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SG Karlsruhe: MVZ in der Rechtsform einer GmbH & Co.KGaA |
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Tuesday, 1. February 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
SG Karlsruhe: MVZ in der Rechtsform einer GmbH &
Co.KGaA
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat entschieden, dass der Betrieb eines
Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. Kommanditgesellschaft auf
Aktien (GmbH & CO.KGaA) zulässig ist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ursprünglich eine GmbH die Zulassung
eines MVZ für eine unselbstständige Betriebsstätte erhalten. Im Übrigen
war die GmbH Trägerin mehrerer Plankrankenhäuser.
Zu einem späteren Zeitpunkt führte die GmbH einen
gesellschaftsrechtlichen Formwechsel in eine GmbH & Co.KGaA durch.
Durch einen solchen Formwechsel wird die Identität der Gesellschaft
rechtlich gewahrt. Es handelt sich bei dem Formwechsel nicht um das Ende
eines Rechtsträgers und der Beginn eines neuen Rechtsträgers. Vielmehr
handelt es sich sowohl bei der ursprünglichen GmbH als auch nach dem
Formwechsel bei der GmbH & Co.KGaA um ein und denselben
Rechtsträger, der über ein und dieselbe Vermögensmasse verfügt.
Hier hat das SG Karlsruhe festgestellt, dass dies zulassungsrechtlich
unschädlich und unbeachtlich ist. Dadurch, dass es sich vor und nach dem
Formwechsel um ein und dieselbe Gesellschaft handelt, gilt der
ursprüngliche Zulassungsbescheid fort. Der Zulassungsausschuss muss die
Genehmigung zum Betrieb des MVZ für die GmbH & Co.KGaA nicht erneut
erteilen.
Unschädlich ist ferner, dass die KGaA als Handelsgesellschaft im Sinne
des Handelsgesetzbuches gilt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um
eine gesetzliche Fiktion, die genau so für die GmbH und die
Aktiengesellschaft gilt. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, ob der
Gegenstand des Unternehmens im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht
oder nicht.
Bei dem Betrieb eines MVZ handelt es sich nicht um den Betrieb eines
Handelsgewerbes. Die Erbringung ärztlicher Leistungen stellt kein
Gewerbe dar.
Das SG Karlsruhe sah – anders als das SG Marburg – auch kein
zulassungsrechtliches Problem darin, dass das MVZ nur als
unselbstständige Betriebsstätte geführt wurde. Dies ist nach den
vertragsarztrechtlichen Regelungen zulässig.
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom
17.12.2010, Az.: S 1 KA 575/10
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MESSNER
DÖNNEBRINK
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Joachim
Messner
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