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Notfalldienstpflicht auch in der Zweigpraxis (Urteil LSG Nordrhein-Westfalen) |
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Monday, 27. September 2010 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Notfalldienstpflicht auch in der Zweigpraxis auf
MEDIZINRECHT-URTEIL
von RECHTSANWALT
UND
FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM
MESSNER, Mainz
Notfalldienstpflicht auch in der Zweigpraxis
Der Inhaber einer Zweigpraxisgenehmigung ist neben seiner
Notfalldienstpflicht am Hauptsitz auch für den Bereich der Zweigpraxis
zum Notfalldienst verpflichtet.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen eines
einstweiligen Rechtschutzverfahrens, in dem streitig war, ob hier
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe auch am Sitz ihrer
Zweigpraxis zum Notfalldienst verpflichtet sind, entschieden. Im Rahmen
einer summarischen Prüfung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass
ein Vertragsarzt nicht nur an seinem Hauptsitz, sondern auch an seiner
Zweigpraxis zum Notfalldienst verpflichtet sei. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2
SGB V obliege den Kassenärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung der
vertragsärztlichen Versorgung und somit auch die Versorgung zu den
sprechstundenfreien Zeiten (Notfalldienst). Ein Vertragsarzt übernehme
als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung mit seiner Zulassung zur
vertragsärztlichen Tätigkeit die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht
umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur
Verfügung zu stehen. Das umfasse auch die Zeiten außerhalb der
Sprechstunden. Der einzelne Arzt würde dadurch, dass die gesamte
Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von seiner täglichen
Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, müsse dafür aber den
Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er im vollen Umfang
vertragsärztlich tätig sei. Insoweit hätten die Kassenärztlichen
Vereinigungen, ggf. zusammen mit der Ärztekammer, Regelungen über die
Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in den
sprechstundenfreien Zeiten erlassen. Nach den in diesem Fall
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der §§ 30 Nr. 2, 31 Abs. 1
Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) in Verbindung mit § 26
Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und §§ 1,2 Gemeinsame
Notfalldienstordnung (GNO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe sei jeder
niedergelassene Arzt im Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen
Vereinigung zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst verpflichtet.
Diese Verpflichtung betreffe Vertragsärzte nicht nur hinsichtlich ihres
Stammsitzes, sondern auch hinsichtlich der von ihnen geführten
Zweigpraxis.
Das Gericht hat in diesen Regelungen auch keinen Verstoß gegen die
Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz oder gegen das
in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot
gesehen. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung sei hier weder
übermäßig noch unzumutbar.
Im Übrigen ergebe sich die Verpflichtung zur Teilnahme an dem
Notfalldienst auch aus der vertragsärztlichen Zulassung resultierenden
Teilnahmeverpflichtung. Es sei somit grundsätzlich zumutbar, einen
mehreren Praxen betreibenden Arzt auch mehrfach am Notfalldienst zu
beteiligen.
Da es sich hier nur um ein einstweiliges Rechtschutzverfahren handelt,
bleibt die Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Aufgrund
dieser Entscheidung sollte jedoch die Notfalldienstpflicht bei
Errichtung einer Zweigpraxis in die organisatorischen Planungen
einbezogen werden.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
23.12.2009, Aktenzeichen L 11 B 19/09 KA ER
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MESSNER
DÖNNEBRINK
RECHTSANWÄLTE
Joachim
Messner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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