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MVZ: Organisationsform sui generis? |
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Monday, 3. January 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil
des Sozialgerichts Dresden auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
MVZ: Organisationsform sui generis?
Das Sozialgericht (SG) Dresden hat am 28.07.2010 (Az.: S 18 KA 250/06)
entschieden, dass ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine
eigene Organisationsform im Sinne einer Rechtsform sui generis ist.
Weiter betrifft das Urteil die Unzulässigkeit von Überweisungen aus
einem Universitätsklinikum an das von ihr betriebene MVZ.
Im konkreten Fall wurden die Abrechnungen von einem in der Rechtsform
der GmbH betriebenen MVZ, dessen Gesellschafteranteile zu 100% vom
Universitätsklinikum gehalten wurden, um alle Laborleistungen, die auf
Überweisung aus dem Universitätsklinikum erbracht worden sind,
sachlich-rechnerisch berichtigt.
Es bestehe aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung der begründete
Verdacht, dass das MVZ allein dem Zweck diene, nicht lukrative
Leistungen des Universitätsklinikums zum Zwecke der Kostenersparnis in
den ambulant-medizinischen Bereich zu verschieben. Die dagegen
gerichtete Klage blieb erfolglos.
Das SG Dresden betont zunächst, dass die GmbH als Trägerin des MVZ
klagebefugt ist. Unstreitig wird das MVZ nach dem Wortlaut des § 95 Abs.
1 Satz 1 SGB V selbst zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Von einem möglichen „Träger“ ist hier nicht die Rede. Weiterhin können
sich MVZ nach § 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V aller zulässigen
Organisationsformen bedienen. Zwei unterschiedliche Schlussfolgerungen
sind aus dem Gesetzestext denkbar:
Nach der einen Auffassung muss das MVZ nicht als eigene rechtsfähige
Gesellschaft organisiert sein; weder für die Gründung noch für die
Zulassung muss das MVZ auf eine Trägergesellschaft zurückgreifen (vgl.
Quaas/Zuck, Medizinrecht § 16 Rn. 22). Daher wäre nur das MVZ selbst
Träger von Rechten und Pflichten; eine Geltendmachung von Rechten eines
MVZ durch seine Träger(organisationen) wäre daher weder erforderlich
noch zulässig (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010, Az.:
L 7 KA 139/09 B ER).
Diese Meinung geht formalistisch-abstrahierend von dem
Zulassungscharakter des MVZ aus, dem die Rechts- und Handlungsfähigkeit
gleichermaßen innewohnen soll. Das MVZ besteht jedoch nicht nur aus der
Zulassungs- und Gründungsebene, sondern auch aus der Betriebsebene. Auf
der Betriebsebene ist eine handlungsfähige Organisationsform
erforderlich, um die im SGB V nur rudimentär geregelten
Außenrechtsbeziehungen des MVZ darstellen zu können.
Dagegen ist nach der anderen Auffassung, die auch das SG Dresden
vertritt, das MVZ keine neue Organisationsform im Sinne einer Rechtsform
sui generis. MVZ müssen sich einer der bereits vorhandenen
Rechtsformen bedienen, um im Rechtsverkehr aufzutreten (vgl. LSG Hessen,
Urteil vom 04.11.2009, Az.: L 4 KA 10/08; Makoski/Möller MedR 2007, S.
524).
Hiervon dürfte der Gesetzgeber ausgegangen sein, da MVZ als juristische
Personen, z. B. als GmbH oder als Gesamthandsgemeinschaft
(BGB-Gesellschaft), betrieben werden können (BT-Drs. 15/1525, S. 107).
Weiter stellt das Gericht fest, dass die Laborüberweisungen der
Universitätspolikliniken und damit auch deren Ausführung und Abrechnung
u. a. gegen § 24 Abs. 2 BMV-Ä verstoßen. Danach sind Überweisungen
durch eine ermächtigte Krankenhausfachambulanz nicht zulässig, wenn die
betreffenden Leistungen in dieser Einrichtung erbracht werden können.
Die durch das MVZ abgerechneten Laborleistungen hätten unstreitig am
Universitätsklinikum erbracht werden können.
Die Entscheidung bereichert die juristisch schwelende Diskussion
darüber, ob das MVZ als eigene Organisationsform im Sinne einer
Rechtsform sui generis anzusehen ist oder sich, um handlungsfähig zu
sein, einer vorhandenen Rechtsform („Trägergesellschaft“) bedienen muss.
Eigene Meinung: Der Gesetzgeber wollte mit dem MVZ keine neue Rechts-
oder Gesellschaftsform schaffen, sondern auf das vorgreifliche und
teilweise seit vielen Jahrzehnten gewachsene Gesellschaftsrecht
verweisen (Lindenau: Das MVZ, Dissertation Heidelberg, 2008, Rn. 178
m.w.N.).

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RÖDL
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RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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