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Langes Ruhen der Zulassung gefährdet die Ausschreibungsfähigkeit eines Vertragsarztsitzes |
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Monday, 8. November 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
Urteil des Sozialgerichts Marburg auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Langes Ruhen der Zulassung gefährdet die
Ausschreibungsfähigkeit eines Vertragsarztsitzes
Der Zulassungsausschuss hat das vollständige oder hälftige Ruhen der
Zulassung eines Vertragsarztes gemäß § 26 Zulassungsverordnung-Ärzte
anzuordnen, wenn der Arzt seinen vertragsärztlichen Verpflichtungen
nicht nachkommen kann, was z. B. wegen Krankheit oder der Versorgung von
Kindern der Fall sein kann. Diese Ruhensanordnung berechtigt den
Vertragsarzt, seine vertragsärztliche Tätigkeit später wieder
aufzunehmen.
Stellt sich jedoch heraus, dass er die vertragsärztliche Tätigkeit nicht
mehr aufnehmen kann oder möchte, kann das Ruhen schädlich für die
Ausschreibungsfähigkeit des Vertragsarztsitzes und damit für den Verkauf
der Praxis und die Nachbesetzung des Sitzes sein.
Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 06.10.2010 klargestellt,
dass es für die Ausschreibungsfähigkeit und die Nachbesetzung eines
Vertragsarztsitzes alleine auf die tatsächliche Existenz einer
fortführungsfähigen Praxis als verwertbares Wirtschaftsgut ankommt.
Obwohl es sich beim Ruhen der Zulassung um einen Sonderfall handelt,
weil der Vertragsarzt mit Genehmigung der Zulassungsgremien seiner
vertragsärztlichen Tätigkeit nicht nachgeht, kommt es für die Frage der
Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes nur darauf an, ob noch ein
Patientenstamm in der Größe vorhanden ist, dass die Praxis mit diesem
Patientenstamm fortführungsfähig ist. Dabei ist davon auszugehen, dass
der Patientenstamm immer kleiner wird, je länger die Zulassung ruht, und
schließlich ganz verloren geht.
Daher ist anzuraten, sich lieber durch einen Vertreter vertreten zu
lassen, als das Ruhen der Zulassung anordnen zu lassen. Auch der
Vertreter kann die Praxis in einem fortführungsfähigen Umfang erhalten,
bis geklärt ist, ob der Vertragsarzt selbst seine Tätigkeit wieder
aufnehmen kann oder ob er die Praxis veräußern möchte. Sollte das Ruhen
der Zulassung unumgänglich sein, sollte es möglichst kurz gehalten
werden.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 06.10.2010, Az: S 12 KA 708/09
(nicht rechtskräftig)
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MESSNER
DÖNNEBRINK
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Joachim
Messner
Rechtsanwalt
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