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SG Karlsruhe: MVZ in der Rechtsform einer GmbH & Co.KGaA PDF Drucken E-Mail
Tuesday, 1. February 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu
m Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

SG Karlsruhe: MVZ in der Rechtsform einer GmbH & Co.KGaA



Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat entschieden, dass der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien (GmbH & CO.KGaA) zulässig ist.


In dem zugrundeliegenden Fall hatte ursprünglich eine GmbH die Zulassung eines MVZ für eine unselbstständige Betriebsstätte erhalten. Im Übrigen war die GmbH Trägerin mehrerer Plankrankenhäuser.


Zu einem späteren Zeitpunkt führte die GmbH einen gesellschaftsrechtlichen Formwechsel in eine GmbH & Co.KGaA durch. Durch einen solchen Formwechsel wird die Identität der Gesellschaft rechtlich gewahrt. Es handelt sich bei dem Formwechsel nicht um das Ende eines Rechtsträgers und der Beginn eines neuen Rechtsträgers. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der ursprünglichen GmbH als auch nach dem Formwechsel bei der GmbH & Co.KGaA um ein und denselben Rechtsträger, der über ein und dieselbe Vermögensmasse verfügt.


Hier hat das SG Karlsruhe festgestellt, dass dies zulassungsrechtlich unschädlich und unbeachtlich ist. Dadurch, dass es sich vor und nach dem Formwechsel um ein und dieselbe Gesellschaft handelt, gilt der ursprüngliche Zulassungsbescheid fort. Der Zulassungsausschuss muss die Genehmigung zum Betrieb des MVZ für die GmbH & Co.KGaA nicht erneut erteilen.


Unschädlich ist ferner, dass die KGaA als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine gesetzliche Fiktion, die genau so für die GmbH und die Aktiengesellschaft gilt. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, ob der Gegenstand des Unternehmens im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht oder nicht.


Bei dem Betrieb eines MVZ handelt es sich nicht um den Betrieb eines Handelsgewerbes. Die Erbringung ärztlicher Leistungen stellt kein Gewerbe dar.


Das SG Karlsruhe sah – anders als das SG Marburg – auch kein zulassungsrechtliches Problem darin, dass das MVZ nur als unselbstständige Betriebsstätte geführt wurde. Dies ist nach den vertragsarztrechtlichen Regelungen zulässig.




Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2010, Az.: S 1 KA 575/10

 

 

ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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Joachim Messner 

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