|
AG MÜNCHEN - URTEIL zur Leistungspflicht der Privaten Zusatzversicherung wegen Kieferorthopädie bei Kindern auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL ZACH, Mönchengladbach
Leistungspflicht der Privaten Zusatzversicherung wegen Kieferorthopädie bei Kindern
Das Amtsgericht München (223 C 31469/07) hat durch Urteil vom
30.10.2008 zugunsten eines Privat Krankenversicherten festgestellt,
dass die Versicherung verpflichtet ist, die im Behandlungsplan
veranschlagten Kosten über 6.972,21 EUR einer Invisalign® zu erstatten,
sobald entsprechende konkreten Behandlungsabrechnungen vorgelegten
würden.
Die Entscheidung fügt sich ein in die bisherige Rechtsprechung, wonach
die Verwendung transparenter Zahnschienen nicht lediglich ästhetisch
motiviert, sondern eine medizinische Heilbehandlung darstellt, die
zumindest seit 2004 über eine hinreichende wissenschaftliche
Absicherung verfüge (LG Köln, Urt. v. 30.01.08, 23 O 239/05; AG
Saarbrücken, Urt. v. 20.06.08, 5 C 828/07; LG Koblenz, Urt. 16.03.06,
14 S 388/03; LG Lüneburg, Urt. v. 20.02.07; 5 O 86/06; jeweils zu
Invisalign®).
Die am 24.05.1995 geborene Tochter des Klägers ist über den Kläger seit
Dezember 2003 bei der Beklagten über die Versicherungsschein-Nummer yyy
privat nach Tarif 283 versichert. Die Versicherung umfasst die
Übernahme von 50% der Kosten einer medizinisch notwendigen
kieferorthopädischer Behandlung. Eine Teilleistung der gesetzlichen
Krankenversicherung liegt nach Maßgabe des SGB V nicht vor. Die ARAG
Krankenversicherung verweigerte die Kostenzusage mit dem Argument, bei
der Tochter des Klägers handele es sich um eine Patientin mit stark
verzögertem Zahnwechsel. Im streitgegenständlichen Behandlungsbild und
im Alter der Tochter des Klägers sei die angedachte Invisalign®-Methode
kontraindiziert, nicht geeignet und damit medizinisch nicht notwendig.
Eine Indikation liege nicht vor. Die Beklagte trägt vor, eine
erfolgreiche Therapie mit Invisalign® sei nicht evidenzbasiert und das
Ziel nur mit Hilfe einer Multibandapparatur zu erreichen.
Das Amtsgericht München bejahte zunächst das Feststellungsinteresses
des Klägers i.S.v. § 256 ZPO. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
liege vor. Durch den konkreten Behandlungsplan und die
Voruntersuchungen bestehe ein hinreichend konkretisierbarer möglicher
Versicherungsfall und es ergebe sich eine unmittelbar bestehende
kieferorthopädische Behandlungsbedürftigkeit. Eine Leistungsklage sei
mangels exakter Bezifferbarkeit der Forderung noch nicht möglich ist
und es sei zu erwarten, dass die Beklagte bereits auf das
Feststellungsurteil hin leisten werde.
Es bestehe ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die
geforderte Feststellung aus § 1 VVG a.F. i.V.m. § 178b I VVG a. F. i.
V. m. § 1 MB/KK 94. Gem. Art. 1 EGVVG finde das VVG in der bis
31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung.
