auf den Vertrag mit dem Patienten
und an die danach geschuldete ärztliche oder laborärztliche Leistung.
Dem
Laborarzt ist es jedoch unbenommen, gegen den behandelnden Arzt nach §§
311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Denn der behandelnde Arzt genieße ein besonderes Vertrauen des
Laborarztes in Bezug auf das, was medizinisch notwendig ist. Werde der
Laborarzt schuldhaft pflichtwidrig für eine medizinisch nicht notwendige
Untersuchung beauftragt, so hafte der beauftragende behandelnde Arzt
den Laborarzt auf Schadenersatz.
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BRINKMANN
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Christopher Beyer
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