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Notfalldienstpflicht auch in der Zweigpraxis (Urteil LSG Nordrhein-Westfalen) PDF Drucken E-Mail
Monday, 27. September 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum
Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Notfalldienstpflicht auch in der Zweigpraxis auf MEDIZINRECHT-URTEIL von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Notfalldienstpflicht auch in der Zweigpraxis



Der Inhaber einer Zweigpraxisgenehmigung ist neben seiner Notfalldienstpflicht am Hauptsitz auch für den Bereich der Zweigpraxis zum Notfalldienst verpflichtet.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens, in dem streitig war, ob hier Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe auch am Sitz ihrer Zweigpraxis zum Notfalldienst verpflichtet sind, entschieden. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Vertragsarzt nicht nur an seinem Hauptsitz, sondern auch an seiner Zweigpraxis zum Notfalldienst verpflichtet sei. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V obliege den Kassenärztlichen Vereinigungen die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und somit auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notfalldienst). Ein Vertragsarzt übernehme als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung mit seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Das umfasse auch die Zeiten außerhalb der Sprechstunden. Der einzelne Arzt würde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von seiner täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, müsse dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er im vollen Umfang vertragsärztlich tätig sei. Insoweit hätten die Kassenärztlichen Vereinigungen, ggf. zusammen mit der Ärztekammer, Regelungen über die Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten erlassen. Nach den in diesem Fall einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der §§ 30 Nr. 2, 31 Abs. 1 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) in Verbindung mit § 26 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und §§ 1,2 Gemeinsame Notfalldienstordnung (GNO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe sei jeder niedergelassene Arzt im Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst verpflichtet. Diese Verpflichtung betreffe Vertragsärzte nicht nur hinsichtlich ihres Stammsitzes, sondern auch hinsichtlich der von ihnen geführten Zweigpraxis.

Das Gericht hat in diesen Regelungen auch keinen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz oder gegen das in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot gesehen. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung sei hier weder übermäßig noch unzumutbar.

Im Übrigen ergebe sich die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Notfalldienst auch aus der vertragsärztlichen Zulassung resultierenden Teilnahmeverpflichtung. Es sei somit grundsätzlich zumutbar, einen mehreren Praxen betreibenden Arzt auch mehrfach am Notfalldienst zu beteiligen.

Da es sich hier nur um ein einstweiliges Rechtschutzverfahren handelt, bleibt die Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Aufgrund dieser Entscheidung sollte jedoch die Notfalldienstpflicht bei Errichtung einer Zweigpraxis in die organisatorischen Planungen einbezogen werden.



Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.12.2009, Aktenzeichen L 11 B 19/09 KA ER

 

 

ra_messner  MESSNER DÖNNEBRINK
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Joachim Messner 

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