Das Gericht sehe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen
an, dass die konkrete kieferorthopädische Behandlungsmaßnahme gemäß des
Behandlungsplanes des Fachzahnarztes für Kieferorthopädie Dr. K. vom
03.09.2006 medizinisch notwendig ist. Unstreitig handele es sich bei
der im Behandlungsplan aufgeführten Vorgehensweise um eine medizinische
Heilbehandlung. Das Sachverständigengutachten habe Beweis für die
Notwendigkeit der konkreten Behandlungsmaßnahme erbracht. Dabei sei
eine Behandlungsmaßnahme dann medizinisch notwendig, wenn es nach den
objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen
zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch
notwendig anzusehen (vgl. BGH VersR 96, 1224; KG r + s 00, 120, 122;
OLG Köln VersR 93, 1514; OLG Frankfurt VersR 81, 451, 452; OLG Hamm
VersR 82, 996 f., u.a. Prölss/Martin § 1 MB/KK Rdn. 25). Die
Sachverständige habe dargelegt, welche Situation bei der Tochter des
Klägers gegeben ist und nachvollziehbar begründet, dass die
Behandlungsmaßnahme medizinisch notwendig ist. Die geplanten
Behandlungsmethode sei auch vertretbar. Vertretbar ist eine
Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise
das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine
ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (LG Köln, NJW- RR 2007,
1401). Davon sei wiederum dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode
zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die
Zahnfehlstellung zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung
entgegenzuwirken. Die Voraussetzungen seien nach den Ausführungen der
Sachverständigen gegeben. Auf den Einwand der Beklagtenseite, es fehle
an einer Indikation, da noch voll erhaltene Milchstützzonen vorlägen,
hat die Sachverständige unzweifelhaft erklärt, dass eine
behandlungsbedürftige Fehlstellung infolge ausgeprägten Platzmangels
und aufgrund der funktionellen Einschränkung vorliege und eine
kieferorthopädische Behandlung aus diesem Grund medizinisch notwendig
ist. Dem Einwand der Beklagtenseite, dass die Eingliederung von
Plattenapparaturen nicht zwangsläufig notwendig sei, sondern auch
mittels funktionskieferorthopädischen Geräts eine Behandlung ohne
Vorbehandlung mittels Plattenapparaturen möglich seien, ist die
Sachverständige entgegengetreten. Sie habe hierzu ausgeführt, dass die
geplanten Behandlungsmaßnahmen so geeignet seien und wie geplant
durchgeführt werden sollten. Eine Bisslagenveränderung des
Unterkiefers, wie mittels funktionskieferorthopädischen Gerätes
erwünscht, wäre im vorliegenden Fall nach Ansicht der Sachverständigen
nicht möglich. Die Sachverständige habe dies durch objektive Tatsachen,
wie dem Steilstand der mittleren Schneidezähne begründet. Die
Vertretbarkeit der Behandlung sei damit zur Überzeugung des Gerichts
nachgewiesen.
Auch der von Beklagtenseite vorgetragenen Stellungnahme der Deutschen
Gesellschaft für Kieferorthopädie aus dem Januar 2004, wonach als
Kontraindikation für die geplante Behandlung Kinder mit nicht
abgeschlossenem Zahnwechsel bzw. Zahndurchbruch beschrieben werden, sei
die Sachverständige nachvollziehbar entgegengetreten, indem sie
darlegte, dass hierbei der Hauptindikationsbereich für diese
Behandlungsmethode von der Beklagten nicht berücksichtigt wurde. Auch
unter Berücksichtigung dieses Einwands blieb die Sachverständige bei
Ihrer Einschätzung, dass die Behandlung wie geplant geeignet sei.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die streitgegenständliche
Behandlungsmethode geeignet sei, bzw. bestreitet, dass eine Eignung
evidenzbasiert sei, hat die Sachverständige in den Gutachten vom
26.02.08 und vom 27.05.08 konkret dargelegt, dass die geplante
Behandlung geeignet ist. Mit Gutachten vom 27.08.2008 habe die
Sachverständige konkretisiert, dass der vorgelegte Behandlungsplan der
Fehlstellung gerecht werde. Insoweit ging die Sachverständige auch auf
die von Beklagtenseite vorgetragenen Einwendungen und alternativen
Methoden ein. Die Sachverständige habe nachvollziehbar dargelegt und
begründet, dass die geplanten Maßnahmen nach den objektiven
medizinischen Befunden geeignet seien und die von der Beklagtenseite
vorgetragene alternative Behandlungsmethode nur mit einer
Multibandreparatur nicht in gleicher Weise geeignet sei. Dies
begründete die Sachverständige sowohl mit dem objektiv vorliegenden
Befund als auch mit der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für
Kieferorthopädie.
|
KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
MICHAEL ZACH
Michael Zach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Medizinrecht
|
Volksgartenstrasse 222a
41065
Mönchengladbach
Telefon: 02161 - 6887410
Telefax: 02161 - 6887411
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.rechtsanwalt-zach.de
|
|